Regulierungsverbot

Regulierungsverbot

Als "Regulierungsverbot" wird (insbesondere nach Kfz-Unfällen) eine Anweisung des Schädigers (Versicherungsnehmers = VN) an seinen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer bezeichnet, Schadensersatzansprüche des Unfallgegners nicht oder nur teilweise auszugleichen.

Tatsächlich aber steht diese Befugnis dem VN rechtlich nicht zu, da die Regulierungsvollmacht des § 10 V AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) weder beschränkbar noch widerruflich ist [1]. Zudem kann ein solches Verbot auch wegen des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Versicherer gem. § 3 Pflichtversicherungsgesetz keine bindende Wirkung haben. Schließlich ist ein solches Verbot auch für den VN höchst risikoreich:

War der Versicherer zur Regulierung bereit, hält sich aber dennoch – trotz nicht bestehender Verpflichtung – an ein solches Verbot, haftet der VN für die entsprechenden Kosten, insbesondere auch die Prozesskosten, wenn er von dem Versicherer zuvor darauf hingewiesen worden ist [2].

Quellen

  1. BGH VersR 65,142
  2. vgl. § 10 Abs. X AKB
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