- Rechtsbeziehung
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Ein Rechtsverhältnis ist die Beziehung zweier Rechtssubjekte zueinander oder die Beziehung eines Rechtssubjekts zu einem Rechtsobjekt, soweit sie durch rechtliche Kategorien bestimmt ist. Innerhalb einer Rechtsordnung ist ein Rechtsverhältnis dann anzunehmen, wenn die in Rede stehende Beziehung rechtlich geregelt ist.
Der Begriff des Rechtsverhältnisses ist daher weiter als derjenige des Schuldverhältnisses, weil er auch die Beziehungen des Eigentums an einer Sache oder des Erbganges einer Sache sowie die familienrechtlichen Beziehungen zweier Rechtssubjekte umfasst. Umgekehrt ist jedes Schuldverhältnis auch ein Rechtsverhältnis; die Rechtsgeschäfte des Schuldrechts führen schließlich zu besonders ausgestalteten Rechtsverhältnissen der beteiligten Personen.
Aus einem Rechtsverhältnis lassen sich die subjektiven Rechte des Privatrechts und Öffentlichen Rechts herleiten.
Je nach Art des Rechtsverhältnisses werden hierfür auch spezifische Bezeichnungen verwendet, z. B.:
- Schuldverhältnis
- Versicherungsverhältnis
- Mietverhältnis
- Arbeitsverhältnis
- Dienstverhältnis
- Pachtverhältnis
Hierbei umfasst dieses spezifizierte Verhältnis nicht unbedingt das gesamte bestehende Rechtsverhältnis, sondern bezieht sich nur auf den Teil des gesamten Verhältnisses, soweit es von der spezifizierten Art ist.
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