Relative Marktmacht

Relative Marktmacht

Marktstarke Stellung ist ein Begriff des deutschen Kartellrechts und gleichbedeutend mit relativer Marktmacht. Ein Unternehmen, das nicht marktbeherrschend im Sinne des deutschen oder europäischen Kartellrechts ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch marktstark sein und daher bestimmten kartellrechtlichen Beschränkungen unterliegen, namentlich dem Diskriminierungsverbots (Diskriminierung der vor- oder nachgelagerten Handelsstufe) und dem Behinderungsverbot (Behinderung der Wettbewerber).

Voraussetzung für die Annahme einer marktstarken Stellung ist, dass eine Abhängigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu dem dann marktstarken Unternehmen in der Weise besteht, dass diese kleinen oder mittleren Unternehmen keine Möglichkeit haben, auf einen anderen Anbieter oder Nachfrager auszuweichen.

Die Rechtswissenschaft hat zur Bestimmung der Abhängigkeit Fallgruppen gebildet, zu nennen sind insbesondere die sortimentsbezogene Abhängigkeit und die unternehmensbezogene Abhängigkeit. Die sortimentsbedingte Abhängigkeit umfasst beispielsweise Sachverhalte, bei denen das kleine oder mittlere Unternehmen ein bestimmtes Produkt führen muss um im Wettbewerb bestehen zu können. Die unternehmensbezogene Abhängigkeit ist zu bejahen, wenn der Geschäftsbetrieb des kleinen oder mittleren Unternehmens auf ein bestimmtes Produkt eingestellt ist (Ausstattung, Schulung der Mitarbeiter, etc.) und ein Wechsel mit hohen Risiken verbunden, also in wirtschaftlicher Hinsicht nicht tragbar, wäre. Daneben existieren noch die Fallgruppen der knappheitsbedingten und der nachfragebedingten Abhängigkeit.

Dem EG-Kartellrecht ist der Begriff des marktstarken Unternehmens fremd. Vielmehr verbietet das EG-Kartellrecht nur den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, vgl. Art. 82 EG-Vertrag. Das deutsche Kartellrecht ist insofern weiter als das europäische. Die Befugnis des deutschen Gesetzgebers auch strengeres Recht zu erlassen ergibt sich aus Art. 3 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (VO (EG) Nr. 1/2003).

Ihren gesetzlichen Niederschlag findet die marktstarke Stellung in § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen[1].

Siehe auch

Weblinks

Quellen

  1. § 20 GWB: http://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__20.html
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