- SUISA
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SUISA Gründungsjahr 1923 Homepage www.suisa.ch Die SUISA ist die Schweizer «Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik». Der Name SUISA ist die Abkürzung des französischen Suisse Auteurs.
1923 wurde die SUISA als Genossenschaft gegründet. Mittlerweile sind über 29’000 Komponisten[1], Textautoren und Musikverleger aus der Schweiz und aus Liechtenstein in der SUISA organisiert. Durch Verträge mit den ausländischen Partnerfirmen vertritt die SUISA in der Schweiz rund zwei Millionen Künstler im musikalischen Bereich.
Inhaltsverzeichnis
Arbeitsbereiche der SUISA
Die SUISA vertritt die Urheberrechte ihrer Mitglieder und der Mitglieder von Partnerorganisationen und sorgt dafür, dass diese für die Nutzung ihrer Werke angemessen entschädigt werden. Dabei kümmert sich die SUISA ausschliesslich um die sogenannten «kleinen Rechte», die unter anderem Musikwerke in Film und Fernsehen, nichttheatralische Musik und Konzertfassungen theatralischer Werke betreffen. Die Rechte an Opern und Musicals werden von der Partnerorganisation Société Suisse des Auteurs (SSA) wahrgenommen.
Jeder Komponist, Textautor oder Musikverleger kann Mitglied der SUISA werden. Mit einem Wahrnehmungsvertrag wird die Organisation dazu berechtigt, Werknutzungen zu lizenzieren und dafür im Namen des Urhebers eine Entschädigung zu erheben.
Zur Wahrnehmung der Urheberrechte gehört auch die Vergütung für das private Kopieren von Musik, die seit 1993 auf Leerträger erhoben wird. Dies umfasste bis zum 31. August 2007 Leerkassetten, CDs und DVDs. Bereits am 24. Januar 2006 wurde eine Urheberrechtsvergütung auf digitale Speicher in mp3-Playern und Harddisk-Recordern angekündigt, die ursprünglich auf den 1. März 2006 in Kraft treten sollte.[2]. Nach längeren Verzögerungen durch gerichtliche Auseinandersetzungen hat das Schweizer Bundesgericht dem Antrag der SUISA schliesslich stattgegeben und die Einführung der Gebühren auf den 1. September 2007 gutgeheissen. Die Tarife basieren auf periodisch erhobenen Nutzungsdaten, ihre Festlegung geschieht in Verhandlungen mit den Branchenverbänden (SWICO und DUN). In den aktuellen Tarifen sind Abzüge für das Kopieren nicht geschützter Musik und anderer Daten ebenso berücksichtigt wie ein Abzug für DRMS-geschützte Werke.
Die Verwaltungskosten der SUISA belaufen sich auf 12,9 Prozent der Gebühren, im Bereich der Leerträgervergütung werden 10 Prozent abgezogen. Die SUISA unterliegt der Aufsicht des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE).
Kritik an der SUISA
Allgemein
Da man als SUISA-Mitglied seine Urheberrechte an die SUISA abtritt, müssen auch für die Aufführung eigener Werke SUISA-Gebühren entrichtet werden. So bezahlt ein Veranstalter für das Konzert einer Band SUISA-Gebühren, auch wenn sie ausschliesslich Eigenkompositionen spielt. Diese Gebühren werden dann nach Abzug der Verwaltungskosten der Band vergütet.[3]
Zudem darf man als SUISA-Mitglied seine eigenen Werke nicht mehr kostenlos im Internet anbieten (mit Ausnahme der eigenen Webpräsenz). Will man andere Plattformen nutzen, muss deren Betreiber bei der SUISA die Lizenz einholen und Entschädigung entrichten.[4] So ist es für SUISA-Mitglieder auch nicht mehr möglich, Kompositionen unter der Creative Commons-Lizenz zu veröffentlichen.[5]
Aus Sicht der Verbraucher
Die SUISA Gebühren werden gemäss den Tarifen GT4a - GT4d erhoben auf Speichermedien, die urheberrechtlich geschützte Werke abspeichern und wiedergeben können. Beispielsweise sind dies: CDs, DVDs und Speichermedien wie Microchips oder Harddiscs in Audio- und audiovisuellen Aufnahmegeräten. Dies trifft auch für Medien zu, die ausschliesslich für das Kopieren von privatem Foto- und Filmmaterial verwendet werden. Mit hochauflösenden digitalen Fotokameras und dem Einzug von HTDV-Kameras im privaten Consumermarkt sind die Speicheranforderungen an Festplatten für Zwischenspeicherung und DVD und Blueraydisk für Wiedergabe dieser ausschliesslich privaten Mediendaten stark angewachsen. Die von den Abgaben betroffene Speichermedien stellen ein Produkt dar, das für zwei unterschiedliche Verwendungszwecke genutzt werden kann. Ob eine Speicherung von urheberrechtlich geschützten Werken erfolgt wird erst nach dem Kauf durch den Käufer bestimmt (Dual Use). Die pauschale Überwälzung der SUISA-Gebühren auf die Medienträger erfolgt ungeachtet dieser finalen Verwendung. Weil vorab geschuldet, wird sie auch dann erhoben, wenn das erworbene Speichermedium ausschliesslich für die Speicherung von nicht-urheberrechtlich geschützten Inhalten genutzt wird. Deshalb stellen diese Abgaben je nach gegebenem Verwendungszweck eine haltlose Zwangsabgabe dar. Dabei werden besonderns private Foto- und Filmdaten aufgrund deren Speicherintensität ausserordentlich abgabenbelastet. Das betrifft aber auch Open Source Software, Firmen-Daten und weitere private Daten. Dies führt oft zu Unmut von Verbrauchern.
Gebühren auf MP3-Player
Die auf den 1. September 2007 in der Schweiz neu eingeführte Urheberrechtsvergütung auf MP3-Player und Harddisk-Recorder[6] bescherte der SUISA viel Kritik. Sei es seitens der Medien[7][8][9], der SWICO[10] oder der schweizerischen Stiftung für Konsumentenschutz.
Die Urheberrechtsvergütung wurde als fragwürdig kritisiert, da sie eine Mehrfachbelastung der Konsumenten darstelle, welche schon beim legalen Erwerb von Musik oder Filmen eine Urheberrechtsgebühr entrichten. Auch gelten für verschiedene Technologien wie Flash-Speicher oder Festplatten stark unterschiedliche Tarife.[6] Durch die Kopplung des Abgabebetrags an die Grösse des Speichers und die rasche technologische Entwicklung kam es zu horrenden Gebühren. Mit einer Anpassung der Vergütungen für Flash-Speicher über 4 GB reagierte die SUISA am 14. April 2008 und senkte so die Vergütung auf bestimmte Geräte um bis zu 75 Prozent [11]. Die Konsumentenschutzorganisationen begrüssten diesen Schritt, fordern aber eine Überprüfung aller Abgaben aufgrund aktueller Zahlen[12].
Die SUISA erhebt seit 1993 Entschädigungen auf Leerträgern, um die Urheber für das private Kopieren von Musik zu entschädigen. Während aber Tonbandkassetten und CDs zu einem Grossteil tatsächlich im Freundeskreis weitergegeben oder aus dem Freundeskreis bezogen wurden, sind die Kopien auf mp3-Player für gewöhnlich immer noch für den eigenen Gebrauch. So bezahlt man nun nicht nur die Audio-CD (oder den legalen Download aus dem Internet), sondern auch das Vorrecht, sich die Musik unterwegs anhören zu dürfen. Zudem wird nicht berücksichtigt, dass ein Download aus dem Internet direkt auf den mp3-Player erfolgen kann und somit der Bestand einer privaten Kopie überhaupt nicht gegeben wäre. Da der neue iPod touch über einen eigenen Internet-Zugang und Zugriff auf das Online-Musikangebot verfügt, werden sich solche direkten Downloads voraussichtlich weiträumig etablieren. Die Verwertungsgesellschaften vertraten die Auffassung, dass der Anteil bezahlter Downloads aus dem Internet ausser acht zu lassen sei.[13] Die Schiedskommission setzte jedoch durch, dass aufgrund der Ergebnisse einer GfS-Studie Abzüge an den vorgeschlagenen Gebühren vorgenommen werden mussten.[13] Diese Abzüge berücksichtigen aber nur den Anteil bezahlter Musik-Downloads zum Zeitpunkt der Studie (2005) und nicht die anzunehmende schnelle Entwicklung. In den Gebühren wird zudem nicht berücksichtigt, dass sich in den vergangenen Jahren eine beachtliche Szene an unabhängigen Internet-Labels entwickelt hat, die ihre Veröffentlichungen im Rahmen der Creative Common License anbieten und somit beliebig oft kopiert werden dürfen.
Viele Konsumenten sehen in der Gebühr eine Umwälzung der Verluste durch illegale Downloads auf alle mp3-Nutzer und daher fühlen sich viele ehrliche Käufer vor den Kopf gestossen, da sie sich nun als Teil einer kollektiven Bestrafung sehen.
Quellen
- ↑ Die SUISA feiert 25 000 Mitglieder
- ↑ SUISA Medienmitteilung
- ↑ http://www.suisa.ch/de/services/fragen-antworten/suisa-kunden
- ↑ http://www.suisa.ch/de/services/fragen-antworten/internet-mp3-brennen-von-cds
- ↑ http://blog.allmend.ch/2006/10/23/faq-suisa-und-creative-commons-2
- ↑ a b Wortlaut des GT 4d gültig ab 1. Sep. 2007
- ↑ Tages Anzeiger: Ertönt Musik, klingeln die Kassen
- ↑ Kassensturz: Beitrag in der Sendung vom 28. Aug. 2007
- ↑ NZZ: Aufschlag auf Videorecordern und MP3- Playern droht
- ↑ SWICO Medienmitteilung
- ↑ suisa.ch
- ↑ http://www.konsumentenschutz.ch/content/positionen_medien_mp3senkung.html
- ↑ a b http://www.eschk.admin.ch/etc/medialib/data/eschk/beschluesse/2006.Par.0020.File.tmp/GT4d-06-HP.pdf
Weblinks
- www.suisa.ch - Offizielle Homepage
- BGE 19. Juni 2007 2A.53/2006 - Bundesgerichtsentscheid vom 19. Juni 2007
- Suisseculture: Bundesgerichtsentscheid (PDF-Datei; 362 kB)
- Sonntagsblick - SUISA auf Samtpfoten
- FAQ: SUISA und Creative Commons
- Offener Brief von Schweizer Künstlern an die Parteipräsidenten der Schweiz (Sep. 2007; PDF-Datei; 63 kB)
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