Medienrecht

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Begründung: Abschnitt "Europäische Regelungen" ist völlig veraltet; den EGV gibt es nicht mehr und die Fernsehrichtlinie auch nicht. Das europäische Medienrecht besteht auch aus mehr Normen als nur der AVMD-Richtlinie und der E-Commerce-Richtlinie. --91.39.62.202 22:05, 18. Sep. 2011 (CEST)


Medienrecht beschäftigt sich mit den Regelungen privater und öffentlicher(universale) Information und Kommunikation und spielt damit in die juristischen Teilbereiche des öffentlichen Rechts, des Zivilrechts und des Strafrechts hinein. Das Medienrecht ist also eine „Querschnittsmaterie“. Problematisch sind Regelungslücken, die durch die schnelle Entwicklung der Medien entstehen und auf die der Gesetzgeber teilweise erst sehr spät eingeht. Das Medienrecht kann unterteilt werden in die inhaltespezifischen Rechtsgebiete, wie etwa das Urheberrecht, die in der Regel dem Zivilrecht zuzurechnen sind, und die übertragungsspezischen Rechtsgebiete, wie das Telekommunikationsrecht und das Rundfunkrecht, die überwiegende dem Verwaltungsrecht zuzurechnen sind.

Klassische Gegenstände des Medienrechts sind die Medienfreiheiten: Presse, Rundfunk (Radio und Fernsehen) und Film, mit dem Aufkommen neuer Medien sind die Bereiche Multimedia und Internet hinzugekommen.

Regelungsziele des Medienrechtes sind die Gewährleistung einer allgemein zugänglichen Kommunikationsinfrastruktur, Sicherung der Meinungsvielfalt, Schutz der Mediennutzer (Rezipienten), Daten- und Jugendschutz aber auch der Schutz geistigen Eigentums. Rechtlich geregelt wird also die Nutzung und Nutzbarkeit medial übertragener Inhalte.

Dagegen regelt das Telekommunikationsrecht vorwiegend nur die technische Seite der Übermittlung von Inhalten. Beide Bereiche sind jedoch gerade im Multimediabereich eng verzahnt und beeinflussen sich gegenseitig.

Inhaltsverzeichnis

Europäische Regelungen

Die Europäische Gemeinschaft hat keine ausdrückliche Kompetenz für den Bereich der Medien. Es hat sich jedoch, gerade unter dem Eindruck der Multimedia- und Internetentwicklung, in den Mitgliedstaaten die Erkenntnis durchgesetzt, dass viele der neuen Medien sich nicht an den Landesgrenzen aufhalten lassen und deshalb eine europäische Ordnung des Medienwesens erforderlich machen. Im Dezember 1997 hat die EU-Kommission deshalb ein Grünbuch zur Konvergenz von Telekommunikation, Medien und Informationstechnologien veröffentlicht und darin Rahmenregelungen für die konvergierenden Mediensektoren aufgezeigt. Da die Regelungskompetenz der EG aber nur die Bereiche umfasst, die zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrages (Art. 2 und Art. 3 EGV) erforderlich sind, wurden europarechtliche Regelungen im Wesentlichen auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EGV), das Erfordernis der Rechtsangleichung nach Art. 47 und Art. 55 EGV, aber auch auf Art. 86 Abs. 3 EGV (zur Abschaffung der Monopole im Telekommunikationsbereich) gestützt.

In Deutschland wurde die Kompetenz der EG für Regelungen im Medienbereich stark kritisiert. Die Haltung der EG gegenüber den Medien wurde, gerade im Bereich des Rundfunks, als zu wirtschaftsorientiert angesehen. Man befürchtete, dass die kulturelle Bedeutung der Medien und das deutsche föderale Kompetenzgefüge, das die Kultur den Ländern zuweist, von einem EG-Medienrecht, das Medien nur als wirtschaftliche Dienstleistungen ansah, ausgehöhlt werden würde (vgl. 9. Rundfunk-Urteil). Der EuGH hat zwischen den Positionen vermittelt, indem er feststellte, die EG sei befugt, Regelungen über grenzüberschreitende Medien-Dienstleistungen zu treffen, die Mitgliedstaaten könnten die Dienstleistungsfreiheit jedoch „aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls“ einschränken. Später wurde mit dem Kulturartikel in Art. 151 EGV die Erhaltung und Förderung der kulturellen Vielfalt auch als europarechtlicher Grundsatz festgeschrieben.

Aktuell wird die Bedeutung von Art. 87 EGV, der Schutzvorschrift gegen wettbewerbsverfälschende Beihilfen in Bezug auf die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland kontrovers diskutiert.

Als sekundäres Recht sind in der Folge die Richtlinie 89/552/EWG (Fernsehrichtlinie) (Richtlinie 89/552/EWG, Neufassung: 97/36/EG) und die EG-E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG) erlassen worden.

Verfassungsrechtliche Grundlagen in Deutschland

Die verfassungsrechtliche Grundlage für das Recht der Medien bilden die sogenannten Kommunikationsfreiheiten: Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. GG), Rezipientenfreiheit (Informationsfreiheit) (Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. GG), Rundfunk- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG). Hinzu kommen die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG). Zwar sind Grundrechte in erster Linie als subjektive Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat zu verstehen, daneben besteht aber auch eine objektive Dimension als Auftrag an den Staat, geeignete Rahmenbedingungen zur Entfaltung der Grundrechte zu schaffen. Für die Kommunikationsfreiheiten bedeutet dies unter anderem, Vorsorge für eine ausreichende Infrastruktur zu tragen, damit die Bürger ihre Kommunikationsgrundrechte tatsächlich verwirklichen können.

Die Gesetzgebungskompetenz liegt gemäß Art. 30 GG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 GG für Rundfunk und Presse grundsätzlich bei den Ländern. Dies wurde durch das 1. Rundfunk-Urteil vom Bundesverfassungsgericht („Deutschland-Fernsehen-GmbH“) bestätigt. Der Bund hatte bis zur Föderalismusreform für den Bereich der Rechtsverhältnisse der Presse eine Rahmengesetzgebungskompetenz aus Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 GG, von der allerdings nie Gebrauch gemacht wurde. Nach dem Wegfallen des Art. 75 GG durch Abschaffung der Rahmengesetzgebungskompetenz steht nun den Ländern, wie bereits vorher, das Recht zum Erlass von Gesetzen im Bereich der Presse zu, allerdings kann der Bund seitdem keinen rechtlichen Rahmen mehr dafür vorgeben.

Für Telekommunikation, Urheberrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Verlagsrecht besteht dagegen eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 GG.

Einfachgesetzliche Grundlagen in Deutschland

Presse, Verlag, Rundfunk

Das Presserecht beruht auf den Pressegesetzen der Länder. Für das Verlagsrecht sind das Urheberrechtsgesetz, das Verlagsgesetz und das Recht der Verwertungsgesellschaften (z. B. VG Wort) von Bedeutung. Im Bereich des Rundfunkrechts schließen die Länder Staatsverträge ab, um eine bundesweit einheitliche Regelung zu garantieren, darunter vor allem den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) der allgemeine Anforderungen an öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk normiert. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag und der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag sichern die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Hinzu kommen weitere Staatsverträge als Rechtsgrundlage der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, wie z. B. der NDR-Staatsvertrag oder der ZDF-Staatsvertrag. Neben dem RStV beruht der private Rundfunk auf den jeweiligen Landesmediengesetzen der Länder.

Bildende Kunst, Photographie, Film, Musik

Für das Schaffen von Künstlern in diesen Bereichen ist vor allem das Urheberrecht relevant. Rechtsgrundlagen sind das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG). Bei der Verwertung sind die verschiedenen Verwertungsgesellschaften beteiligt: GEMA und VG Musikedition für Musikwerke, VG Bild-Kunst für Bildwerke, die GVL zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten u.v.a. Für die Wahrnehmung und den Schutz von Leistungsschutzrechten sind auch das Markenrecht, Patentrecht, Gebrauchs- und Geschmacksmusterschutz und das Wettbewerbsrecht von Bedeutung, die aber nicht zum Medienrecht im engeren Sinne zählen (zum Teil wird dieser Bereich auch als „grünes Recht“ bezeichnet, nach Umschlagsfarbe der einschlägigen Zeitschrift GRUR in diesem Bereich.)

Internet und Multimedia

Das Internetrecht ist eine übergreifende Rechtsmaterie, die auf verschiedene rechtliche Regelungen des Bundes und der Länder zurückgreift. Zur Einführung einer Multimediagesetzgebung wurde 1997 das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG) verabschiedet, das drei neue Bundesgesetze einführte: das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und das Signaturgesetz zur Regelung der digitalen Signatur. Neben dem TDG des Bundes, das nur für Teledienste galt, wurde von den Ländern für die Mediendienste der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) geschlossen. Inhaltlich waren TDG und MDStV relativ ähnlich und die Abgrenzung zwischen Teledienst und Mediendienst daher unscharf. Die zunehmende Medienkonvergenz und das Bestreben, die Rechtssicherheit zu erhöhen, führten im Jahr 2007 zu einer Reform: Das Teledienstegesetz wurde durch das Telemediengesetz des Bundes abgelöst und Regelungen des Mediendienste-Staatsvertrages in den Abschnitt Telemedien (§§ 54-61 RStV) des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien der Bundesländer überführt. Die bisherigen Mediendienste und Teledienste wurden zu den sogenannten Telemedien zusammengefasst. Der Begriff Telemedien wurde erstmals 2003 im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) der Länder verwendet. Dieser Staatsvertrag enthält Nachfolgeregelungen zu früheren Jugendschutzbestimmungen im Rundfunkstaatsvertrag und Mediendienste-Staatsvertrag. Er soll Mindeststandards des Jugendschutzes festlegen, die von der Kommission für Jugendschutz in den Medien (KJM) überwacht werden.

Aufgrund der schnellen, teilweise nicht vorhersehbaren technischen und inhaltlichen Weiterentwicklung im Bereich des Medienrechtes sind die bestehenden Gesetze und Staatsverträge oft unzureichend zur Beurteilung neuer Sachverhalte ausgestaltet. Deshalb ist das Medienrecht stark von sogenanntem Fall- oder Richterrecht (case law) geprägt. Eine Übersicht medienrechtlicher Entscheidungen findet sich hier.

Medienregulierung

Der Marktzugang von Medienunternehmen, deren Organisation und Finanzierung, sowie die Aufsicht über die Tätigkeit von Medienunternehmen bilden den Bereich der Medienregulierung.

Medienwirtschaftsrecht

Zum Medienwirtschaftsrecht zählen Medienrecht, Medienkartellrecht, Medienwettbewerbsrecht, Werberecht, Medienhandelsrecht und Urheberrecht.

Medienzivilrecht

Unter Medienzivilrecht versteht man den Schutz von Rechtsgütern, die Bindung der Massenmedien an bestimmte Pflichten und das Haftungsrecht.

Zu den geschützten Rechtsgütern zählen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, aber auch die besonderen Persönlichkeitsrechte wie das Recht am eigenen Bild, der Schutz der Ehre, das Recht am eigenen Namen, das Recht am Unternehmen.

Die Medien sind bei ihrer Tätigkeit an die journalistische Sorgfaltspflicht gebunden, die auch den Haftungsmaßstab im Einzelfall konkretisiert. Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht ist insbesondere bei der Verdachtsberichterstattung unerlässlich.

Grundsätzlich haftet der Autor selbst. Bei der Haftung der Medien für eigene oder auch fremde Inhalte kommt aber auch der Verbreiterhaftung eine wichtige Rolle zu. Daneben existieren verschiedene Haftungsprivilegien z. B. in § 13 Abs. 6 Nr. 1 UWG und in § 5 TDG und § 5 MDStV.

Dem von einer unzulässigen Äußerung in der Berichterstattung Betroffenen werden verschiedene zivilrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung gestellt, um seine Rechte bzw. den Schutz seiner Rechtsgüter gegenüber den Medien durchzusetzen. Gegen unzulässige Meinungsäußerungen kann ein Unterlassungsanspruch, ein Anspruch auf Schadensersatz oder ein Anspruch auf Entschädigung in Geld bestehen. Gegen unzulässige Tatsachenbehauptungen kommen zusätzlich auch ein Anspruch auf Berichtigung und auf Gegendarstellung in Betracht.

Medienarbeitsrecht

Für die Mitarbeiter in Unternehmen der Massenmedien gelten besondere arbeitsrechtliche Regelungen. Dies betrifft sowohl das Arbeitsverhältnis an sich, als auch die Mitbestimmung im Unternehmen, Tarifverträge und Arbeitskampf.

Medienstrafrecht

Auch im Bereich des Strafrechts finden sich besonders auf die Tätigkeit der Medien zugeschnittene Normen. Darunter ist v.a. § 193 StGB zu nennen, der bei Wahrnehmung berechtigter Interessen als Rechtfertigungsgrund der Beleidigungstatbestände eingreift. Daneben finden sich strafrechtliche Regelungen auch in den Landespressegesetzen (etwa § 20 b.-w. LPresseG).

Im Strafverfahrensrecht gelten das publizistische Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO, § 383 ZPO) und Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbote (§§ 94 ff., 111, 111n, 102 ff. StPO).

Siehe auch

Literatur

Lehrbücher:

Kommentare:

Handbücher und Lexika:

Zeitschriften:

Weblinks

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