Richtlinie 90/435/EWG (Mutter-Tochter-Richtlinie)

Richtlinie 90/435/EWG (Mutter-Tochter-Richtlinie)
Basisdaten
Kurztitel: Mutter-Tochter-Richtlinie
Voller Titel: Richtlinie des Rates über das
gemeinsame Steuersystem
der Mutter-
und Tochtergesellschaften
verschiedener Mitgliedstaaten
Typ: EG-Richtlinie
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Gültigkeitsbereich: Europäischen Gemeinschaft
Fundstelle: 90/435/EWG, ABl. 1990, L 225/6-9[1]
Abkürzung: MTR
Verabschiedung: 23. Juli 1990
Inkrafttreten: 30. Juli 1990
Letzte Änderung: 2003/123/EG vom 22. Dezember 2003 (ABl. 2004, L 7/41-44) [2]

Die Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie des Rates über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten vom 23. Juli 1990, 90/435/EWG[3], ABl. 1990, L 225/6-9) ist eine EG-Richtlinie. Sie trat zum 30. Juli 1990 in Kraft und regelt die Besteuerung von Dividendenzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen

Schuldner und Gläubiger der Zahlungen müssen in zwei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ansässige Kapitalgesellschaften sein. Eine Mindestbeteiligungsquote des empfangenden Unternehmens in Höhe von 10% am Kapital des Unternehmens (bis 2006: 20%; bis 2008: 15%), das die Zahlungen leistet, wird vorausgesetzt. Wird alternativ eine Berechnung nach Stimmrechten vorgenommen, so kommt eine Mindestbesitzzeit von zwei Jahren hinzu. Auch Beteiligungen über eine im Sitzstaat der Tochtergesellschaft ansässige Betriebsstätte werden begünstigt.

Ziele und Rechtsfolgen

Grundsätzlich soll eine Mehrfachbesteuerung grenzüberschreitend gezahlter Dividenden vermieden werden.[1]

Die Tochtergesellschaft wird gemäß den Regelungen des Staates besteuert, in dem sie ansässig ist, diesem steht das volle Steueraufkommen zu. Er darf allerdings bei der Ausschüttung der Dividenden keine Kapitalertragsteuer erheben. Dem Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft obliegt die Vermeidung der Doppelbesteuerung: Er kann für die Dividendenzahlungen entweder die Freistellungs- oder die Anrechnungsmethode anwenden.

Umsetzung in deutsches Recht

Bei Investitionen nach Deutschland hinein (Inbound) wird gemäß § 43b EStG und § 50d (1, 1a, 2) EStG keine Quellensteuer erhoben. Bei gegenseitiger Anwendung wird die Mindestbeteiligungsquote auf 10% gesenkt. Nationale Missbrauchsregelungen sind in § 50d (3) niedergelegt, in diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Anwendung der Richtlinie zugunsten der ausländischen Gesellschaft.

Bei Investitionen aus Deutschland hinaus (Outbound) wird gemäß § 8b (1) KStG eine Freistellung der Dividenden gewährt, dabei werden 5% der geleisteten Zahlungen im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (steuerliche Gewinnermittlung) als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben angesehen (modifiziertes Nulleinkünfteverfahren), Abschreibungen auf den Teilwert der Beteiligung dürfen gem. § 8b (3) KStG nicht eingerechnet werden.

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 war geplant die Voraussetzungen für reine Inlandsfälle (§ 8b KStG) den Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie anzupassen und auch für Inlandsfälle ein 10% Mindestbeteiligung (echtes Schachtelprivileg) einzuführen (§ 8b (4) KStG-Entwurf). Das Vorhaben fand jedoch im parteipolitischen Spektrum der großen Koalition keinen Zuspruch. Im Regierungsentwurf vom 18. Juni 2008 ist dieser Vorschlag nicht mehr enthalten.[2]

Weblinks

Einzelnachweise/Quellen

  1. Zum Inhalt: Skript, dort S. 76 ff., Universität Erlangen, Lehrstuhl Wolfram Scheffler
  2. Vgl. Aufsatz von Patzner/Frank in IStR 2008, Heft 12, S. 433, Geplante Abschaffung der Steuerbefreiung nach § 8b KStG für Streubesitzanteile

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