Creative Commons

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Logo der Organisation Creative Commons
Beispiel für ein Foto unter der CC-Lizenz CC-BY-SA. Bei der Weiternutzung ist anzugeben der Name des Urhebers und die Lizenz, also "Robin Müller, CC-BY-SA".

Creative Commons (abgekürzt CC, englisch, ‚schöpferisches Gemeingut‘, ‚Allmende‘) ist eine gemeinnützige Organisation, die 2001 gegründet wurde. Sie veröffentlicht verschiedene Standard-Lizenzverträge, mit denen ein Autor der Öffentlichkeit auf einfache Weise Nutzungsrechte an Werken einräumen können. Diese Lizenzen sind nicht auf einen einzelnen Werkstyp zugeschnitten, sondern für beliebige Werke anwendbar, die unter das Urheberrecht fallen, zum Beispiel Texte, Bilder, Musikstücke, Videoclips, usw. Auf diese Weise entstehen Freie Inhalte.

Entgegen einem häufigen Missverständnis ist Creative Commons nicht der Name einer Lizenz. Die verschiedenen Lizenzen von Creative Commons weisen große Unterschiede auf. Einige CC-Lizenzen schränken die Nutzung relativ stark ein, andere wiederum sorgen dafür, dass auf das Urheberrecht so weit wie möglich verzichtet wird. Veröffentlicht jemand beispielsweise ein Werk unter der Lizenz CC-BY-SA, dann erlaubt er die Nutzung durch andere Menschen, aber der Urheber sowie die betreffende Lizenz müssen angegeben werden. Das ist die Lizenz, die die Wikipedia verwendet.

Freie Inhalte, ob unter einer CC-Lizenz oder unter einer anderen, sind wichtig für Menschen, die kein Geld für Texte, Bilder, Musik usw. ausgeben können oder wollen. Außerdem dürfen Inhalte unter bestimmten CC-Lizenzen verändert und weiterverarbeitet werden, das ist wichtig für Menschen, die zum Beispiel künstlerisch mit den Inhalten umgehen wollen.

Inhaltsverzeichnis

Entwicklung

Schild an einem Lokal im spanischen Granada, in dem nur CC-lizenzierte Musik zu hören ist, 2006

Die Werke eines Schöpfers (wie Texte, Musikstücke, Bilder usw.) sind normalerweise urheberrechtlich geschützt. Der Schöpfer kann aber entscheiden, dass er Werke anderen Menschen zur Verfügung stellt, ohne dass sie ausdrücklich um Erlaubnis fragen müssen. Dazu veröffentlicht er die Werke mit einem entsprechenden Hinweis, dass er zum Beispiele das Recht zum Kopieren, Verändern und Wiederveröffentlichen jedermann zugesteht.

Für juristische Laien ist es allerdings schwierig, einen entsprechenden Rechtstext zu formulieren. Schließlich soll deutlich sein, was erlaubt ist und was nicht, und es soll auch kein Missbrauch mit den zur Verfügung gestellten Werken möglich sein (etwa, dass jemand behauptet, er selbst sei Schöpfer dieser Werke). Darum hat die Organisation Creative Commons sich zum Ziel gesetzt, solche Rechtstexte (Lizenzen) zu erarbeiten. Gegründet wurde Creative Commons 2001 in den USA, wobei der maßgebliche Kopf hinter der Initiative Lawrence Lessig war, Rechtsprofessor an der Stanford Law School.

Im Rahmen der Initiative wurden mehrere Open-Content-Lizenzen entwickelt, die sich zunächst vor allem auf das Copyright der Vereinigten Staaten bezogen. Inzwischen werden jedoch auch auf andere Rechtssysteme zugeschnittene Lizenzen entwickelt. Der Stand der Anpassung an das deutsche Recht ist unter Creative Commons International: Germany dokumentiert; Legal Project Lead für den deutschen Rechtsraum sind seit Februar 2007 die Europäische EDV-Akademie des Rechts und das Institut für Rechtsinformatik der Universität des Saarlandes. Public Project Lead und damit verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit und Communitybuilding in Deutschland ist die Berliner Agentur newthinking communications. Creative Commons Austria ist im Aufbau, ebenso Creative Commons Switzerland.

Bei der Suche nach einer passenden Lizenz für Weiterverwertung konnte man sich ursprünglich drei Entscheidungsfragen stellen lassen:

Daraus ergaben sich zwölf Lizenzmöglichkeiten. Antwortete man mit „nein“ auf die erste Frage und auf die zweite und dritte mit „ja“, so gibt man sein Werk in die Public Domain. Antwortet man auf die dritte Frage stattdessen mit „nur bei Verwendung derselben Lizenz“, erhält man etwas Ähnliches zur GPL.

Ab der Version 2.0 wurde die Lizenzvariante „Public Domain“ nicht mehr angeboten.

Die Rechtemodule

Icon Kurzform Name des Moduls Erklärung (stark verkürzt)
  by Namensnennung (engl.: Attribution) Der Name des Autors muss genannt werden.
  nc Nicht kommerziell (Non-Commercial) Das Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden, womit nach EU-Recht auch der Verkauf zum Selbstkostenpreis verboten wird.
  nd Keine Bearbeitung (No Derivatives) Das Werk darf nicht verändert werden.
  sa Weitergabe unter gleichen Bedingungen (Share Alike) Das Werk muss nach Veränderungen unter der gleichen Lizenz weitergegeben werden.

Die sechs aktuellen Lizenzen

Icons Kurzform Bedeutung Lizenzbedingungen (unported) Lizenzbedingungen (Deutschland)
  by Namensnennung Version 3.0 Version 3.0
    by-sa Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen
(ähnlich zur GFDL, allerdings derzeit noch inkompatibel, ebenfalls ähnlich zur Lizenz Freie Kunst)
Version 3.0 Version 3.0
    by-nd Namensnennung, keine Bearbeitung Version 3.0 Version 3.0
    by-nc Namensnennung, nicht kommerziell Version 3.0 Version 3.0
      by-nc-sa Namensnennung, nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen Version 3.0 Version 3.0
      by-nc-nd Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung Version 3.0 Version 3.0

Die mit dem Wort „unported“ (engl. für nicht angepasst) gekennzeichnete Lizenz bezieht sich hierbei auf den Originaltext der Lizenz in englischer Sprache. Sie bildet einen gemeinsamen Nenner der verschiedenen juristischen Ausprägungen der unterschiedlichen Länder und ist damit eventuell nicht in jedem Land in allen Punkten standhaft. Die deutsche Variante wurde an die Feinheiten der deutschen Gesetzgebung angepasst.

Music Sharing License

Die Music-Sharing-Lizenz ist keine eigenständige Lizenz, sondern lediglich eine andere, auf der CC-Webpräsenz inzwischen nicht mehr verwendete Bezeichnung für die by-nc-nd-Lizenz. Sie gestattet dem Nutzer, die vom Urheber derart lizenzierte Musik herunterzuladen, zu tauschen und über Webcasting zu verbreiten, jedoch nicht den Verkauf, die Bearbeitung oder kommerzielle Nutzung. Die Bezeichnung „Music Sharing License“ ist dabei irreführend. Obgleich durch sie der Eindruck erweckt wird, diese Lizenz sei die einzig mögliche bzw. empfohlene CC-Lizenz für musikalische Inhalte, sind selbstverständlich auch andere, weniger restriktive CC-Lizenzen anwendbar. So finden beispielsweise auf der Internet-Musikplattform Jamendo alle sechs aktuellen Lizenzen Anwendung. Zum anderen kann diese Lizenz natürlich auch für andere Arten von Inhalten verwendet werden.

Neuere Lizenzen

Icons Kurzform Bedeutung Lizenzbedingungen
    Sampling Plus Namensnennung, abgeleitete Werke nur in Form von Sampling oder Mashups erlaubt Version 1.0
      NonCommercial Sampling Plus Namensnennung, abgeleitete Werke nur in Form von Sampling oder Mashups erlaubt, nicht kommerziell Version 1.0

Sampling-Lizenzen

Die Sampling-Lizenzen (angepasst für die Vereinigten Staaten und Brasilien) wurden in Zusammenarbeit mit Gilberto Gil, Minister für Kultur in Brasilien und bekannter Musiker, entwickelt.

Die Nutzung zu Werbezwecken wird von allen drei Varianten ausgeschlossen.

Ältere Lizenzen

In neueren Lizenzen ist eine Namensnennung (cc-by) zwingend notwendig. In älteren Lizenzen (Version 1.0) war das noch nicht so. Weiter wurden die Lizenzen eingestellt, die nicht-kommerzielle Kopien verbieten. Dazu gehören die Sampling- und die DevNations-Lizenz.

Diese Lizenzen sind weiterhin gültig. Neue Werke sollten jedoch nicht mehr unter diesen Lizenzen lizenziert werden.[1]

Icons Kurzform Bedeutung Lizenzbedingungen Grund für die Einstellung
  nd Keine Bearbeitung Version 1.0 keine Nachfrage
    nd-nc keine Bearbeitung, nicht kommerziell Version 1.0 keine Nachfrage
  nc Nicht kommerziell Version 1.0 keine Nachfrage
    nc-sa Nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen Version 1.0 keine Nachfrage
  sa Weitergabe unter gleichen Bedingungen (ähnlich zur GPL, allerdings inkompatibel) Version 1.0 keine Nachfrage
    DevNations Namensnennung erforderlich, gilt nur in Entwicklungsländern Version 2.0 keine Nachfrage, erlaubt keine globale nicht-kommerzielle Vervielfältigung
     Sampling Namensnennung erforderlich, verbietet Vervielfältigen des Werkes. Wiederverwendung von Teilen des Werkes (bei Film oder Musik) oder als Teil eines neuen Werkes (bei Bildern) erlaubt Version 1.0 keine Nachfrage, erlaubt keine globale nicht-kommerzielle Vervielfältigung

Entwicklungsländer

Die „Developing Nations License“ erlaubt ausschließlich Entwicklungsländern Veränderungen und Verarbeitungen (Derivate) jeder Art. Entwicklungsländer sind in diesem Zusammenhang solche, die von der Weltbank nicht als „high-income economy“ eingestuft werden. Benutzer aus Industriestaaten sind von diesen Rechten ausgeschlossen, ihnen steht nur das Leserecht zu. Diese Lizenz wurde mittlerweile wieder eingestellt, da diese Lizenz erhebliche Kompatibilitätsprobleme mit sich brachte. Allgemein fördern alle offenen Lizenzen den Wissensaustausch mit Entwicklungsländern, so dass der Bedarf für eine spezielle Lizenz gering war.

Lizenzbedingungen

Die Lizenzbedingungen der gewählten Creative-Commons-Lizenz werden in drei Dokumenten bereitgestellt:

  • Kurzversion für Laien, welche die maßgeblichen Grundgedanken der „Version für Juristen“ enthält (international gleich). Eine Laienversion gibt es deswegen, damit ein normaler Benutzer prägnant den rechtmäßigen Rahmen seiner Nutzung schnell erfassen kann. Nicht jedem Benutzer einer Tauschbörse ist es zuzumuten, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Allein rechtlich maßgeblich ist jedoch die „Langversion“.
  • Langversion der Lizenz, als juristischer Volltext. Diese Juristen-Version ist allein maßgebend und je nach Version ggf. auf die nationalen Rechtsordnungen (Vereinigte Staaten, Deutschland, Frankreich etc.) angepasst. Alle auf die jeweiligen staatlichen Rechtssysteme angepasste Versionen werden jedoch von den gleichen Grundgedanken getragen. Diese sind in der Kurzversion zusammengefasst. Folglich ist die Kurzversion immer gleich, egal welche Staatsversion gilt.
  • Metadaten im RDF-Format, sodass die Lizenz von Suchmaschinen erkannt wird (international gleich).

Es wird ein Set von verschiedenen CC-Lizenzen bereitgestellt:

  1. Die Lizenz gilt für ein bestimmtes Werk. Dadurch kann auf die spezifischen Besonderheiten des Werks (Homepage, also Text; Audio, Video, Bild) eingegangen werden. Die Lizenz ist damit sicherer, kann rechtlich nicht so leicht angegriffen werden.
  2. Die Lizenz ist auf ein bestimmtes Rechtssystem angepasst. Ist das Werk amerikanisch, so wird die amerikanische Version angewandt. Ist das Werk deutsch, so wird das deutsche Recht angewandt. Alle staatlichen Versionen der gleichen Lizenz werden vom gleichen Inhalt getragen. Diese sind unter anderem Veränderbarkeit, Erlaubnis der kommerziellen Nutzung oder nicht, etc. Dieses Vorgehen ist notwendig, da es kein weltweit einheitliches Urheberrecht gibt.
  3. Die Lizenz ist abgestuft. Je nachdem, was der Urheber freigeben will, ist die Lizenz ausgestaltet. Beispielsweise könnte der Urheber etwas dagegen haben, dass sein Buch von einem fremden Verlag millionenfach verkauft wird, ohne dass er auch nur einen Cent vom Verlag erhält. Dann kann er per Lizenz die kommerzielle Nutzung seines Werks ausschließen.

Nationalisierung bzw. Internationalisierung

Übersicht der Länder mit spezifischen CC-Lizenzen: existierend in Grün, in Umsetzung in Blau, beabsichtigt in Hellblau

Da das Urheberrecht in vielen Ländern sehr unterschiedlich gehandhabt wird, existieren für viele CC-Lizenzen auf das lokale Rechtssystem zugeschnittene Versionen.

Seit dem 4. Juni 2004 existieren Lizenzversionen für Brasilien, am 11. Juni und 18. Juni folgten Umsetzungen für Deutschland und die Niederlande. Die deutschen Creative-Commons-Lizenzen in der Version 3.0 sind am 24. Juli 2008 erschienen.[2] Österreichische Lizenzen sind ebenfalls seit 2004 und in der Version 3.0 seit August 2008 verfügbar. Seit dem 26. Mai 2006 ist auch eine Schweizer Version der CC-Lizenzen (in der Version 2.5) verfügbar.

Projekte

NDR

Der NDR bietet in einem Pilotprojekt die Sendungen von Extra3 und ZAPP zum Herunterladen unter CreativeCommons-NonCommercial-NoDerivatives-Lizenz an.[3]

BBC-Archiv

Das derzeit größte Projekt unter Verwendung einer CC-Lizenz plant die BBC mit einem riesigen Filmarchiv – Creative Archive, das online zugänglich gemacht werden soll. Das Archiv gibt es inzwischen, aber noch ohne BBC-Inhalte. Dabei hilft Lawrence Lessig beim Entwickeln des Lizenzgerüsts: Britische Fernsehgebührenzahler werden die Filme im nicht-kommerziellen Rahmen bearbeiten und weiterverteilen dürfen.[4]

Open Choice

Durch den Umbruch der Open-Access-Initiative, der freien Publikation von wissenschaftlichen Arbeiten im Internet, bietet der Springer-Verlag seinen Autoren die Möglichkeit ihre Werke gegen eine Pauschale von 3000 Dollar im Volltext freizuschalten und unter eine CC-Lizenz zu stellen.[5]

Sonderlizenzen-Erklärungen

CC Plus

CC+ Lizenzfeld

CC+ ist ein Protokoll, das die Erteilung von zusätzlichen Rechten, die über die Creative-Commons-Lizenz hinausgehen, maschinell abhandeln kann. Das Projekt soll den Einsatz von Creative-Commons-Lizenzen im kommerziellen Bereich erleichtern. Eine Möglichkeit wäre die kommerzielle Nutzung eines nur für nicht-kommerziellen Nutzen freigegebenen Werks oder eine Implementierung des Street Performer Protocols. CC+ benutzt ccRel, ein etabliertes Verfahren zur Kennzeichnung von CC-lizenziertem Inhalt.

CC Zero

CC0 ist ein Protokoll zum Veröffentlichen von gemeinfreien Werken.[6] Anwender sollen prüfen können, ob ein Werk gemeinfrei ist, oder können ihre eigenen Werke in die Gemeinfreiheit überführen. Wenn dieses rechtlich nicht möglich ist, soll CC0 eine Creative-Commons-Lizenz ohne die bei den anderen aktuellen Creative-Commons-Lizenzen üblichen Lizenzbedingungen (z. B. BY, SA, ND, NC) sein.[7] Die Version 1.0 wurde im März 2009 vorgestellt. Zuvor befand sich das Projekt seit dem 16. Januar 2008 in der Beta-Phase.[8] Es ersetzt die „Public Domain Dedication and Certification“.

Founders’ Copyright

Neben den Lizenzen stellt Creative Commons eine besondere Möglichkeit des amerikanischen Rechts zur Verfügung: Das sogenannte „Founders’ Copyright" (gilt nur für die amerikanische CC-Lizenz). Es ist ein noch anwendbares US-Copyright der Vereinigten Staaten von 1790. Daraus folgt eine Wirkungsdauer von 14 Jahren, die um nochmals 14 Jahre verlängert werden kann. Dann gilt das Werk als gemeinfrei.

Zum Vergleich: Das heutige Urheberrecht gilt lebenslang plus 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Des Weiteren gibt es in den Vereinigten Staaten für Firmen die Möglichkeit, ein Copyright über 95 Jahre zu besitzen.[9]

Auszeichnungen

  • Creative Commons wurde 2004 beim Prix Ars Electronica mit der Goldenen Nica in der Kategorie „Net Vision“ ausgezeichnet.

Kritik und Probleme

Es gibt einige Kritikpunkte, aber auch Vorurteile an Lizenzen von Creative Commons:

  • Verstehbarkeit: Die Kurzfassungen der Lizenzen reichen nicht unbedingt aus, um genau zu verstehen, was erlaubt ist. Der Nutzer muss dann die Langfassung lesen, die möglicherweise fachlich zu schwierig ist.
  • Verträglichkeit: Das Prinzip von Copyleft (bei Creativ Commons spricht man von share alike) besagt, dass man neue, abgewandelte Werke unter derselben Lizenz wie das ursprüngliche Werk veröffentlichen muss. Kombiniert man Werke, die unter verschiedenen Lizenzen stehen, dann ist das Ergebnis möglicherweise nicht richtig lizenziert. Dieses "Bastard-Problem" gilt sowohl für den Fall, dass alle Werke unter CC-Lizenzen stehen, als auch für den, dass man Lizenzen zum Beispiel aus dem GNU-Projekt nimmt.
  • Die Free Software Foundation erkennt CC-BY 2.0 und CC-BY-SA 2.0 als freie Lizenz (für andere Werke als Software oder dessen Dokumentation) an.[10] Jedoch wurde das Projekt von Richard Stallman heftig kritisiert, da Lizenzen veröffentlicht wurden, die keine globale nicht-kommerzielle Vervielfältigung zuließen (CC-Sampling, CC-DevNations).[11] Creative Commons stellte daraufhin die in Frage kommenden Lizenzen ein.[12]

Urteile

  • Niederlande: Rechtbank Amsterdam, 9. März 2006 [13]
Adam Curry, ein Pionier des Podcasting, veröffentlichte in der Webcommunity Flickr Fotos seiner Familie unter der Lizenz „Non-commercial Share Alike (by-nc-sa)“ (nur nichtkommerzielle Zwecke). Das niederländische Boulevardmagazin Weekend verwendete die Fotos für einen Bericht über Currys fünfzehnjährige Tochter. Am 9. März 2006 erkannte ein Gericht in Amsterdam eine Urheberrechtsverletzung und verurteilte das Magazin bei weiteren Verstößen zur Zahlung von 1000 Euro je Bild an Curry.[14] Obwohl die Strafe relativ gering ausfiel, wurde hier die Gültigkeit von Creative Commons bestätigt.
  • Spanien: Juzgado de Primera Instancia nº 6 de Badajoz, 17. Februar 2006 [15]
Ein weiteres Urteil wurde in Spanien gefällt. Dort hatte die spanische Verwertungsgesellschaft Sociedad General de Autores y Editores gegen einen Barbesitzer geklagt. Da dieser aber nur Musik spielte, die unter CC-Lizenz stand, bekam er Recht.[16] Die Rechte der Verwertungsgesellschaften erstrecken sich daher nicht auf nicht-proprietäre Inhalte.
  • USA: United States District Court for the Northern District of Texas, 16. Januar 2009 [17]
Keine Entscheidung in der Sache mangels personal jurisdiction über die Beklagte. Im August 2008 bestätigte allerdings der United States Court of Appeals for the Federal Circuit (CAFC) Verstöße gegen die Bedingungen freier Lizenzen als Urheberrechtsverletzung (Jacobsen v. Katzer, JMRI Project license).[18]
  • Belgien: Tribunal de Première Instance de Nivelles, 26. Oktober 2010 [19]
Schadensersatz für die Band Lichôdmapwa wegen Verstoßes gegen „BY“ und „NC“; der Organisator des Theaterfestivals von Spa hatte das Stück „Aabatchouk“ als Hintergrundmusik in einem Radiowerbespot verwendet. Allerdings blieb der zugesprochene Betrag hinter den Klageanträgen zurück, da die Band ihr Werk zur nicht-kommerziellen Verwertung freigegeben, jedoch Schadensersatz über den üblichen Tarifen für kommerzielle Nutzungen verlangt hatte.
  • Israel: Bezirksgericht Jerusalem, 6. Januar 2011 [20]
Schadensersatz für zwei Hobbyfotografen wegen Verwendung von Flickr-Fotos durch einen Reisebuchverlag unter Verstoß gegen „NC“.
  • Deutschland: Landgericht Berlin, Einstweilige Verfügung vom 8. Oktober 2010 [21]. Die Urheberrechtsverletzerin, eine Partei, hatte in ihrem Blog ein Foto der Fotografin verwendet, ohne die Quelle nach der zugrundeliegenden Creative Commons-Lizenz Attribution – ShareAlike 3.0 Unported zu kennzeichnen.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

 Commons: Creative Commons – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Belege

  1. offiziell als Eingestellt geltende CC-Lizenzen (englisch)
  2. de.creativecommons.org:Deutsche Creative Commons-Lizenzen in Version 3.0 verfügbar
  3. NDR verwendet Creative-Commons-Lizenzen
  4. [1]
  5. „Springer Open Choice License“ (by-nc 2.5)
  6. Lizenzbedingungen: CC0 1.0 Universal
  7. http://de.creativecommons.org/neu-im-programm-cc0/
  8. Öffentliche Diskussion über CC Zero
  9. Founders’ Copyright
  10. Erklärung der FSF für die Lizenzierung von anderen Werken als Software oder Dokumentation
  11. Free Software Foundation blog
  12. http://creativecommons.org/weblog/entry/7520
  13. Aktenzeichen 334492 / KG 06-176 S (LJN: AV4204): niederländisch, englisch; Anmerkung von Reto Mantz
  14. Weblogkommentar
  15. Aktenzeichen 761/2005: spanisch, englisch; Anmerkung von Reto Mantz
  16. Artikel auf Deutsch und Urteil auf Spanisch
  17. Aktenzeichen 3:07-CV-1767-D (Chang v. Virgin Mobile USA): englisch; Anmerkung von Reto Mantz
  18. Aktenzeichen 2008-1101: englisch
  19. Aktenzeichen 09-1684-A: französisch; http://www.urheberrecht.org/news/4090/
  20. Aktenzeichen 3560/09, 3561/09: hebräisch, englische Zusammenfassung; http://www.urheberrecht.org/news/4170/
  21. Landgericht Berlin, Aktenzeichen 16 O 458/10 (pdf): [2]
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