Pensionsrückstellung

Pensionsrückstellung

Pensionsrückstellungen sind Rückstellungen für Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung (Pensionsverpflichtungen). Der Begriff "Pensionsrückstellung" stammt aus § 6a EStG und bezieht sich daher zunächst auf die Steuerbilanz. In der Handelsbilanz heißt der entsprechende Bilanzposten nach § 266 Abs. 3 HGB "Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen". Der Begriff "Pensionsrückstellungen" wird aber auch hier und auch in Bilanzen nach ausländischen oder internationalen Standards verwendet.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Da bei Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung unklar ist, ob, wann und in welcher Höhe es zu einer Zahlung an den Versorgungsberechtigten kommt, werden hierfür in der Bilanz keine Verbindlichkeiten, sondern Rückstellungen ausgewiesen. Der Begriff Pension steht in diesem Zusammenhang ganz allgemein für betriebliche Altersversorgung, manchmal auch (insbesondere steuerlich) nur für die unmittelbare Versorgungszusage. Es ist nicht Voraussetzung, dass eine lebenslange Rente gezahlt wird; Pensionsrückstellungen werden auch für Zusagen auf einmalige Kapitalzahlungen oder für Mischformen gebildet.

Pensionsrückstellungen werden auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Der Aufbau erfolgt in der Regel aufwandswirksam über die Gewinn- und Verlustrechnung, unter Umständen aber auch erfolgsneutral über eine direkte Buchung ins Eigenkapital. Erhöhungen des Wertansatzes nennt man Zuführungen, Verringerungen nennt man Auflösungen. Auflösungen, die sich aus Versorgungszahlungen ergeben, werden auch Verbrauch genannt. Manchmal werden die Begriffe auch ausschließend verwendet (also Auflösung nur dann, wenn kein Verbrauch vorliegt).

Ob und in welcher Höhe eine Pensionsrückstellung gebildet werden muss oder darf, wird nach den verschiedenen Vorschriften unterschiedlich beurteilt. Entscheidend ist in jedem Fall, dass die Verpflichtung in der Vergangenheit entstanden und die Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich ist. Bei der Bewertung spielen neben der tatsächlichen Einschätzung des Verpflichtungsumfangs auch die Zielsetzungen der verschiedenen Jahresabschlüsse eine Rolle: Die Steuerbilanz dient der Bemessung der Steuer, so dass die Bilanzierungsvorschriften auch fiskalpolitisch bestimmt werden. Die deutsche Handelsbilanz ist Grundlage für die Ausschüttungen, so dass hier das Vorsichtsprinzip eine große Rolle spielt. Und die Konzernbilanz nach IFRS dient vor allem dem Ziel, "Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Cashflows eines Unternehmens bereitzustellen, die für eine breite Palette von Adressaten nützlich sind, um wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen"[1], so dass hier ein möglichst realistisches Bild gezeichnet werden soll.

Für die Rückstellungsbildung ist in jedem Fall zu prüfen, ob und in welcher Höhe das Unternehmen tatsächlich eine eigene Verpflichtung hat. Bei einer Direktzusage (unmittelbare Versorgungszusage) zahlt das Unternehmen die Versorgungsleistungen unmittelbar an den Berechtigten, so dass es hier grundsätzlich nach allen Regelwerken eine Rückstellung bilden muss. Allerdings gibt es auch hier Gestaltungsvarianten, nach denen das Unternehmen wirtschaftlich gesehen keine eigene Verpflichtung mehr hat (beispielsweise bei einem Schuldbeitritt). Ob bei den mittelbaren Durchführungswegen eine Verpflichtung besteht, wird nach den verschiedenen Regelwerken unterschiedlich beurteilt.

Für die Höhe der Rückstellung ist zu beachten, dass es sich um eine ungewisse Verbindlichkeit handelt: Es ist zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung unklar, ob, wann und in welcher Höhe das Unternehmen Versorgungszahlungen leisten muss. Daher erfolgt eine Bewertung der Pensionsverpflichtungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Hierbei wird wie bei jeder Barwertberechnung eine Abzinsung vorgenommen, zusätzlich wird für jede zukünftige Zahlung die Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens berücksichtigt.

Die verschiedenen Regelwerke unterscheiden sich bei den Parametern für die Bewertung. Einer der wichtigsten Bewertungsparameter ist der Rechnungszins für die Abzinsung. Steuerlich ist ein Zins von 6% vorgeschrieben, während sich der Zins nach IAS 19 und zukünftig auch nach dem deutschen Handelsrecht am aktuellen Zinsniveau orientiert. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein bestimmter Versorgungsfall eintritt, wird Tabellenwerken entnommen, die auf aktuellen statistischen Erhebungen beruhen müssen. Für die Bewertung der Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung werden verschiedene Wahrscheinlichkeiten benötigt. Aktuell liefern nur die Richttafeln 2005G von Klaus Heubeck für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen in Deutschland alle benötigten Wahrscheinlichkeiten.

Weitere Unterschiede zwischen den Regelwerken ergeben sich aus der grundsätzlichen Systematik: Man kann zwischen dem bilanzbezogenen und dem aufwandsbezogenen Ansatz unterscheiden: Während beim ersten zuerst der Bilanzposten Pensionsrückstellungen ermittelt wird und sich hieraus der Aufwand ergibt, wird beim letzteren zunächst der Aufwand vorgegeben und hieraus der Bilanzansatz abgeleitet. Unterschiede zwischen den beiden Verfahren liegen vor allem in der Behandlung von Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von der rechnerischen Entwicklung. Zusätzlich gibt es bei aktiven Mitarbeitern unterschiedliche Verfahren zur Verteilung des Aufwandes über die Dienstzeit, insbesondere das Teilwertverfahren und die Projected Unit Credit Method.

Deutsche Handels- und Steuerbilanz

Handelsbilanz vor dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

Der Ansatz von Pensionsrückstellungen dem Grunde nach ist im HGB nicht explizit geregelt. Die Pensionsverpflichtungen gelten aber als ungewisse Verbindlichkeit, für die nach § 249 HGB eine Rückstellung gebildet werden muss. In Art. 28 EGHGB wird diese Passivierungspflicht allerdings wieder eingeschränkt: Handelt es sich um eine Direktzusage (unmittelbare Versorgungszusage), so braucht keine Rückstellung gebildet zu werden, wenn der erstmalige Rechtsanspruch vor dem 1. Januar 1987 erworben wurde. Liegt eine mittelbare Zusage vor (erfolgt die betriebliche Altersversorgung also über einen der Durchführungswege Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung), so braucht ebenfalls keine Rückstellung gebildet zu werden. Falls von diesem Passivierungswahlrecht Gebrauch gemacht wird, ist allerdings eine Angabe im Anhang der Bilanz verpflichtend. [2]

Das HGB enthält nur wenige konkrete Vorschriften über die Pensionsrückstellungen der Höhe nach. Nach § 253 Abs. 1 HGB ist für die Höhe der Pensionsrückstellungen die vernünftige kaufmännische Beurteilung maßgeblich. Falls für eine Rentenverpflichtung eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist (dies gilt insbesondere nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters), so ist der Barwert der Verpflichtung anzusetzen. Eine konkrete Regelung für die Mitarbeiter, die noch im Unternehmen beschäftigt sind, fehlt im HGB.[3]

Allerdings hat das IDW 1988 (bis heute unverändert gültig) eine Stellungnahme veröffentlicht, in welcher Höhe Pensionsrückstellungen anzusetzen sind. Danach sind zunächst die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. Für bereits laufende Leistungen und unverfallbare Anwartschaften bereits ausgeschiedener Mitarbeiter ist der Barwert der Verpflichtung anzusetzen. Bei aktiven Anwärtern ist eine geeignete Verteilung über die gesamte Dienstzeit vorzunehmen. Daher scheidet der Barwert der Verpflichtung für aktive Anwärter aus. Explizit als geeignet wird das Teilwertverfahren genannt, das auch im Steuerrecht angewendet wird. Forderungen für die Rechnungsgrundlagen sind: zeitnah ermittelte biometrische Grundlagen, zusätzliche Berücksichtigung der Fluktuation, realistischer Ansatz der Altersgrenze, Berücksichtigung des Stichtagsprinzips, Ansatz eines Rechnungszinses von 3-6% und Berücksichtigung zukünftiger Wertänderungen. Das IDW kommt zu dem Schluss, dass der steuerliche Teilwert in der Regel eine Untergrenze, manchmal aber nicht vertretbar ist.[4]

Veränderungen des Rückstellungskontos werden gegen die Gewinn- und Verlustrechnung gebucht: Zuführungen sind Aufwand, Auflösungen sind Ertrag. Der Saldo der Veränderung kann aufgeteilt werden in einen Zins- und einen Versorgungsanteil: Der Zinsanteil ist der Teil der Zuführung, der sich durch die reine Zinswirkung ergibt, also der Betrag, um den sich die Pensionsrückstellung allein aufgrund der Wirkung des Zinses erhöhen würde. Der Rest ist dann Versorgungsaufwand und kann als Personalaufwand gebucht werden.

Handelsbilanz nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), das am 28. Mai 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, werden auch die Vorschriften für Pensionsrückstellungen überarbeitet.

An der Passivierung dem Grunde nach ändert sich durch das BilMoG nichts. Es bleibt beim Passivierungswahlrecht für Altzusagen und für mittelbare Zusagen und bei der Passivierungspflicht für Neuzusagen.

Die Höhe der Rückstellungen orientiert sich zukünftig am erwarteten Erfüllungsbetrag, so dass zukünftige Gehalts- und Rentensteigerungen einzurechnen sind. Zu den zukünftigen Gehaltssteigerungen gehören auch so genannte Karrieretrends. Der Rechnungszins wird entsprechend dem Marktzins auf der Basis von Null-Koupon-Festzinsswaps (aber versehen mit einem Zuschlag, um auf das Niveau von Unternehmensanleihen mit einem hochklassigen Rating zu kommen) festgesetzt. Die Laufzeit der untersuchten Wertpapiere soll sich an der Laufzeit der Verpflichtung orientieren. Bei der betrieblichen Altersversorgung und vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen kann vereinfachend von einer 15-jährigen Laufzeit ausgegangen werden. Der Rechnungszins entspricht dem 7-Jahres-Durchschnitt des beobachteten Zinses. Der zu verwendende Zinssatz wird regelmäßig von der Deutschen Bundesbank verbindlich festgesetzt und im Internetportal der Deutschen Bundesbank[5] veröffentlicht. Demnach ist für eine Bewertung zum 31. Dezember 2009 beispielsweise ein Zinssatz von 5,25% anzuwenden.

Wie bei internationaler Bilanzierung üblich (s.u.), ist auch nach der Neufassung des HGB eine Saldierung von Vermögen, das nur der Erfüllung der Pensionsverpflichtungen dient (Deckungsvermögen oder Versorgungsvermögen), mit den Pensionsrückstellungen vorgesehen, so dass nur noch die Differenz zu bilanzieren ist. In diesem Fall ist das Altersversorgungsvermögen auch nicht wie sonst üblich nach dem Niederstwertprinzip, sondern mit dem Zeitwert zu bewerten. Die Differenz zwischen dem Zeitwert und den fortgeführten Anschaffungskosten unterliegt aber einer Ausschüttungssperre. Als Deckungsvermögen kommen Vermögensgegenstände (meist Wertpapiere oder Rückdeckungsversicherungen) in Betracht, die an den Versorgungsberechtigten verpfändet sind oder im Rahmen eines Treuhandmodells (Contractual Trust Arrangement, CTA) an einen Treuhänder übertragen wurden.

Falls es durch die erstmalige Anwendung des BilMoG zu einer Erhöhung der Pensionsrückstellungen kommt, kann der dadurch entstandene Mehraufwand auf 15 Jahre verteilt werden. Eine gleichmäßige Verteilung wird nicht gefordert, allerdings muss in jedem Jahr mindestens ein Fünfzehntel des Unterschiedsbetrages angesammelt werden. Kommt es zu einer Verminderung, ist zu prüfen, ob es in den folgenden 15 Jahren noch zu Zuführungen in entsprechender Höhe kommt. Soweit es zu Zuführungen kommen wird, besteht ein Wahlrecht, die Auflösung der Pensionsrückstellung vorzunehmen und dann direkt gegen die Gewinnrücklagen zu buchen oder die Auflösung nicht vorzunehmen. Soweit es nicht zu Zuführungen kommen wird, ist die Auflösung erfolgswirksam vorzunehmen.

Steuerbilanz

Nach § 6a EStG darf eine Pensionsrückstellung nur gebildet werden, soweit dem Berechtigten ein Rechtsanspruch eingeräumt wurde, die Leistung nicht von zukünftigen gewinnabhängigen Bezügen bestimmt wird, die Zusage keine unzulässigen Vorbehalte enthält und die Schriftform gewahrt ist. Eine Rückstellungsbildung ist nach Erteilung der Zusage erstmals möglich, wenn der Berechtigte bereits zur Mitte des abgelaufenen Wirtschaftsjahres das 27. Lebensjahr vollendet hat. Für Zusagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2008 erteilt wurden, ist abweichend davon die Vollendung des 28. Lebensjahres maßgeblich, und für Zusagen, die bereits vor dem 1. Januar 2001 erteilt wurden, die Vollendung des 30. Lebensjahres. Für Zusagen gegen Entgeltumwandlung, die ab dem 1. Januar 2001 erteilt wurden, kann eine Rückstellung unabhängig von einem Mindestalter bereits mit dem Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit gebildet werden. Mit diesen Einschränkungen soll die Auswirkung der Fluktuation auf den Verpflichtungswert pauschal berücksichtigt werden. Die unterschiedlichen Regelungen sind in den unterschiedlichen Bedingungen für den Eintritt der Unverfallbarkeit begründet.

Auch steuerlich ist für bereits laufende Leistungen und unverfallbare Anwartschaften der Barwert der Verpflichtung anzusetzen. Für aktive Anwärter ist das steuerliche Teilwertverfahren explizit geregelt. Danach ist eine gleich bleibende, jährlich vorschüssig zu zahlende fiktive Prämie (die Teilwertprämie) derart zu ermitteln, dass ihr Barwert bei Beginn des Dienstverhältnisses gleich dem Barwert der gesamten Anwartschaft ist. Der Teilwert zum jeweiligen Bilanzstichtag ergibt sich dann, indem der Barwert der dann noch ausstehenden Teilwertprämien vom aktuellen Barwert der Anwartschaft abgezogen wird.

Für die Berechnung des Teilwertes sind ein Rechnungszins von 6% und -- wie in der Handelsbilanz -- die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berücksichtigen.

Sofern Rückstellungen in der Vergangenheit nicht gebildet wurden, dürfen sie bis zum Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft bzw. bis zum Versorgungsfall nicht mehr nachgeholt werden (steuerliches Nachholverbot). Bestimmte Erhöhungen der Pensionsrückstellungen dürfen auf 3 Jahre verteilt werden. Zusätzlich enthalten die Einkommensteuer-Richtlinien eine Reihe von Erläuterungen und Detailregelungen zur Zulässigkeit der Pensionsrückstellungen.

Maßgeblichkeitsprinzip und umgekehrte Maßgeblichkeit

Auch bei der Bildung von Pensionsrückstellungen muss das Maßgeblichkeitsprinzip beachtet werden. Üblicherweise führt ein handelsrechtliches Passivierungswahlrecht zu einem steuerlichen Passivierungsverbot. Da § 6a EStG die Bildung von Pensionsrückstellungen unter den gegebenen Voraussetzungen aber ausdrücklich erlaubt, ist die Rückstellungsbildung in der Steuerbilanz auch für Zusagen möglich, die vor dem 1. Januar 1987 erteilt wurden, obwohl handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht besteht. Für Zusagen, die nach 31. Dezember 1986 erteilt wurden, folgt aus der handelsrechtlichen Passivierungspflicht auch die Passivierungspflicht in der Steuerbilanz.

Bis zum Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) musste neben der Maßgeblichkeit auch die so genannte umgekehrte Maßgeblichkeit beachtet werden, die aber mittlerweile entfallen ist. Stattdessen wurde die Maßgeblichkeit eingeschränkt, so dass steuerliche Wahlrechte auch abweichend von der Handelsbilanz ausgeübt werden können. Während bis zum Inkrafttreten des BilMoG die steuerlichen Pensionsrückstellungen nicht höher als die handelsrechtlichen Werte sein durften, können nun die Pensionsrückstellungen in Steuer- und Handelsbilanz unabhängig voneinander bewertet werden. [6]

Personengesellschafter

Eine Personengesellschaft kann auch ihren im Unternehmen tätigen Gesellschaftern Versorgungszusagen erteilen. Der Gewinn der Personengesellschaft wird durch die Zuführung zu den Pensionsrückstellungen gemindert. Andererseits ist der jeweilige Gesellschafter durch die Versorgungszusage begünstigt. Da der Gewinn einer Personengesellschaft erst auf der Ebene des Gesellschafters besteuert wird, muss die steuermindernde Wirkung der Pensionsrückstellungen beim begünstigten Gesellschafter wieder rückgängig gemacht werden. Dies geschieht, indem ein Ausgleichsposten in der Sonderbilanz des jeweiligen Gesellschafters gebildet wird. Im Ergebnis bleibt die Versorgungszusage an den Gesellschafter damit steuerlich ohne Wirkung. Die steuerlichen Wirkungen sind unabhängig davon, mit welchem Anteil der Personengesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist. Unterschiede ergeben sich nur im Rahmen der gesetzlichen Insolvenzsicherung.

Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft

Anders als die Personengesellschaft ist die Kapitalgesellschaft selber steuerpflichtig. Sie kann daher – auch mit steuerlicher Wirkung – ihren Gesellschaftern, die im Unternehmen tätig sind, Versorgungszusagen erteilen. Sind die Gesellschafter als Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft tätig, also als Gesellschafter-Geschäftsführer, so besteht die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung. Wie bei Gehaltsvereinbarungen auch kann der Gesellschafter-Geschäftsführer durch überhöhte Versorgungszusagen den Gewinn der Kapitalgesellschaft mindern und dadurch die Steuerlast des Unternehmens mindern.

Aus diesem Grund stellt die Finanzverwaltung hohe Anforderungen an Versorgungszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer, speziell an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Oberstes Prinzip ist der Fremdvergleich, also die Frage, ob einem angestellten Fremdgeschäftsführer eine vergleichbare Versorgungszusage ebenfalls erteilt worden wäre. Aus diesem Fremdvergleich hat die Finanzverwaltung einige konkretere Forderungen abgeleitet:

  • Ernsthaftigkeit: Die Zusage muss ernsthaft erteilt worden sein. Zum einen müssen der Beschluss über die Versorgungszusage von der Gesellschafterversammlung getroffen werden, zum anderen müssen alle Regeln klar und eindeutig formuliert sein, so dass die Kapitalgesellschaft ernsthaft mit der Inanspruchnahme rechnen muss.
  • Angemessenheit: Die Höhe der Versorgungszusage muss im Hinblick auf die Branche, Größe und wirtschaftliche Lage der Kapitalgesellschaft und auf die Erfahrungen und Kenntnisse des Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen sein. Falls die späteren Versorgungsleistungen mehr als 75% der aktuellen Bezüge ausmachen, wird die Angemessenheit bestritten. Für diesen Vergleich sind die Versorgungsleistungen und Bezüge aus allen Quellen zusammenzurechnen, lediglich die Versorgungsleistungen aus Entgeltumwandlung können unberücksichtigt bleiben. Ebenfalls angemessen sein müssen beispielsweise die Wartezeit (mindestens 5 Jahre) und das vertragliche Pensionsalter (mindestens Alter 65).
  • Finanzierbarkeit: Die Finanzierbarkeit hängt eng mit der Angemessenheit zusammen. Bei der Frage, ob die Versorgungszusage für das Unternehmen finanzierbar ist, spielen oft die Risikoleistungen die größte Rolle. Die Finanzverwaltung prüft, ob das Unternehmen im Falle von Invalidität oder Tod des Gesellschafter-Geschäftsführers kurz nach Erteilung der Versorgungszusage und Ende der Wartezeit die Versorgungsleistungen zahlen kann. Unter Umständen kann es durch den plötzlichen Anstieg der Pensionsrückstellungen zu einer bilanziellen Überschuldung mit anschließender Einleitung des Insolvenzverfahrens kommen. Bei einer solchen Konstellation kann die Finanzierbarkeit aber noch dadurch gesichert werden, dass die Risikoleistungen durch eine Rückdeckungsversicherung abgedeckt werden.
  • Erdienbarkeit: Steuerlich wird die Versorgungszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer nur anerkannt, wenn sie bis zum Erreichen der Altersgrenze noch "erdient" werden kann. Die Finanzverwaltung unterstellt hierfür einen Mindestzeitraum von 10 Jahren zwischen der Erteilung der Zusage und dem vertraglichen Pensionsalter. Falls die Versorgungszusage nach Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt wird, muss also das Pensionsalter entsprechend heraufgesetzt werden.

Ausländische bzw. internationale Standards

Grundlagen

Die Behandlung von betrieblicher Altersversorgung im internationalen bzw. ausländischen Jahresabschluss wird in folgenden Standards geregelt:

  • Internationale Standards nach IAS/IFRS: IAS 19
  • US-amerikanische Standards nach US-GAAP: FAS 87
  • Britische Standards nach UK-GAAP: FRS 17

Für die Frage des Bilanzausweises dem Grunde nach ist nach den internationalen bzw. ausländischen Standards zu prüfen, ob es sich bei der Zusage um eine Beitrags- (Defined Contribution) oder eine Leistungszusage (Defined Benefit) handelt. Bei einer reinen Beitragszusage besteht die Verpflichtung nur in der Beitragszahlung an einen externen Versorgungsträger, die Risiken der Mittelanlage trägt vollständig der Arbeitnehmer. Ein Ausweis in der Bilanz des Unternehmens ist dann nicht notwendig. Zwar sind reine Beitragszusagen in Deutschland wegen der Subsidiärhaftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 S. 3 des Betriebsrentengesetzes nur schwer möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen können Zusagen aber wie Beitragszusagen behandelt werden. Das gilt beispielsweise für Direktversicherungen, bei Pensionskassen und Pensionsfonds dagegen nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen.

Bei einer Leistungszusage dagegen ist eine feste Leistung zugesagt, der Arbeitgeber hat für die Erfüllung der Leistung einzustehen. Hierunter fallen alle unmittelbaren Versorgungszusagen und Unterstützungskassenzusagen. Bei Leistungszusagen gelten die umfangreichen Vorschriften zur Bilanzierung und Bewertung nach den internationalen bzw. ausländischen Standards.

Für den Standard IAS 19 wird seit einiger Zeit eine weitere Gruppe, die Contribution based promises, diskutiert. Derzeit ist aber eine Umsetzung nicht absehbar.

Versicherungsmathematische Bewertung

Während nach deutschem Handels- und Steuerrecht der Ausweis der Pensionsrückstellungen nach dem sogenannten bilanzbezogenen Ansatz erfolgt, herrscht im Ausland und auch nach dem internationalen Standard IAS/IFRS der aufwandsbezogene Ansatz vor. Beim bilanzbezogenen Ansatz werden zunächst die Pensionsrückstellungen versicherungsmathematisch ermittelt, der Aufwand ergibt sich dann (unter anderem) aus der Veränderung des Rückstellungskontos gegenüber dem Vorjahr. Beim aufwandsbezogenen Ansatz wird bereits zu Beginn des Jahres der Aufwand ermittelt, die Pensionsrückstellungen ergeben sich, indem (unter anderem) der Aufwand auf den Vorjahresstand aufaddiert wird.

Bei der Bewertung sind zukünftige Erhöhungen der Bezüge und Renten gemäß der langfristigen Erwartung des Unternehmens einzurechnen. Der Rechnungszins orientiert sich an erstklassigen Industrieanleihen, hilfsweise an Anleihen der öffentlichen Hand. Das maßgebende Bewertungsverfahren ist für alle Standards die Projected Unit Credit Method. Die versicherungsmathematischen Grundwerte sind nach den drei wichtigsten Standards dieselben:

  • Die DBO (Defined Benefit Obligation) bzw. - nach FAS 87 - die PBO (Projected Benefit Obligation) ist der Barwert der bis zum Bilanzstichtag erdienten Leistungen. Bei der Frage, welcher Teil der Versorgungszusage bereits erdient ist, sind sowohl die Regelungen der Versorgungszusage als auch die Unverfallbarkeit zu berücksichtigen.
  • Die Service Cost entsprechen dem Barwert des Teils der Verpflichtung, der innerhalb des nächsten Jahres hinzuerdient wird.
  • Die Interest Cost entsprechen der Verzinsung des DBO bzw. PBO. Falls bereits Versorgungsleistungen gezahlt werden, ist zu beachten, dass sie den Zinsträger für das kommende Jahr mindern.

Plan Assets

Sofern ein Versorgungsvermögen (Plan Assets) existiert, das nur der Erfüllung der Versorgungszusagen dient und im Insolvenzfall nicht den Gläubigern zur Verfügung steht, können DBO und Wert der Plan Assets miteinander verrechnet werden. Im deutschen Handelsrecht bestand ein Saldierungsverbot, welches durch das Bilanzmodernisierungsgesetz jedoch in ein Saldierungsgebot gewandelt wurde. Die Anforderungen an Plan Assets sind nach den verschiedenen Standards unterschiedlich.

Nach IAS 19 kommen als Plan Assets beispielsweise in Frage:

  • An den Arbeitnehmer verpfändete Rückdeckungsversicherungen
  • Vermögen einer Unterstützungskasse, soweit es nicht als Darlehen an das Trägerunternehmen gegeben wurde

Gewinne und Verluste

Die erwartete DBO des nächsten Jahres ergibt sich, indem die DBO um die Service Cost und die Interest Cost erhöht und um die erwarteten Versorgungsleistungen des kommenden Jahres vermindert wird. Die erwarteten Plan Assets dagegen können ermittelt werden, indem die Plan Assets um die erwartete Rendite und die Einzahlungen erhöht und um die erwarteten Versorgungszahlungen vermindert wird.

Am Ende des kommenden Jahres werden die DBO und die Plan Assets neu ermittelt. Die Änderungen gegenüber den geschätzten Werten können aus Sondereffekten (Änderungen der Zusage, Verkauf von Betrieben, Massenentlassungen) resultieren und müssen unter Umständen sofort in der Bilanz ausgewiesen werden. In jedem Fall wird es aber Änderungen geben, weil die Prämissen nicht so eingetreten sind, wie es im Vorjahr unterstellt wurde. Diese Effekte bewirken versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste, deren Behandlung in den verschiedenen Standards unterschiedlich erfolgt.

Nach IAS 19 können versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste nach drei Methoden verrechnet werden:

  • Vortrag im Rahmen eines so genannten Korridors in Höhe von 10% der DBO (bzw. der Plan Assets, falls diese größer sind): Wird der Korridor verlassen, wird der überschießende Betrag auf die mittlere Restdienstzeit der aktiven Mitarbeiter verteilt und ab dem Folgejahr zeitanteilig ergebniswirksam getilgt. Ein kleinerer Korridor und schnellere Verrechnungen sind zulässig.
  • Sofortige ergebniswirksame Verrechnung
  • Sofortige ergebnisneutrale Verrechnung: Die Gewinne oder Verluste werden direkt gegen das Eigenkapital gebucht.

Nach der am 16. Juni 2011 veröffentlichten Neufassung von IAS 19 werden die beiden ersten Methoden abgeschafft und versicherungsmathematische Gewinne und Verluste zukünftig direkt in das Eigenkapital gebucht werden.

Nach FAS 87 müssen versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste zunächst in voller Höhe gegen das Eigenkapital gebucht werden, diese sind aber später in Teilraten ergebniswirksam zu berücksichtigen ("Recycling").

Nach FRS 17 können Gewinne und Verluste ebenfalls nur direkt gegen das Eigenkapital gebucht werden, ein Recycling erfolgt aber wie bei IAS 19 nicht.

Finanzierung durch Pensionsrückstellungen

In der Literatur wird gelegentlich von einer Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung über Pensionsrückstellungen gesprochen. Auf diesem Wege soll die Innenfinanzierung der Direktzusage von den Finanzierungsformen der mittelbaren Durchführungswege abgegrenzt werden. Durch die Pensionsrückstellungen in der deutschen Handelsbilanz werden Mittel im Unternehmen gebunden, die ansonsten an die Anteilseigner ausgeschüttet worden wären. Ein weiterer Innenfinanzierungseffekt ergibt sich dadurch, dass über die Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz Steuerzahlungen vermieden bzw. aufgeschoben werden, die ebenfalls im Unternehmen verbleiben und produktiv eingesetzt werden können.[7]

Allein durch diese Effekte ist aber noch nicht gewährleistet, dass die Versorgungszahlungen auch tatsächlich erbracht werden können. Zusätzlich muss sichergestellt werden, dass bei Fälligkeit ausreichend liquide Mittel zur Verfügung stehen. Die Bildung von Pensionsrückstellungen allein – auch wenn sie in ausreichender Höhe gebildet wurden – stellt damit noch nicht die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung sicher.

Teilweise bauen die Unternehmen daher eine Rückdeckung auf. Je nach Zielrichtung des Unternehmens kann es sich um eine Rückdeckungsversicherung oder auch um andere Vermögenswerte handeln. Rückdeckungen dienen nicht nur der Finanzierung, sondern teilweise auch der Risikoabsicherung (speziell bei Rückdeckungsversicherungen). Beweggrund für den Aufbau von Vermögenswerten ist häufig aber auch die Bilanzoptik. So werden beispielsweise verpfändete Rückdeckungsversicherungen und Vermögenswerte in einem Treuhandmodell nach dem BilMoG als Deckungsvermögen und nach IAS 19 als Planvermögen anerkannt, so dass sie mit der Verpflichtung zu saldieren sind. Außerdem sind sie in diesen Fällen mit dem Zeitwert anzusetzen.

Siehe auch

Literatur

  • Thomas Hagemann: Pensionsrückstellungen. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 2004, ISBN 3-89952-128-5.
  • Hartmut Maier: Altersvorsorge heute für morgen. Eine Einführung in die Versicherungsmathematik der Altersversorgung unter spezieller Berücksichtigung der Bildung von Pensionsrückstellungen. HAESSLER Verlag, 3. Auflage. Schömberg 2006, ISBN 978-3-926345-41-7.
  • Sybille Molzahn: Die Bilanzierung der betrieblichen Altersversorgung nach HGB und IAS/IFRS. Verlag Wissenschaft & Praxis, Sternenfels 2006, ISBN 3-89673-276-5.
  • Jochen Petersen: Rechnungslegung für Pensionsverpflichtungen nach HGB, US-GAAP und IAS. IDW-Verlag, Düsseldorf 2002, ISBN 3-8021-0957-0.

Einzelnachweise

  1. IAS 1.7
  2. Thomas Hagemann: Pensionsrückstellungen. 2004, S. 11.
  3. Thomas Hagemann: Pensionsrückstellungen. 2004, S. 11 f.
  4. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., Hauptfachausschuss: Stellungnahme HFA 2/1988 "Pensionsverpflichtungen im Jahresabschluss". In: Die Wirtschaftsprüfung 1988, S. 403 ff.
  5. Bundesbank Zinsstatistik
  6. BMF-Schreiben vom 12. März 2010, IV C 6 - S 2133/09/10001, Rdnr. 10.
  7. Allgemein zur Finanzierung über Rückstellungen: Jochen Drukarczyk: Finanzierung: eine Einführung. 2008, S. 385 ff.
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