BF17

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Begleitetes Fahren, oder auch Führerschein mit 17 ist eine Sonderregelung in Deutschland bei der Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Ziel der Regelung ist es, die hohen Unfallquoten bei Fahranfängern zu senken, da diese noch nicht über die notwendige Erfahrung, jedoch über eine hohe Risikobereitschaft verfügen.

Inhaltsverzeichnis

Modellprojekt

Begleitetes Fahren war ursprünglich ein Modellprojekt des Landes Niedersachsen, das 17-Jährigen ermöglichte, eine Fahrerlaubnis zu erwerben, die der Klasse B (PKW und LKW bis zu 3,5t) gleicht. Die in der Führerscheinklasse B enthaltenen Führerscheinklassen M, S und L sind auch bei Erwerb der Prüfbescheinigung mit 17 Jahren enthalten. Die enthaltenen Führerscheinklassen M, S und L gelten ohne Einschränkungen und Auflagen. Das bedeutet, Fahrzeuge der Klassen M, S und L dürfen auch ohne Begleitperson gefahren werden.

Im Bundestag wurde am 17. Juni 2005 ein Gesetzesentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften eingebracht, die den Weg für einen bundesweit einheitlichen Modellversuch Begleitetes Fahren ab 17 frei machen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. Juli 2005 diesem Gesetzesentwurf zugestimmt. Nachdem in Baden-Württemberg die Einführung des begleiteten Fahrens zum 1. Juli 2007 zunächst weiter verschoben wurde, ist der Erwerb der Fahrerlaubnis mit 17 seit dem 1. Januar 2008 auch dort und somit bundesweit möglich.

Jugendliche können mit 16½ Jahren mit der Fahrausbildung beginnen. Nach der Prüfung bekommen diese eine Bescheinigung, die mit der Volljährigkeit in einen Führerschein umgetauscht wird. Die Teilnehmer des Modellprojektes dürfen vor der Erteilung der Fahrerlaubnis keine Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg haben.

Den Besitzern dieser Fahrerlaubnis ist es allerdings nur gestattet, ein Kraftfahrzeug zu führen, wenn eine Begleitperson mit im Fahrzeug sitzt. Die betreffende Begleitperson (z. B. Eltern) muss namentlich im Antrag erwähnt sein. Freiwillig kann die Begleitperson einen Vorbereitungskurs belegen.

Eine Beschränkung in Bezug auf das Mindestalter wurden am 1. März 2006 durchgesetzt. Demzufolge müssen die Begleitpersonen das 30. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 5 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B sein und dürfen höchstens 3 Punkte im Verkehrszentralregister haben. Außerdem dürfen die Begleitpersonen keinesfalls unter Alkohol- oder/und Drogeneinfluss stehen.

Siehe auch

Der Artikel L17-Ausbildung beschreibt die Situation in Österreich.

Literatur

  • M. Feltz, A. Kögel: Risikominimierung bei begleitetem Fahren - Der Führerschein mit 17. In: DAR - Deutsches Autorecht, Heft 3/2004, Seite 121 ff.
  • F. W. Sapp: Das Modell "Begleitetes Fahren im Haftungsrecht". In: NJW - Neue Juristische Wochenschrift, Heft 7/2006, Seite 408 ff.

Weblinks

Einzelnachweise


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