- BPräsWahlG
-
Das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG) bestimmt den verfassungsrechtlichen Auftrag der eigens dafür gebildeten Bundesversammlung zur Wahl des deutschen Staatsoberhaupts seit 1949. Der Bundesgesetzgeber hat mit diesem Gesetz seinem Auftrag nach Art. 54 Abs. 7 GG genügt. Während die Weimarer Reichsverfassung (WRV) von 1919 noch in Art. 41 Abs. 1 WRV die Wahl des Reichspräsidenten durch das Volk selbst vorsah, wird der protokollarisch höchste Amtsträger der Bundesrepublik Deutschland nicht plebiszitär bestimmt.
Basisdaten Titel: Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung Abkürzung: BPräsWahlG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verfassungsrecht FNA: 1100-1 Datum des Gesetzes: 25. April 1959
(BGBl. I S. 230)Inkrafttreten am: Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 12. Juli 2007
(BGBl. I S. 1326)Inkrafttreten der
letzten Änderung:20. Juli 2007
(Art. 2 G vom 12. Juli 2007)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Inhaltsverzeichnis
Verfassungsrechtliche Vorgaben des Art. 54 GG
Das Ausführungsgesetz zu Art. 54 Abs. 7 GG ist an die Vorgaben des Art. 54 GG im Übrigen gebunden. Art. 54 GG bestimmt bereits, dass das passive Wahlrecht zum Amt des Bundespräsidenten mit dem vierzigsten Lebensjahr beginnt, dass er selbst das Wahlrecht zum Bundestag besitzen muss und dass eine weitere Voraussetzung die deutsche Staatsangehörigkeit ist. Die Amtsperiode dauert fünf Jahre, wobei eine einmalige Wiederwahl möglich ist. Möglich ist aus dem Wortlaut aber auch eine unterbrochene dritte Kandidatur des Bundespräsidenten (allerdings ist dies nicht unumstritten). Die Bundesversammlung selbst besteht nach Art. 54 GG
- aus den Mitgliedern des Deutschen Bundestages (sog. geborene Mitglieder) sowie
- der gleichen Anzahl an Mitgliedern, die durch die Volksvertretungen der Bundesländer (sog. gekorene Mitglieder) entsandt werden (wobei die Grundsätze der Verhältniswahl Anwendung finden).
Die Bundesversammlung, die öffentlich tagt, wählt den Bundespräsidenten ohne Aussprache. Sie wird einberufen vom Bundestagspräsidenten spätestens zum dreißigsten Tag vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Bundespräsidenten (Art. 54 Abs. 4 GG und § 1 BPräsWahlG).
Regelungen des Gesetzes
Mehrere Vorgaben der Verfassung werden durch das Ausführungsgesetz wiederholt. Die Bundesregierung trifft die Vorbereitung der Wahl (§ 2 BPräsWahlG). Insbesondere ermittelt sie, wie viele Mitglieder die Länderparlamente in die Bundesversammlung entsenden können. Die Volksvertretungen der Länder wählen dann die von ihnen zu wählenden Mitglieder, wobei es sich nicht zwingend um Abgeordnete handeln muss. Allerdings müssen die Kandidaten das aktive und passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen (§ 3 BPräsWahlG). Die Immunitätsvorschriften des Grundgesetzes finden während der Wahl auch auf deren Mitglieder Anwendung (§ 7 BPräsWahlG).
Die eigentliche Leitung wie auch die Einberufung der Bundesversammlung obliegt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages (§§ 1, 8 BPräsWahlG). Jedes Mitglied der Bundesversammlung kann - selbst in späteren Wahlgängen - Wahlvorschläge anbringen. Die Wahl selbst ist geheim (vgl. § 9 Abs. 3 S. 1 BPräsWahlG).
Für den ersten und zweiten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich, bei den späteren Wahlgängen reicht die relative Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus. Über einen dritten Wahlgang geht die Wahl in der Regel nicht hinaus, wenn allerdings dennoch im dritten Wahlgang Stimmengleichheit besteht oder die Wahlannahme abgelehnt wurde, bedarf es wenigstens eines weiteren Wahlgangs, denn der Losentscheid ist nicht vom Verfasungsgeber vorgesehen worden. Nachdem ein Kandidat gewählt worden ist, bittet der Bundestagspräsident ihn, sich über die Annahme der Wahl innerhalb von zwei Tagen zu erklären. Mit der Annahme der Wahl wird die Bundesversammlung vom Bundestagspräsidenten für beendet erklärt und geschlossen (§ 9 Abs. 5 BPräsWahlG). Letzte Amtshandlung des Bundestagspräsidenten bei der Wahl durch die Bundesversammlung ist schließlich die Abnahme des Amtseids des Bundespräsidenten vor den Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates nach § 11 BPräsWahlG i.V.m. Art. 56 GG.
Literatur
- Beate Braun: Die Bundesversammlung. Lang, Frankfurt am Main/Berlin/Bern/New York/Paris/Wien 1993, ISBN 3-631-45601-8.
Weblinks
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
Wikimedia Foundation.