Rechtsvorschlag

Rechtsvorschlag

Rechtsvorschlag ist allgemein ein Ein- bzw. Widerspruch gegen eine Rechtshandlung mit dem Ziel und der Folge, dass über die Zulässigkeit der betreffenden Handlung ein Gericht entscheiden muss.

Rechtsvorschlag im besonderen ist im schweizerischen Recht der Schuldbetreibung die mündliche oder schriftliche Erklärung des Betriebenen (Schuldners), dass er die vom Gläubiger in Betreibung gesetzte Forderung bestreitet.[1] Damit kann der Schuldner eine gegen ihn eingeleitete Betreibung vorübergehend stoppen. Die Grundlage dafür definiert das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs in den Artikeln 74 ff.

Dies kann der Schuldner entweder sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls mündlich oder schriftlich mitteilen oder er holt es bis spätestens 10 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls nach.

Der Schuldner kann die gesamte Forderung oder nur einen Teil bestreiten. Macht er keine genaue Angabe, gilt die ganze Forderung als bestritten.

Das Erheben des Rechtsvorschlags ist sehr einfach. So braucht der Schuldner keinerlei Gründe anzugeben.[2] Dadurch kommt es vor, dass bei Erhalt eines Zahlungsbefehls direkt Rechtsvorschlag erhoben wird, auch wenn die Forderung gerechtfertigt ist.

Die Konsequenz des Rechtsvorschlags ist, dass die Betreibung stillsteht (Art. 78 Abs. 1 SchKG) und erst nach der Rechtsöffnung fortgesetzt werden kann.

Unabhängig vom Rechtsvorschlag hat der Schuldner nach Zustellung des Zahlungsbefehls 20 Tage Zeit, die Forderung ganz oder teilweise zu begleichen.

Ein Rechtsvorschlag im weiteren Sinne kann auch in anderen Fällen erfolgen; z. B. räumt Artikel 120 des Einführungsgesetzes des Kantons Bern zum Schweizer Zivilgesetzbuch dem Betroffenen oder Gegner eines von einem Privaten beantragten Verbotes unter Strafandrohung zum Besitzesschutz die Möglichkeit des Rechtsvorschlages ein: Erhebt dieser Rechtsvorschlag, so muss der Verbotsnehmer vor Gericht auf Durchsetzung des Verbotes gegen den Einreicher des Rechtsvorschlages klagen.

Siehe auch

Dem Schweizer Rechtsvorschlag entspricht in Deutschland der Widerspruch im Mahnverfahren.

Quellen

  1. Daneben kann beispielsweise die Vollstreckbarkeit auf dem Wege der Schuldbetreibung bestritten werden (Hunziker/Pellascio, S. 74 f.).
  2. Hunziker/Pellascio, S. 75 (auch zu den Ausnahmen)
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем написать реферат

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Rechtsvorschlag — Rechtsvorschlag,   im schweizerischen Recht der Schuldbetreibung die mündliche oder schriftliche Erklärung des Betriebenen (Schuldners), dass er die vom Gläubiger in Betreibung gesetzte Forderung bestreitet. Der Rechtsvorschlag bewirkt (vorerst)… …   Universal-Lexikon

  • Rechtsvorschlag — Rẹchts|vor|schlag (schweizerisch für Einspruch gegen Zwangsvollstreckung) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Betreibung — Die Betreibung ist die schweizerische Form der Zwangsvollstreckung, um Geldforderungen einzutreiben. Betreibungen werden durch die Betreibungsämter durchgeführt.[1] Inhaltsverzeichnis 1 Grundlage und Organisation 2 Wirtschaftliche Bedeutung …   Deutsch Wikipedia

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs — Das schweizerische Schuldbetreibungs und Konkursrecht ist Teil des Zwangsvollstreckungsrechts. Da Selbsthilfe einem Gläubiger grundsätzlich verboten ist,[1] regelt das SchKG das Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen in der Form von… …   Deutsch Wikipedia

  • Rechtsöffnung — Inhaltsverzeichnis 1 Schweiz 2 Rezeption in Liechtenstein 2.1 Übersicht 2.2 Rechtswirkung des Rechtsöffnungsverfahrens in Liechtenstein …   Deutsch Wikipedia

  • Schkg — Das schweizerische Schuldbetreibungs und Konkursrecht ist Teil des Zwangsvollstreckungsrechts. Da Selbsthilfe einem Gläubiger grundsätzlich verboten ist,[1] regelt das SchKG das Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen in der Form von… …   Deutsch Wikipedia

  • Schuldbetreibungs- und Konkursrecht — Das schweizerische Schuldbetreibungs und Konkursrecht ist Teil des Zwangsvollstreckungsrechts. Da Selbsthilfe einem Gläubiger grundsätzlich verboten ist,[1] regelt das SchKG das Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen in der Form von… …   Deutsch Wikipedia

  • Pfändung — Exekution (österr.); Beschlagnahme; Requisition * * * Pfạ̈n|dung 〈f. 20〉 das Pfänden * * * Pfạ̈n|dung, die; , en: das Pfänden. * * * Pfändung,   im Zivilprozess eine hoheitliche Rechtshandlung, durch die zur Sicherun …   Universal-Lexikon

  • Mahnverfahren — Mahn|ver|fah|ren 〈n. 14〉 Verfahren, bei dem der Schuldner einen Zahlungsbefehl erhält, ohne dass es zur gerichtl. Verhandlung kommen muss * * * Mahn|ver|fah|ren, das (Rechtsspr.): vereinfachtes gerichtliches Verfahren, bei dem einem Schuldner ein …   Universal-Lexikon

  • Insolvency law of Switzerland — The insolvency law of Switzerland is the law governing insolvency, foreclosure, bankruptcy and debt restructuring proceedings in Switzerland. It is principally codified in the Federal Statute on Debt Enforcement and Bankruptcy ( de. Bundesgesetz… …   Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”