- Versicherungsrecht
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Das Versicherungsrecht ist eine Rechtsmaterie, die als unselbstständiger Teil des Handels- und bürgerlichen Rechts die Beziehungen zwischen Privaten und Versicherungsunternehmen regelt und zugleich den Bereich der Versicherungsaufsicht als öffentlich-rechtliches Verhältnis bestimmt. Die Sozialversicherung ist - soweit nicht Versicherungsfreiheit besteht öffentlich-rechtlich ausgestaltet.
Das Versicherungsrecht versteht sich als Regulierung der Beziehungen der Risikogemeinschaft zur Absicherung von Schäden.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Das privatrechtliche Versicherungsrecht ist weitgehend im Versicherungsvertragsgesetz geregelt. Im bürgerlichen Recht findet sich als typenbestimmendes Element noch der Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), der allerdings nur auf wenige Versicherungsverträge Anwendung finden könnte (z.B. Lebensversicherungen). Typischerweise wird durch den Versicherungsvertrag der Versicherte verpflichtet, Beiträge als Prämien an die Versicherung zu zahlen, während diese für den Fall des Schadenseintritts die Regulierung übernimmt (Umlageverfahren). Typisch ist ferner die begrenzte Übernahme von Schadensfällen durch den Versicherer. Im Interesse des Solidarprinzips muss der Versicherer moral hazards ausschließen, d.h. die Schadensvermeidung durch den Versicherten anstreben. Schadensfälle, die durch Kollusion oder missbräuchliche Schadensherbeiführung entstehen, führen in der Regel zum Ausschluss der Leistungspflicht. Z.T. sind diese nach deutschem Recht auch als Versicherungsbetrug bzw. Versicherungsmissbrauch (§ 263 und § 265 StGB) strafbewehrt.
Als allgemeine Geschäftsbedingungen werden die sog. Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) in die Verträge einbezogen. Diese sind auf die jeweiligen Versicherungstypen angepasst und enthalten zumeist risikoausschlüsse und besondere Obloiegenheiten für den Versicherten. Mit wenigen Ausnahmen unterliegen die AVB der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB).
Unternehmen und Aufsicht
Versicherungsunternehmen unterliegen in Deutschland der Versicherungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Bevor ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland den Geschäftsbetrieb aufnimmt, muss es ein Genehmigungsverfahren durchlaufen. Für Unternehmen mit Sitz in Deutschland besteht ferner ein sog. Rechtsformzwang, d.h. sie dürfen nur als Aktiengesellschaft, europäische Aktiengesellschaft (SE) oder Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) gegründet werden. Die größeren Versicherer sind dabei in der Regel als Aktiengesellschaft oder Se geformt (§ 7 Abs. 1 VAG). Die (ursprüngliche) Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit nach §§ 15 ff. VAG ist eher die Ausnahme als die Regel. Das internationale Versicherungsvertragsrecht findet sich in der Rom I-Verordnung (Verordnung (EG) 593/2008), die seit dem 17. Dezember 2009 gilt.
Die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen führt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach den Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes (§§ 81 ff. VAG). Europaweit wird in Zukunft eine Agentur zur Aufsicht über die Versicherungsunternehmen eingerichtet werden.
Siehe auch
- Zum Versicherungsrecht ist auch eine Zeitschrift mit gleichem Titel erschienen.
Literatur
- Andreas Kerst und Holger Jäckel, Versicherungsrecht, C.H. Beck München 2010, ISBN 978-3-406-61020-2
- Manfred Wandt, Versicherungsrecht, Carl Heymanns Verlag 5. Auflage Köln 2009, ISBN 978-3-8006-4122-2
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