Saatgutverkehrsgesetz

Saatgutverkehrsgesetz
Basisdaten
Titel: Saatgutverkehrsgesetz
Abkürzung: SaatVerkG, SaatG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Gewerblicher Rechtsschutz
Fundstellennachweis: 7822-6
Ursprüngliche Fassung vom: 20. August 1985
(BGBl. I S. 1633)
Inkrafttreten am: 24. August 1985
Neubekanntmachung vom: 16. Juli 2004
(BGBl. I S. 1673)
Letzte Änderung durch: Art. 12 G vom
9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1934, 1937 f.)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
15. Dezember 2010
(Art. 42 Abs. 1 G vom
9. Dezember 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Etikett von Basissaatgut

Das Saatgutverkehrsgesetz (SaatVerkG) regelt das „in Verkehr bringen“ von Saatgut und Vermehrungsmaterial und reglementiert damit die Möglichkeiten der Landwirtschaft und des Gartenbaus.

Nach einer Lesart schützt das Gesetz den Saatgutverbraucher und soll die Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaus mit hochwertigem Saat- und Pflanzgut resistenter, qualitativ hochwertiger und leistungsfähiger Sorten gewährleisten. Andererseits wirkt das Gesetz einschränkend auf Freiheiten für Erzeugung und Vertrieb pflanzlicher Nahrungsmittel und somit auch auf eine nachfrageorientierte Versorgung der Verbraucher.

Es werden folgende Saatgutkategorien unterschieden:

  • Vorstufensaatgut entstammt der dem Basissaatgut vorausgegehenden Generation;
  • Basissaatgut des Züchters (Vorstufe für Zertifiziertes Saatgut), es muss gleichenfalls vor dem Verkauf anerkannt werden;
  • Zertifiziertes Saatgut ist in den Sortenlisten eingetragen, amtlich überprüft (Feldbesichtigung) und vor dem Verkauf anerkannt (Zertifikat und Plombe).

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Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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