- Bilateral Investment Treaties
-
Bilateral Investment Treaties (BIT) sind bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen Staaten. Sie bieten Direktinvestitionen ausländischer natürlicher oder juristischer Personen (z. B. Unternehmen) in einem fremden Staat rechtlichen Schutz, insbesondere gegen eigentumsbeeinträchtigende Maßnahmen wie entschädigungslose Enteignungen.
Funktionsweise
Erleidet beispielsweise ein ausländischer Unternehmer Schäden an seiner Investition aufgrund einer Verletzung der Investitionsschutzpflichten des Gaststaates, so kann dieser den fremden Staat vor einem internationalen Schiedsgericht verklagen.
Das zuständige Schiedsgericht ist in dem BIT festgelegt. Das Verfahren und der institutionelle Rahmen des Schiedsgerichts kann dabei zum Beispiel dem Regelungsrahmen des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) folgen.
Bei Verfahren nach ICSID muss, anders als bei der Berufung auf das diplomatische Schutzrecht, nicht zunächst der Instanzenzug im Gaststaat ausgeschöpft sein. Hierdurch wird erreicht, dass der Gaststaat dem ausländischen Investor nicht durch einseitige nationale Maßnahmen den Klageweg verbauen und dessen Rechtsdurchsetzung verzögern oder verhindern kann. ICSID-Schiedssprüche sind wie ein rechtskräftiges, innerstaatliches Urteil vollstreckbar, ohne Einspruchsmöglichkeit des betroffenen Staates. Weiters führt die Nähe der ICSID zur Weltbank dazu, dass die betroffenen Staaten Regel auf eine rechtswidrige Nicht-Umsetzung der ICSID-Schiedssprüche verzichten.
Bei anderen Schiedsgerichtsverfahren, zum Beispiel nach UNCITRAL oder der internationalen Handelskammer in Paris, sind die erwirkten Schiedssprüche in der Regel nach der New York Konvention international vollstreckbar, dabei gibt es jedoch sieben Ablehnungsgründe des unterliegenden Staates, einer davon ist ordre public.
Geschichte und Entwicklung
Während ältere BITs sich im wesentlichen auf den Schutz bereits getätigter Investitionen beschränken, beziehen neuere Verträge zunehmend auch die vorgeschaltete Frage des Marktzugangs, also der Möglichkeit, überhaupt als Ausländer eine bestimmte Investition vornehmen zu dürfen, in ihren Anwendungsbereich ein.
Vorläufer der BITs waren verschiedene Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsverträge, die zwischen einzelnen Staaten bereits in früheren Jahrhunderten bestanden und die teilweise u. a. auch investitionsschützende Vorschriften enthielten. Die ersten BITs der heutigen Art wurden in den fünfziger Jahren entwickelt (insbesondere von der Bundesrepublik Deutschland) und typischerweise zwischen einem Industrieland und einem Entwicklungs- bzw. Schwellenland abgeschlossen. Nach dem Fall des "Eisernen Vorhangs" kam es zu einer Welle neuer Vertragsschlüsse, so dass heutzutage weltweit über 2000 derartiger Verträge in Kraft sind. Allein die Bundesrepublik Deutschland unterhält bilaterale Investitionsschutzabkommen mit mehr als 140 Staaten.
Neben den BITs finden sich völkerrechtliche Investitionsschutzvorschriften auch in einer Reihe regionaler Wirtschaftsabkommen (z. B. NAFTA, MERCOSUR) sowie in internationalen Übereinkommen, etwa im Rahmen der WTO (TRIPS-Abkommen, GATS-Abkommen, TRIMs-Abkommen). Ein Versuch, das zunehmend unübersichtliche System weltweit tausender BITs durch ein einheitliches multilaterales Abkommen zu ersetzen, ist Ende der neunziger Jahre mit dem Multilateral Agreement on Investment (MAI) innerhalb der OECD vorerst gescheitert.
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
Wikimedia Foundation.