Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen

Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen
Flagge der Europäischen Union
Basisdaten der
Richtlinie 2006/32/EG
Titel: Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates
Kurztitel:
(nicht amtlich)
EDL-Richtlinie
Rechtsnatur: Richtlinie
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Energierecht, Umweltrecht
Veröffentlichung: ABl. EG
L 114 vom 27. April 2006, S. 64–85
Inkrafttreten: 17. Mai 2006
Verabschiedung: 5. April 2006
In nationales Recht
umzusetzen bis:
17. Mai 2008
mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4, deren Umsetzung spätestens am 17. Mai 2006
Umgesetzt durch: Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (Deutschland) vom 4. November 2010

Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (Österreich) vom 19. Februar 2011

Letzte Änderung durch: Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, Amtsblatt Nr. L 311 vom 21. November 2008 S. 1-54
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
11. Dezember 2008
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die Richtlinie 2006/32/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (EDL-Richtlinie) schreibt das Ziel fest, dass alle EU-Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2016 jeweils Endenergieeinsparungen in Höhe von neun Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Endenergieverbrauch der Jahre 2001 bis 2005 realisieren und nachweisen sollen. Bei den 9% handelt es sich jedoch um keine rechtsverbindliche Zielmarke, sondern lediglich um ein indikatives Richtziel. Die Mitgliedstaaten können nicht vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt werden, wenn sie ihr jeweiliges Richtziel verfehlen sollten, sondern allenfalls dann, wenn sie keine ernsthaften Bemühungen erkennen lassen, das Ziel zu erreichen. Der Energieeinsparrichtwert (9 %-Zielwert) für Deutschland beträgt bis zum Jahr 2016 rund 833 PJ.

Die Endenergieeinsparungen sind in allen Verbrauchssektoren zu erzielen und sollen durch Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen auf der Nachfrageseite erreicht werden. Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen verschiedenen Instrumenten zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Förderung des Energiedienstleistungsmarkts.

In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 in nationales Recht umgesetzt.

Nachweis der Einsparungen

Die EU-Staaten müssen in drei zeitlich aufeinander folgenden Energieeffizienz-Aktionsplänen (engl. Energy Efficiency Action Plan) jeweils am 30. Juni 2007, 2011 und 2014 ihre Politiken zur Umsetzung der Richtlinie gegenüber der EU-Kommission (Artikel 14) darlegen. Die EU-Kommission wird mit Hilfe eines Ausschusses gemäß Artikel 16 (Komitologieverfahren) der Richtlinie ein harmonisiertes Modell zur Messung und Berechnung von Energieeinsparungen entwickeln.

Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (den federführenden Ministerium zur Umsetzung der Richtlinie) soll das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Gesamtkontrolle und Gesamtaufsicht über die Durchführung der EU-Richtlinie übernehmen. Unterstützt wird die BAFA durch die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena), die bestehende Projekte und Vorschläge zu konkreten Energiedienstleistung bzw. Energieeffizienzmaßnahmen auf der nationalen Informations- und Kommunikationsplattform zur EDL-Richtlinie sammelt, präsentiert und an die beauftragte Bundesstelle kommuniziert. Diese wird die erzielten Endenergieeinsparungen hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit im Sinne der Richtlinie bewerten.

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