Willenserklärung

Willenserklärung
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Im deutschen Zivilrecht ist die Willenserklärung (lat.: voluntatis declaratio) die Äußerung eines Rechtsfolgewillens, also die Kundgabe (Erklärung) des Willens einer Person, die einen Rechtserfolg beabsichtigt. Dieser Erfolg soll nach der Rechtsordnung eintreten, weil er vom Erklärenden gewollt ist (Motive des BGB, Bd. 1, S. 126). Fallen Wille und Erklärung auseinander, liegt ein Willensmangel vor.

Im Zivilprozessrecht werden die (prozessualen) Erklärungen als Prozesshandlungen bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Unterschied zum Rechtsgeschäft

Der Begriff der Willenserklärung ist im BGB nicht definiert. Er ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff des Rechtsgeschäftes, aber im Wortlaut des BGB wird zwischen beiden Begriffen keine Unterscheidung getroffen (so sind nach § 119, § 120, § 123 BGB bestimmte mangelhafte Willenserklärungen anfechtbar, § 142 BGB spricht dagegen von anfechtbaren Rechtsgeschäften). Die Unterscheidung zwischen Rechtsgeschäft und Willenserklärung ist nur bedeutend, wenn zu einem Rechtsgeschäft mehrere Willenserklärungen nötig sind, wie z.B. beim Vertrag.[1]

Rechtsgeschäfte bestehen somit aus mindestens einer Willenserklärung und sind auf die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolgs gerichtet, können aber neben weiteren Willenserklärungen auch Realakte umfassen.

Von der reinen Willensbetätigung unterscheidet sich die Willenserklärung durch ihren Kundgabezweck, von der geschäftsähnlichen Handlung und dem Realakt durch den Eintritt der Rechtsfolge schon aufgrund eines entsprechend geäußerten Willens. Realakte sind nämlich auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolgs gerichtet. Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen zeichnen sich dadurch aus, dass ihre Rechtsfolge anknüpfend an eine Erklärung (z.B. Mahnung i.S.d. § 286 BGB) kraft Gesetzes eintritt.

Arten von Willenserklärungen

Man unterscheidet grundsätzlich zwei Arten von Willenserklärungen: die empfangsbedürftige und die nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung.

Empfangsbedürftig ist die Erklärung, wenn sie nach dem Gesetz „gegenüber“ einem Anderen abzugeben ist (vergleiche § 143 Abs. 1 BGB); hieran knüpft § 130 Abs. 1 BGB an: Empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Abwesenden sind erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem Empfänger zugehen, das heißt wenn sie in seinem Machtbereich sind und der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Die empfangsbedürftige Willenserklärung kommt häufiger vor. Sie erspart der Gegenseite die Ungewissheit über die Rechtslage. Demnach ist vor allem die Ausübung eines Gestaltungsrechts (Gestaltungserklärung) empfangsbedürftig.

Die nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung ist dagegen schon im Moment der Abgabe wirksam, ohne dass irgendjemand davon Kenntnis nehmen müsste. Eine nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung ist zum Beispiel Bestandteil des Testaments, der Auslobung, des Stiftungsgeschäfts und der Eigentumsaufgabe.

Tatbestand

Die Willenserklärung besteht aus einem objektiven (äußeren) und einem subjektiven (inneren) Tatbestand.

Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand enthält eine Erklärung, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet sein muss, so dass für einen objektiven Beobachter in der Rolle des Erklärungsempfängers der Schluss auf einen dahinter stehenden Rechtsbindungswillen möglich ist. Man spricht auch insoweit von der Schaffung eines Erklärungstatbestandes durch den Erklärenden.

Handlungswille

Die Erklärung muss aus der Sicht eines objektiven Dritten darauf schließen lassen, dass jemand (freiwillig) handeln will. Dies ist z.B. nicht der Fall bei äußerer Gewalt. Die Willensbekundung kann ausdrücklich (in Wort oder Schrift) oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten) erfolgen. Schlüssiges Verhalten liegt beispielsweise vor, wenn ein Käufer beim Bäcker nur auf ein Brötchen zeigt, das er kaufen möchte oder wenn der Patient dem Arzt die Hand reicht und sein Sprechzimmer betritt. Dagegen ist ein Schweigen grundsätzlich keine Willenserklärung, weil ihm in der Regel kein Erklärungswert zu entnehmen ist (Qui tacet consentire non videtur; Deutsch: Wer schweigt, scheint nicht zuzustimmen). Schweigen ist daher grundsätzlich weder Zustimmung noch Ablehnung, sondern rechtlich unbedeutend (rechtliches nullum). Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen; eine der wichtigsten ist die Parteivereinbarung, bei der einem Verhalten ein bestimmter Erklärungswert durch die Parteien beigemessen wird. Ist dies der Fall, handelt es sich auch beim Schweigen um eine echte Willenserklärung. Auch der Gesetzgeber hat aus Gründen der Rechtssicherheit teilweise einem Schweigen einen Erklärungswert beigemessen, es handelt sich dann um unechte oder fingierte Willenserklärungen. So steht zum Beispiel das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist bezüglich einer Erbschaft (vgl. § 1942, §§ 1944 ff. BGB) der Annahme gleich. Auch die so genannte Billigungsklausel des Versicherungsvertragsgesetzes kennt eine Willenserklärung durch Schweigen.

Rechtsbindungswille

Weiteres Element ist der Rechtsbindungswille: darunter versteht man das Abzielen der Willensäußerung auf das Setzen einer Rechtsfolge. Der Rechtsbindungswille ist konstitutiv, also zwingende Voraussetzung, für das Vorliegen einer Willenserklärung und fehlt in folgenden Fällen: invitatio ad offerendum, Freiklauseln, Gefälligkeitsverhältnissen, Erteilung von Ratschlägen oder Auskünften und Hilferufen. Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt ist nach dem sog. objektivierten Empfängerhorizont zu beurteilen. Zumindest bei der invitatio ad offerendum fehlt ein Rechtsbindungswille gänzlich, denn es handelt sich nicht um eine Willenserklärung, sondern um die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots iSd § 145 BGB. Es liegt also kein verbindliches Angebot vor, sondern nur eine Aufforderung, seinerseits ein Angebot abzugeben. Dies ist nach weit verbreiteter Auffassung der Fall bei Auslagen in Schaufenstern oder Zusendung von Werbeprospekten oder auch bei einer Bestellung von Ware im Internet-Versandhandel (in der Regel). Denn hier will der Verkäufer sich nicht gleich mit jedem rechtsgeschäftlich binden. Er möchte die Bonität des Käufers überprüfen, Daten abgleichen und seinen Warenbestand zuvor kontrollieren (Gefahr der Doppelverpflichtung).

Geschäftswille

Mit dem Rechtsbindungswillen wird zum Ausdruck gebracht, dass ein objektiver Dritter die Handlung als rechtsgeschäftlich erheblich interpretieren darf. Zusätzlich erforderlich ist aber auch der Geschäftswille. Dieser muss die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten. Bei einem Kaufvertrag sind das z.B. die Kaufvertragsparteien (Käufer, Verkäufer), der Kaufgegenstand und der Kaufpreis. Beim Werkvertrag muss keine Vergütung vereinbart werden, denn auf diese hat der Werkleister einen gesetzlichen Anspruch.

Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand spiegelt die innere Seite des Erklärenden wider. Man spricht insoweit auch vom inneren Willenstatbestand. Hierbei geht es um die Frage, ob der äußeren Erklärung auch der innere Wille entspricht. Er besteht aus dem Geschäftswillen, dem Handlungswillen und einem Erklärungsbewusstsein. Dabei ist beachtlich, dass nicht der innere Willenstatbestand, sondern nur der durch die Erklärung nach außen erkennbar gemachte Wille den gewünschten Rechtserfolg bewirken kann. Trotzdem müssen die subjektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen, um von einer fehlerfreien Willenserklärung ausgehen zu können. Trotz Fehlens eines subjektiven Merkmals kann die Willenserklärung dennoch gültig sein.

Elemente

Der subjektive Tatbestand wird in drei Elemente aufgeteilt:

Handlungswille; Handlungsbewusstsein

Dieser bezeichnet den Willen, überhaupt etwas bewusst zu tun oder zu unterlassen. Der Handlungswille ist konstitutiv für das Vorliegen einer Willenserklärung. Er fehlt unter den gleichen Voraussetzungen, die auch zum Nichtvorliegen einer Handlung im strafrechtlichen Sinn führen, d.h. insbesondere bei vis absoluta (unwiderstehlicher mechanischer Gewalt) oder Verhaltensweisen im Zustand völliger Bewusstlosigkeit (Schlaf, Hypnose usw.)

Erklärungsbewusstsein

ist das Bewusstsein, überhaupt irgendeine rechtserhebliche Erklärung abzugeben, also sich rechtsgeschäftlich erheblich zu verhalten. Dies möchte beispielsweise ein Mensch in einer Versteigerung nicht, der mit dem Heben der Hand kein Gebot abgeben möchte, sondern nur einen Freund begrüßen möchte. Wie sich ein fehlendes Erklärungsbewusstsein auf das Vorliegen einer Willenserklärung auswirkt, ist umstritten (Trierer Weinversteigerung). Die herrschende Meinung vertritt zu diesem Problem die sog. Erklärungstheorie, die sich aus dem Verantwortlichkeitsprinzip ableitet: Danach wird dem Erklärenden sein Verhalten auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein als Willenserklärung zugerechnet, wenn er bei Beachtung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst wird, sogenannte Erklärungsfahrlässigkeit[2]. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sein Gegenüber nicht schutzwürdig ist, etwa weil er um das fehlende Erklärungsbewusstsein des anderen wusste. Im Fall der Versteigerung hätte der Handhebende erkennen können, dass das Heben der Hand als Gebotsabgabe verstanden wird.

Geschäftswille

bezeichnet den Willen, ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft abzuschließen, z. B. der Wille, einen Mietvertrag über eine bestimmte Wohnung abzuschließen. Fehlt der Geschäftswille, schadet das der Wirksamkeit der Willenserklärung nicht. Davon geht auch das BGB aus, denn andernfalls bedürfte es keiner Anfechtungsregeln im allgemeinen Teil des BGB. Wenngleich der Geschäftswille also für das Vorliegen einer Willenserklärung nicht erforderlich ist, so indiziert sein Vorliegen doch das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen. D.h. der Erklärende wird rechtlich gebunden. Er kann seine Erklärung aber nach § 119 Abs. 1 BGB analog anfechten, sich also wieder so stellen, als habe er keine Erklärung abgegeben, denn eine angefochtene Willenserklärung ist (ex tunc) nichtig, also wie nie da gewesen. Allerdings muss dann der Anfechtende dem anderen, der auf die Erklärung vertraute, den Schaden ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung erlitten hat.

Willensmangel

Im Idealfall stimmen der geäußerte und der wirkliche Wille überein. Ist dies nicht der Fall, spricht man von einem Willensmangel. Man unterscheidet zwischen dem bewussten Willensmangel (Scheingeschäft, Scherzerklärung, Geheimer Vorbehalt, widerrechtliche Drohung), geregelt in §§ 116-118, 123 Abs. 1 2. Alt. BGB, und dem unbewussten Willensmangel (Irrtum), geregelt in §§ 119-122, 123 Abs. 1 1. Alt. BGB.

Der Irrtum macht die Willenserklärung nicht unwirksam. In bestimmten Fällen berechtigt der Irrtum aber dazu, die Folgen der irrtümlich abgegebenen Willenserklärung rückwirkend zu beseitigen (Anfechtung). Folgende Irrtümer sind zu unterscheiden:

Weicht die Erklärung unbewusst von dem Geschäftswillen ab, so handelt es sich um einen anfechtbaren Irrtum bei der Willensäußerung. Er kommt vor als Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 1. Fall BGB), bei dem der Erklärende zwar die Willenserklärung abgibt, die er abgeben will, aber über den Inhalt irrt, der seiner Erklärung durch Auslegung beigelegt wird. Beim Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 2. Fall BGB) gibt der Erklärende die Willenserklärung nicht so ab, wie er sie abgeben wollte (verschreiben, versprechen, ...). Daneben ist die fehlerhafte Übermittlung (§ 120 BGB) der Willenserklärung, z. B. durch einen Boten, durch die Post usw. denkbar. Die fehlerhafte Übermittlung ist wie ein Erklärungsirrtum zu behandeln [3].

Geht der Erklärende von einem falschen Umstand aus, der ihn zu seiner Willenserklärung bringt, so handelt es sich um einen Irrtum bei der Willensbildung. Ein solcher Willensmangel wird auch Motivirrtum genannt, der grundsätzlich nicht zur Anfechtung der Willenserklärung berechtigt. Anders ist das bei einem Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Person oder Sache (§ 119 Abs. 2 BGB: Eigenschaftsirrtum). Eigenschaften einer Person könnten sein: Erlernter Beruf bei einem Arbeitsvertrag, Kreditwürdigkeit beim Ratenkauf. Eigenschaften einer Sache sind z. B. Material bei einem Ring (vergoldet, Echtgold). Keine Eigenschaft einer Sache ist der Wert oder der Preis [4]: er ergibt sich erst aus den Eigenschaften. Anfechtbar ist auch die durch arglistige Täuschung verursachte Willenserklärung.

Abgabe und Zugang der Willenserklärung

Liegen die Voraussetzungen des objektiven und (soweit erforderlich) subjektiven Tatbestandes einer Willenserklärung vor, bedarf es noch weiterer Umstände zu ihrem Wirksamwerden. Mindestvoraussetzung einer jeden Willenserklärung ist die Abgabe. Die Abgabe bedeutet, dass der Erklärende den Willen geäußert hat, d.h. willentlich in die Richtung des Empfängers abgegeben hat, so dass unter normalen Umständen mit einem Zugang gerechnet werden kann.

Beispiel: Frankierter Brief wird bei der Post aufgegeben oder an Person übergeben, die bevollmächtigt ist, den Brief für einen aufzugeben. Ein Testament muss hingegen nicht zugehen. Es wird wirksam, wenn es handschriftlich verfasst und unterschrieben wurde; eine Auslobung wird wirksam, wenn sie versprochen wurde.

Empfangsbedürftige Willenserklärungen bedürfen neben der Abgabe noch des Zugangs beim Erklärungsempfänger oder seinem Vertreter. Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.

Beispiel: Der Brief erreicht den Briefkasten des Empfängers. Er gilt in dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem damit gerechnet werden kann, dass der Briefkasten gewöhnlich geleert wird.

Derjenige, der die Willenserklärung abgibt trägt die Beweislast für den Zugang. Normale E-Mails haben kaum Beweiswert. Anders ist es bei der Verwendung einer sog. qualifizierten elektronischen Signatur. Hier kann man sogar den Inhalt der E-Mail beweisen.

Beim Fax kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. März 2010[5] vom Faxempfang und damit vom Zugang ausgegangen werden, wenn a) auf der Sendeseite ein Sendebericht mit OK-Vermerk belegt werden kann und b) auf der Empfängerseite im Prozess nichts dazu vorgetragen wird, warum der Faxempfang nicht stattgefunden habe (sekundäre Darlegungslast: welches Gerät, Verbindung im Speicher enthalten, ob und wie wird ein Empfangsjournal geführt usw.).

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Dr. Dr. h. c. Dieter Medicus: Allgemeiner Teil des BGB, 9. Aufl. 2006, S. 100
  2. BGHZ 91, 324
  3. BGH NJW 2005, 976 (977)
  4. BGHZ 16, 57
  5. OLG Frankfurt, Urteil vom 5. März 2010, Aktenzeichen 19 U 213/09, Leitsatz und Randziffer 17

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Willenserklärung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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