- Scheingeschäft
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Ein Scheingeschäft begründet sich im deutschen Zivilrecht durch Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einem anderen, ohne dass von beiden eine verbindliche Erklärung gewollt ist (Simulation, simuliertes Geschäft). In diesen Fällen fehlt es am Rechtsbindungswillen.[1]
Wird eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist die Willenserklärung gem. § 117 BGB nichtig. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft (= dissimuliertes Geschäft) verdeckt, so gelten nach § 117 Abs. 2 BGB die für letzteres vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen.
Das Umgehungsgeschäft ist kein Scheingeschäft, sondern es gelten die vereinbarten Rechtsfolgen, die ernstlich vereinbart wurden.
Schließlich ist ein Strohmanngeschäft in der Regel auch kein Scheingeschäft. Der Scheinkauf gehört zu den Scheingeschäften.
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