- Rückzahlungsklausel
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Mit einer Rückzahlungsklausel sichern sich Arbeitgeber in Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag für den Fall ab, dass ein Arbeitnehmer kurze Zeit nach Beanspruchung von Vergünstigungen das Unternehmen verlässt. In der Praxis sind Rückzahlungsklauseln in Deutschland besonders im Bereich der Aus- und Fortbildung und für Sondervergütungen gängig.
Wenn der Arbeitgeber die Aus- oder Fortbildung des Mitarbeiters finanziert, hat er Interesse, dass die erworbenen Qualifikationen auch seinem Unternehmen zugute kommen. Wird die Arbeitsstelle deshalb nach Abschluss der Aus- oder Fortbildung nicht angetreten oder vor Ablauf einer bestimmten Frist wieder aufgegeben, wird eine anteilige Rückerstattung der vom Unternehmen getragenen Kosten verlangt.
Die Rückzahlungsklausel für Aus- oder Fortbildungskosten muss vor Beginn der Maßnahme vereinbart sein. Die Maßnahme muss dem Arbeitnehmer berufliche Vorteile bringen und ihm einen Vorteil auch außerhalb der konkreten Tätigkeit verschaffen. Die Bindungsfrist muss sich an dem Wert der Fortbildungsmaßnahme orientieren.
Auch bei Gratifikationen gibt es oftmals einen Rückzahlungsvorbehalt im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Individualvertrag für den Fall, dass eine Kündigung durch den Arbeitnehmer geschieht.
Literatur
- Stefan Kramer, Kostentragung einer IT-Fortbildung (Entscheidungsbesprechung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. August 2002, 13 Sa 374/02), in: Multimedia und Recht (MMR) 2003, 194 - 195
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