- Versicherungsnehmer
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Ein Versicherungsnehmer ist die Vertragspartei eines Versicherungsvertrages, die Versicherungsschutz nimmt und den Versicherungsbetrag schuldig ist.[1] Partei auf der anderen Seite (Vertragspartner) ist der Versicherer, der den Versicherungsschutz bietet.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsposition des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer kann sowohl eine natürliche wie auch eine juristische Person sein.
Der Versicherungsnehmer schließt den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer und entscheidet damit mit über den Vertragsinhalt. Bei der Vereinbarung des Vertragsinhaltes sind beide Parteien weitgehend frei, soweit dem nicht gesetzlich, insbesondere durch das Versicherungsvertragsgesetz Grenzen gezogen sind. Normalerweise gibt allerdings der Versicherer weitestgehend die Vertragsbestimmungen vor, da die Natur einer Versicherung in dem Risikoausgleich einer Vielzahl gleichartiger Risiken aus dementsprechend auch gleichartigen Verträgen besteht. Demzufolge müssen Versicherer, um diesen Risikoausgleich zu erreichen, alle Verträge zu einem Risiko gleichartig ausgestalten. Nur so sind die üblicherweise gravierenden Risiken beherrschbar, die versichert werden.
Der Versicherungsnehmer ist
- verpflichtet, die für die Versicherung vereinbarten Versicherungsbeiträge zu zahlen,
- durch die versicherte Gefahr betroffen (versichertes Interesse)
- und deshalb auch regelmäßig die versicherte Person,
- berechtigt, die Versicherungsleistungen zu erhalten bzw. begünstigt im Falle der Erbringung gegenüber einem Dritten (zu seinen Gunsten) - so z.B. zur Befreiung von einer Haftpflicht durch Zahlung an einen Geschädigten,
- berechtigt, sämtliche im Vertrag vorgesehenen Gestaltungsrechte auszuüben, z.B. die Kündigung auszusprechen, Vertragsänderungen vorzunehmen, und
- verpflichtet, für die Einhaltung der vertraglichen Obliegenheiten zu sorgen,
soweit der Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Beiträge zu erbringen. Gelegentlich weicht der Beitragszahler allerdings ab. Die Übernahme der Beitragszahlung durch eine andere Person erfolgt nur im Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Beitragszahler. Der Umstand, dass Beitragszahler und Versicherungsnehmer nicht identisch sind, ist dem Versicherer anzuzeigen. Es ist unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich, Gefahren, denen andere Personen oder deren Gut ausgesetzt sind, zu versichern.
Der Versicherungsnehmer kann auch eine andere Person als Bezugsberechtigten der Leistung bestimmen, oder den Vertrag verpfänden, abtreten oder beleihen und auch einer anderen Person Gestaltungsrechte aus dem Vertrag, z.B. im Rahmen einer Abtretung, übertragen. Dies wird gegenüber dem Versicherer nur wirksam, wenn der Versicherer darüber vorab informiert wurde.
Der Vertrag kann bestimmen, dass Obliegenheiten auch durch Dritte einzuhalten sind, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Insbesondere gilt dies, wenn Gefahren anderer Personen versichert sind oder Obliegenheiten der Bezugsberechtigten.
Schutz des Versicherungsnehmers
Versicherungsverträge sind regelmäßig kompliziert konzipiert. Die Versicherungsbestimmungen definieren das juristisch vorgesehene Leistungsspektrum. Die Versicherungsbestimmungen tragen regelmäßig nicht dem Umstand Rechnung, dass der Versicherer bezüglich der Einschätzung des Risikos gemeinhin einen deutlichen Wissensvorsprung hat. Andererseits wiederum übersieht der Versicherungsnehmer sein eigenes Risiko deutlich besser und vermag sich grundsätzlich zu übervorteilen.
Daher sieht das Versicherungsvertragsrecht Schutzvorschriften für den Versicherer und den Versicherungsnehmer vor, in einzelnen Punkten abweichend von den allgemeinen Schutzvorschriften des bürgerlichen Rechts. Auch das Versicherungsaufsichtsrecht trägt zum Schutz der Versicherungsnehmer und anderer vom Vertrag Begünstigter bei. Es soll insbesondere sicherstellen, dass die oft auf lange Zeit und den Fall von schwerwiegenden Verlusten abgeschlossenen Verträge im tätsächlichen Leistungsfall auch vom Versicherer erfüllt werden können. In den letzten Jahren wurde das sich früher mehr auf den Schutz der Versicherer konzentrierende Recht immer mehr auf den Schutz der Versicherungsnehmer fokussiert, da diese heute als schutzbedürftiger angesehen werden.
Einzelnachweise
Siehe auch
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