Causa (Rechtsgrund)

Causa (Rechtsgrund)
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Begründung: Auslagerung aus Sammelartikel --Secular mind 11:31, 31. Okt. 2011 (CET)


Im juristischen Sinne bezeichnet Causa (fachsprachlich auch causa geschrieben) den Rechtsgrund. Interessant wird diese meist erst, wenn sie nicht beziehungsweise nicht mehr besteht, also etwas rechtsgrundlos (ohne Rechtsgrund) erfolgt ist.

Im deutschen Recht

Das Recht Deutschlands unterscheidet zwischen Verpflichtungsgeschäften und ihrer Erfüllung durch Verfügungsgeschäfte oder bereichernde Realakte. Dabei bilden die Verpflichtungsgeschäfte den Rechtsgrund (oder die Causa) für die Verfügungsgeschäfte (Übereignung, Abtretung) und die bereichernden Realakte (wie Besitzüberlassung, Beförderung etc.).

Die Causa kann fehlen, weil das Verpflichtungsgeschäft unwirksam geworden ist (etwa durch Anfechtung) oder weil von vornherein keine Verpflichtung bestanden hat (wie bei ursprünglicher Nichtigkeit und Dissens). Dann sind die Verfügungsgeschäfte oder sonstigen Bereicherungen rechtsgrundlos erfolgt. Ohne Rechtsgrund erlangte Bereicherungen werden über das Bereicherungsrecht oder das Sachenrecht rückabgewickelt.

Beispiel

A „kauft“ von B eine Sache. A zahlt den Kaufpreis, B gibt A die Sache. Dabei findet nach dem Zivilrecht Deutschlands nicht nur der Abschluss eines Kaufvertrages statt, sondern auch noch im Rahmen von dessen Erfüllung jeweils eine Übereignung durch Einigung und Übergabe in Bezug auf die Sache und das Geld.

Der „Vertrag“ wird von A angefochten, weil B ihn bei Vertragsschluss arglistig getäuscht hat.

Mit der Anfechtung des A ist die Causa (Rechtsgrund: z. B. die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung) wie auch die Einigung zur Übereignung (vgl. § 929 BGB zur Übereignung) des Geldes weggefallen. (Dies ergibt sich in diesem Fall aus der optimalen Anfechtung des Anfechtenden, die § 123 BGB zulässt.) Da der Rechtsgrund (die Causa) nun von Anfang an nicht besteht (ex tunc), hat A aus Bereicherungsrecht einen Anspruch gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises, B gegen A auf Rückübereignung und Rückgabe der Sache.

Hätte der A den B getäuscht, könnte der B nach Anfechtung gegen den A einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB haben, da A nicht durch wirksame Einigung und Übergabe Eigentümer geworden wäre. Dieser Anspruch steht demjenigen, der den Kaufpreis gezahlt hat, allerdings regelmäßig nicht in dieser Form zu, da der Empfänger des Geldes unter normalen Umständen durch Vermischung und Vermengung Eigentum am Geld erlangt. Dann besteht ein Anspruch nicht mehr auf die Übereignung der einzelnen übergebenen Geldstücke oder Scheine, sondern nach § 951 BGB nur noch ein Anspruch in Höhe des Wertes des Geldes.

Literatur

  • Rudolf von Jhering, Der Zweck im Recht, 2 Bd., 1877–1883
  • Till Bremkamp, Causa. Der Zweck als Grundpfeiler des Privatrechts, Duncker & Humblot, Berlin 2008, Band 380 (Zur Bedeutung des Begriffes der „Causa“ für die Entwicklung des Prinzips der Vertragsfreiheit sowie zur Causa-Lehre des deutschen bürgerlichen Rechts)
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