Richtlinie 91/383/EWG

Richtlinie 91/383/EWG
Flagge der Eurpäischen Union
Basisdaten der
EG-Richtlinie 91/383/EWG
Titel: Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991
zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von
Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis
oder Leiharbeitsverhältnis
Kurztitel:
(nicht amtlich)
Rechtsnatur: EG-Richtlinie
Geltungsbereich: Europäische Union,
seit 1. Januar 1994: Europäischer Wirtschaftsraum
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Veröffentlichung: ABl. EG Nr. L 206 vom 29/07/1991 S. 0019 – 0021
Inkrafttreten: 15. Juli 1991
In nationales Recht
umzusetzen bis:
31. Dezember 1992
Umgesetzt durch: in Deutschland: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die Richtlinie 91/383/EWG ist eine Vorschrift der europäischen Gemeinschaft. Durch sie soll sichergestellt werden, dass Leiharbeitnehmer und Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz das gleiche Schutzniveau wie die anderen Arbeitnehmer des entleihenden Unternehmens genießen.

Die Richtlinie ist, wie alle europäischen Richtlinien, an die Mitgliedsstaaten gerichtet und sie muss daher von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Sie baut auf die Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG auf.

Die Richtlinie gilt für befristete Arbeitsverhältnisse sowie für Leiharbeitsverhältnisse, also für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Leiharbeitsunternehmen und einem Leiharbeitnehmer zum Zwecke der Überlassung des Arbeitnehmers an einen Entleiher. Sie soll die Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherstellen. Hingegen bestimmt sie nicht, unter welchen Voraussetzungen Leiharbeits- oder befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen werden können. Dies regelt vielmehr die Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit.

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