- Rechtsgrund
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Der Begriff Causa (lateinisch causa für Grund, Ursache) wird in der Philosophie und der Rechtswissenschaft verwendet.
Inhaltsverzeichnis
Philosophie
In der Philosophie versteht man unter "Causa" einen Sachverhalt der objektiven Realität, der im Rahmen eines Kausalzusammenhangs einen anderen Sachverhalt - die Wirkung - hervorbringt. (Vgl.: Kausalität.)
In der Geschichte der Philosophie haben sich bezüglich der causa folgende Einzelbestimmungen ergeben, die jeweils in ihrem historischen Zusammenhang zu sehen sind:
- causa activa agens - die tätige Ursache
- causa adaequata - die entsprechende Ursache
- causa cognoscendi - der Erkenntnisgrund
- causa corporalis - die physische Ursache
- causa creatix - die schöpferische Ursache
- causa deficiens - die negative Ursache - auch: causa defctiva
- causa directa - die direkte Ursache
- causa efficiens - die wirkende Ursache, die Ursächlichkeit, nach der die folgenden Zustände als bewirkt durch die früheren erscheinen - auch : causa effectiva, die bei Aristoteles aufgeführt wird.
- causa essendi - der Seinsgrund, die Ursache des Werdens - auch "Causa fiendi"
- causa exemplaris - die vorbildliche Ursache, das Urbild, die Idee als Ursache
- causa extrinseca - die äußere Ursache
- causa finalis - die End- oder Zweckursache, die Ursächlichkeit, nach der das Geschehen durch ein vorausliegendes, vorausgesetztes Ziel bestimmt ist. Der Zweck als Ursache (siehe Teleologie).
- causa formalis - die gestaltende, die bildende Ursache
- causa immanens - die immanente Ursache bei Baruch Spinoza
- causa influens - die einfließende Ursache
- causa instrumentalis - die Mittelursache
- Causa intrinseca - die innere Ursache
- causa materialis - die im Stoff, in der Materie wirkende Ursache, das Substrat des Wirkens (der Bedingung)
- causa movens - die bewegende Ursache - auch: causa motiva
- causa occasionalis - die Gelegenheitsursache
- causa per accidens - die akzidentielelle Ursache
- causa per se - die Ursache durch sich selbst bei Albertus Magnus und Thomas von Aquin
- causa prima - die erste Ursache (causa prima est, cuis substantia et acto est in momento aeternitatis et non temporis bei Albertus Magnus). Als prote aitio bei Platon und Aristoteles. - Gegensatz ist causa secuda
- causa principalis - die Grundursache
- causa privans - die beraubende, ein Nichtsein setzende Ursache
- causa proxima - die nächste Ursache
- causa remota - die entfernte Ursache
- causa sine qua non - unbedingte Ursache. Eine unerlässliche Voraussetzung, eine notwendige Voraussetzung, ohne die etwas anderes nicht eintreten kann.
- causa socia - eine gemeinsame Ursache -auch: causa communis
- causa sufficiens - ein zureichender Grund
- causa sui - die Ursache aus sich selbst (Selbstursache)
- causa vera - die wahrhafte, die reale Ursache bei Isaac Newton
Im Zusammenhang mit causa wurden auch einige Lehrsätze aufgestellt:
- causa preacedit effectum - die Ursache geht der Wirkung voraus (bei Johannes Duns Scotus)
- causa est potior causato - die Ursache besitzt mehr Seinswirkung bei Thomas von Aquin
- causa posita ponitur causatum - mit der Ursache ist die Wirkung gesetzt
- causa causae est etiam causa causati - die Ursache einer Ursache ist die Wirkung von dieser
- causa essante cessat effectus - ein Lehrsatz der Scholastik: mit der Aufhebung der Ursache verschwindet die Wirkung
Rechtswissenschaft
Im juristischen Sinne bezeichnet Causa den Rechtsgrund.
Im deutschen Recht
Das deutsche Recht unterscheidet zwischen Verpflichtungsgeschäften und ihrer Erfüllung durch Verfügungsgeschäfte oder bereichernde Realakte. Dabei bilden die Verpflichtungsgeschäfte den Rechtsgrund (oder die causa) für die Verfügungsgeschäfte (Übereignung, Abtretung) und die bereichernden Realakte (wie Besitzüberlassung, Beförderung etc.).
Die causa kann fehlen, weil das Verpflichtungsgeschäft unwirksam geworden ist (etwa durch Anfechtung) oder weil von vornherein keine Verpflichtung bestanden hat (wie bei ursprünglicher Nichtigkeit und Dissens). Dann sind die Verfügungsgeschäfte oder sonstigen Bereicherungen rechtsgrundlos erfolgt. Ohne Rechtsgrund erlangte Bereicherungen werden über das Bereicherungsrecht oder das Sachenrecht rückabgewickelt.
Beispiel
A kauft von B eine Sache. A zahlt den Kaufpreis, B übereignet und übergibt die Sache. Der Vertrag wird von A angefochten, weil B ihn bei Vertragsschluss arglistig getäuscht hat.
Mit der Anfechtung des A ist die causa (Rechtsgrund: z.B. Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung) wie auch die Einigung zur Übereignung vgl. § 929 BGB (des Geldes) weggefallen. (Dies ergibt sich in diesem Fall aus der optimalen Anfechtung des Anfechtenden die § 123 BGB zulässt)
Da der Rechtsgrund (die Causa) nun von Anfang an nicht besteht (ex tunc), hat A aus Bereicherungsrecht einen Anspruch gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises, B gegen A auf Rückübereignung und Rückgabe der Sache. Nutzungen kann in diesem Zusammenhang nur der A fordern, da bei der arglistigen Täuschung nur der Getäuschte schutzwürdig ist.
Hätte der A den B getäuscht, hätte der B gegen den A den Herausgabeanspruch aus § 985, da A nie Eigentümer geworden wäre. Dieser Anspruch steht dem Entrichter des Kaufpreises allerdings regelmäßig nicht zu, da der Gläubiger unter normalen Umständen durch Vermischung und Vermengung Eigentum am Geld erlangt.
Juristische Literatur
- Rudolf von Jhering, Der Zweck im Recht, 2 Bd., 1877-1883
- Bremkamp, "Causa. Der Zweck als Grundpfeiler des Privatrechts, Duncker & Humblot 2008, Band 380 (Zur Bedeutung des Begriffes der "Causa" für die Entwicklung des Prinzips der Vertragsfreiheit sowie zur "Causa-Lehre" des deutschen bürgerlichen Rechts)
Andere Wortbedeutungen
Causa ist ein peruanisches Kartoffelgericht, gefüllt mit Thunfisch.
C.A.U.S.A.
C.A.U.S.A. ist eine seit 1975 erscheinende Schriftenreihe ("Christian-Albrechts-Universität Soziologische Arbeitsberichte") des Institutes für Sozialwissenschaften der Universität Kiel (siehe C.A.U.S.A.).
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