- Schadenersatzrecht
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Das Schadenersatzrecht (Haftpflichtrecht) regelt, wann eine Person gegen eine andere einen Schadenersatzanspruch hat. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verwendet den Begriff Schadensersatz (mit Fugen-S).
Ist ein Schaden einmal eingetreten, muss gefragt werden, wer den Schaden zu tragen hat (Schadenstragung). Grundsätzlich trifft der Schaden denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet ("casum sentit dominus"). Wenn allerdings besondere Gründe ("Zurechnungsgründe") vorliegen, gewährt die Rechtsordnung der geschädigten Person einen Ersatz für den erlittenen Schaden. Dabei soll eine Überwälzung des Schadens stattfinden.
Inhaltsverzeichnis
Zurechnungsgründe
- Verschuldenshaftung
- Gefährdungshaftung
- Eingriffshaftung.
Funktionen des Schadenersatzrechts
- Ausgleichsfunktion: Durch den Ersatzanspruch erhält der Geschädigte einen Ausgleich für erlittenen Schaden.
- Präventionsfunktion: Da die Rechtsordnung verhaltenssteuernd sein soll, wirkt die Androhung einer Ersatzpflicht als Anreiz, durch sorgfältiges Verhalten zukünftige Schädigungen zu vermeiden, und der Ausspruch einer Ersatzpflicht als Anreiz, begangene Schädigungen nicht zu wiederholen.
- In der Verschuldenshaftung sehen manche[1] auch eine Sanktionsfunktion: Mit dem Ausspruch einer Ersatzpflicht wird der Person, die den Schaden verursacht hat, aufgrund ihres schuldhaften und rechtswidrigen Verhaltens ein Übel zugefügt.
- Im angloamerikanischen Rechtskreis ist eine Straffunktion verwirklicht, bei der der geschädigten Person eine über dem tatsächlich erlittenen Schaden („compensatory damages“) hinausgehende Geldbuße („punitive damages“) zu bezahlen ist.
Bestimmungen zum vertraglichen Schadenersatz finden sich in Deutschland insbesondere in den §§ 280, 281, 325 BGB und in Vorschriften zu den einzelnen Vertragstypen. Im Übrigen wird das Schadenersatzrecht im Sinne des objektiven Rechts in Deutschland weitgehend durch das Deliktsrecht im BGB geregelt.
In Österreich finden sich die grundlegenden Bestimmungen im Dreißigsten Hauptstück des zweiten Teils des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) in den §§ 1293 ff. Spezielle Gesetze, wie etwa das Straßenverkehrsgesetz (StVG), das Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz (EKHG), das Produkthaftungsgesetz (PHG), das Atomhaftungsgesetz (AtomHG), das Amtshaftungsgesetz (AHG), das Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) und viele mehr erweitern und ergänzen das Schadenersatzrecht.
Einzelnachweise
- ↑ so z.B. Peter Apathy, Andreas Riedler: Burgerliches Recht III: Schuldrecht. Besonderer Teil. Springer, Wien 2008, ISBN 978-3-211-73387-5.
Literatur
- Karl Oftinger: Schweizerisches Haftpflichtrecht. 2 Bände, Schulthess, Zürich 1940-1942.
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