Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

Die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr wird in Deutschland durch die „Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr“, kurz Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)[1] und in Österreich durch das Führerscheingesetz[2] geregelt.

Sowohl die deutsche als auch die österreichische (und vergleichbare Verordnungen anderer Staaten der Europäischen Union) setzen damit die „EU-Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (Neufassung)“ vom 20. Dezember 2006[3] in nationales Recht um.

Nach § 1 FeV (Grundregel der Zulassung) wird geregelt:

„Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.“

Für das Führen von Kraftfahrzeugen besteht demgegenüber eine Erlaubnispflicht und Ausweispflicht (§ 4 FeV).

Während demnach Fußgänger, Radfahrer und andere Benutzer muskelkraftgetriebener Fahrzeuge keine ausdrückliche Zulassung zum Straßenverkehr benötigen, erfolgt die Zulassung zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf dem öffentlichen Straßennetz nach den Vorgaben der nationalen Verordnungen, zu denen insbesondere die Erteilung der Fahrerlaubnis bzw. die Ausstellung eines Führerscheins nach zuvor erfolgter Fahrausbildung und Fahrprüfung gehört.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Fahrerlaubnis-Verordnung, Gesetzestext
  2. Führerscheingesetz, Österreich
  3. Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (Neufassung)

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