- Rückdeckungsversicherung
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Eine Rückdeckungsversicherung wird vom Arbeitgeber bei einem Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen, um eine Finanzierungshilfe für die Erfüllung von Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu haben. (Es gibt daneben auch andere Leistungsversprechen des Arbeitgebers, die über derartige Verträge abgesichert werden: zum Beispiel Zeitwertguthaben auf Arbeitszeitkonten, Altersteilzeitguthaben.) Der Arbeitnehmer ist die versicherte Person. Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter ist der Arbeitgeber. Das heißt an ihn werden die Leistungen gezahlt, wenn der Versicherungsfall eintritt. Stellt die Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der Bilanz des Arbeitgebers eine Passivposition dar (Pensionsrückstellung), so wird die Rückdeckungsversicherung mit einem Aktivwert angesetzt, da insoweit das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 HGB greift. Nach dem § 246 Abs. 2 HGB in seiner neuen Fassung nach dem BilMoG gilt Saldierungspflicht, sofern die Versicherung als Planvermögen identifiziert wird. Nach Internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS) ist eine Saldierung unter bestimmten Voraussetzungen möglich. In diesem Fall wird die Rückdeckungsversicherung als "qualifying insurance policies" bezeichnet und wie "plan assets" behandelt.
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