- Schiedsgerichtsverfahren
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Das Schiedsverfahren (engl. arbitration) ist das Verfahren vor einem Schiedsgericht (privates Zivilgericht). Voraussetzung ist eine Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien. Dadurch wird der Rechtsweg zu den staatlichen Zivilgerichten ausgeschlossen. Der bürgerliche Rechtsstreit zwischen dem Schiedskläger und dem Schiedsbeklagten wird durch einen Schiedsspruch eines oder mehrerer Schiedsrichter beendet. Der Schiedsspruch tritt an die Stelle eines Urteils eines staatlichen Gerichts. Er ist für die Parteien bindend und kann für vollstreckbar erklärt werden.
Schiedsverfahren, deren Verfahrensort in Deutschland liegt, werden durch das 10. Buch der Zivilprozessordnung (§§ 1025 ff. ZPO) geregelt, soweit die Parteien für ihr Schiedsverfahren keine davon abweichenden Regelungen treffen. Wird auf eine Verfahrensordnung einer Institution für Schiedsgerichtsbarkeit Bezug genommen, so gilt diese als vereinbart. In der Schiedsvereinbarung kann dann auf die Regelung von Einzelheiten des Schiedsgerichtsverfahrens verzichtet werden. Zwingende Verfahrensgarantien sind das Recht auf rechtliches Gehör und die Gleichbehandlung der Parteien (§ 1042 ZPO).
Im Unterschied zu einem staatlichen Gerichtsverfahren gibt es beim Schiedsverfahren nur eine Instanz. Jedoch kann auf Antrag bei Vorliegen grober Verfahrensverstöße ein Oberlandesgericht den Schiedsspruch aufheben. Das Oberlandesgericht prüft grundsätzlich nicht die inhaltliche Richtigkeit des Schiedsspruchs (keine Revision au fond - Ausnahme: Verstöße gegen den ordre public). Ein institutionalisiertes Schiedsverfahren kann vorsehen, dass ein „Oberschiedsgericht“ den Schiedsspruch auf grobe Verfahrensverstöße hin überprüft und gegebenenfalls aufhebt. Den Parteien entstehen dadurch keine zusätzlichen Gerichtskosten, wobei Ihnen auch ein Aufhebungsantrag vor dem Oberlandesgericht freisteht.
Schiedsverfahren nach eigenen Verfahrensordnungen werden von mehreren Institutionen in Deutschland angeboten, wie z.B. von Handelskammern, der DIS, der TENOS AG u.a, wobei Letztere auch ein Oberschiedsgericht vorsieht.
Weblinks
- Das 10. Buch der Zivilprozessordnung - § 1025 ff. ZPO
- Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS)
- Handelskammer Frankfurt am Main
- Chartered Institute of Arbitrators
- ICC - International Chamber of Commerce, Paris
- Schweizerische Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit (ASA)
- DSE - Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V.
- TENOS Private Zivilgerichte AG
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