Schlichtung

Schlichtung

Eine Schlichtung ist die außergerichtliche Beilegung eines Rechtsstreites zwischen streitenden Parteien durch einen von einer neutralen Instanz vorgeschlagenen Kompromiss, der von den Parteien akzeptiert wird.

Inhaltsverzeichnis

Schlichten als Konfliktbewältigung (Mediation)

Anstelle eines Rechtsverfahrens wird heute in zunehmendem Maße auch ein Schlichtungsverfahren im Sinne der Mediation durchgeführt. Dies hat den Vorteil, dass man nicht an gesetzliche Vorgaben gebunden ist und die Parteien den "Fahrplan" mit Hilfe eines Mediators selber bestimmen können. Auf rechtlich fundiertem Boden steht das Verfahren vor einer Gütestelle, das ebenfalls das Mediationsverfahren einsetzt, aber einige rechtliche Vorteile, wie Hemmung der Verjährung oder Vollstreckbarkeit der Vereinbarung, bietet.

Mediation und Schlichtung sind durchaus unterschiedliche Begriffe und methodisch unterschiedliche Verfahren. Zwar ist auch die Mediation eine Sonderform der alternativen Konfliktregelung unter Einbeziehung eines Dritten. Der Vermittler in einer Mediation hat aber keine Befugnis im Hinblick auf den Streitgegenstand. Weder bewertet er die Positionen der Parteien noch macht er irgendwelche Lösungs- oder Kompromissvorschläge. Die Mediation lebt als Verfahren von der methodischen Vorgehensweise der Mediatoren. Die Mediatoren fördern die Kommunikation und Interessensklärung zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel, eine von ihnen selbst verantwortete Lösung des Konflikts zu ermöglichen. So sollte es z.B. ausdrücklich in dem Mediationsgesetz stehen, welches in Niedersachsen beraten wurde, vermutlich wird es jedoch ein Bundesgesetz geben, sodass die Niedersächsische Regierung das Mediationsgesetz vorerst nicht weiter voran treibt. In einigen Bundesländern besteht die Möglichkeit, dass Mediatoren von der Landesregierung als Gütestelle anerkannt und mit einigen Befugnissen ausgestattet werden. Das Niedersächsische Justizministerium veröffentlicht auf seiner Homepage eine Liste der staatlich anerkannten Gütestellen in Niedersachsen[1]. Die Parteien sind mit Unterstützung von professionellen Mediatoren in der Lage, ihre Lösung oder Regelung selbst zu finden, damit ihnen nicht eine "Lösung" durch einen Dritten auferlegt wird. Dabei stellt sich meistens heraus, dass man das "entweder - oder" überwinden kann und die Parteien - oft sogar über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus - "gewinnen", d.h. mit Blick in die Zukunft eine Lösung oder Regelung finden können, die ihren Interessen gleichermaßen und nachhaltig dient.

Anwendungsbereiche

Tarifverhandlungen

Bei Tarifverhandlungen ist eine Schlichtung ein zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern vereinbartes Verfahren, um ins Stocken geratenen Tarifverhandlungen ohne Arbeitskampf zum Ende zu bringen. Schlichtungen während eines Arbeitskampfes zielen auf seine Beendigung, sind aber in Deutschland wesentlich seltener. Von den Arbeitgeberverbänden der privaten Wirtschaft werden Arbeitskämpfe wegen der vorhersehbaren empfindlichen wirtschaftlichen Nachteile gerne vermieden, und deswegen Schlichtungen angestrebt. Im Öffentlichen Dienst sind Schlichtungen weniger verbreitet, weil die öffentlichen Arbeitgeber steigende Lohnkosten durch Steuergelder oder eine Neuverschuldung finanzieren können und wirtschaftliche Erwägungen deswegen erst in zweiter Linie zum Tragen kommen. Somit orientiert sich die Obergrenze für die öffentlichen Arbeitgeber mehr an dem, was man finanziell schwachen Haushalten durch Steuern, Abgaben und Gebühren noch zumuten kann.

Eine Schlichtung kann von jedem der beiden Tarifpartner gefordert werden. Sie ist aber nur möglich, wenn beide der Schlichtung zustimmen. Schlichtungsverfahren in Tarifverhandlungen können von Fall zu Fall formlos vereinbart werden; in der Regel wird dann ein neutraler Vermittler eingeschaltet, der nach Gesprächen mit beiden Tarifparteien einen Kompromissvorschlag tätigt. Einzelne Schlichtungsverfahren sind aber vertraglich festgelegt, so dass Schlichtungsverfahren auf einer festen Rechtsgrundlage stattfinden. So gilt im Öffentlichen Dienst seit dem Arbeitskampf von 1974 auf Bundesebene für Lohn- und Tarifgehaltsvereinbarungen ein verbindliches Schlichtungsabkommen. Nach diesem Verfahren kann innerhalb von 24 Stunden nach Scheitern der Tarifverhandlungen jede der beiden Seiten eine Schlichtung verlangen. Die Gegenseite ist verpflichtet, daran teilzunehmen. Die Schlichtungskommission zählt 20 Mitglieder: neun Vertreter der Gewerkschaft, jeweils drei von Bund, Ländern und Gemeinden, sowie zwei unparteiische Vorsitzende, die von den Tarifparteien jeweils auf zwei Jahre berufen werden und sich von Schlichtung zu Schlichtung im Vorsitz der Verhandlungen ablösen. Nur der jeweilige Vorsitzende ist stimmberechtigt. Spätestens zehn Tage nach Schlichtungsbeginn muss eine Einigungsempfehlung vorliegen, die mindestens eine einfache Mehrheit hat. Über den Schlichterspruch muss verhandelt werden; erst wenn darüber keine Einigung erzielt wird, gelten die Verhandlungen als gescheitert. Bis dahin gilt die Friedenspflicht und keine Seite darf bis dahin einen Arbeitskampf beginnen.

Schlichtungsverfahren in anderen Bereichen des Rechts

Die Schlichtung erstreckt sich nicht nur auf das Arbeitsrecht, sondern kommt in allen Bereichen der Rechtsordnung vor. Sie kommt immer dort zum Tragen, wo sich zwei Parteien nicht auf eine vertragliche Regelung einigen können, dies aber wollen oder sogar müssen. In diesen Fällen ist der Schlichter dazu berufen, einen Einigungsvorschlag, also einen Vorschlag für einen Vertrag zu machen. Je nach Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens ist dieser Vorschlag bindend und setzt somit zwingend die vertragliche Vereinbarung fest (etwa beim zwingenden Einigungsverfahren im Betriebsverfassungsrecht, beim Schiedsamtsverfahren im Krankenversicherungsrecht nach § 89 SGB V), oder der Schlichter kann nur einen unverbindlichen Vorschlag machen, den die Parteien dann annehmen oder verwerfen können (Tarifvertragsrecht, aber auch bei § 317 BGB oder im freiwilligen Verfahren vor der betrieblichen Einigungsstelle).

Im österreichischen Behindertengleichstellungsgesetz ist nach § 14 ein verpflichtendes Schlichtungsverfahren vor einer allfälligen Klage vorgeschrieben. Die Ergebnisse können in einer Schlichtungsdatenbank nachgelesen werden.

Schiedsverfahren

Vom Schiedsverfahren unterscheidet sich die Schlichtung dadurch, dass bei dieser ein Vertrag gefunden und gegebenenfalls ersetzt werden soll, bei jener hingegen eine Rechtsstreitigkeit außergerichtlich beigelegt werden soll: Während bei der Schlichtung etwas Neues geschaffen wird (ein Vertrag), wird beim Schiedsverfahren von einem Schiedsmann ein Sachverhalt danach beurteilt, ob er mit der bestehenden Rechtsordnung übereinstimmt bzw. welche von beiden Parteien recht hat.

Das Motto der Schlichtung durch Schiedsämter (Schiedsfrauen und Schiedsmänner) lautet: "Schlichten statt Richten". Es geht gerade nicht zwingend darum zu beurteilen, welche von beiden Parteien recht hat, sondern eine gemeinsame Lösung des rechtlichen Konflikts zu finden, bei der beide Parteien nachgeben (Vergleich) und mit welcher beide Parteien - sicher im rechtlich zulässigen Rahmen - auskommen können und der Rechtsfrieden wieder hergestellt wird. Das kann auch eine Lösung sein, welche in dieser Form durch ein Gericht nicht entschieden würde.

Die Vergleiche vor den Schiedsämtern gelten genauso wie die Vereinbarungen vor einer Gütestelle für 30 Jahre und sind - wie ein Urteil - vollstreckbar. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Vergleiche hinreichend bestimmt ausgestaltet sind, so dass - wenn erforderlich - ein Gerichtsvollzieher die Vollziehung auch durchsetzen könnte.

Es bleibt jedoch festzuhalten, dass die Vergleichsquote bei deutlich über 50 % der Fälle liegt und die wenigsten von den Parteien nicht erfüllt werden. Nur bei Nichterfüllung kommt eine Vollstreckung überhaupt in Betracht.

Siehe auch

Literatur

  1. http://www.mj.niedersachsen.de/master/C8213486_N8238849_L20_D0_I693.html
  • Besemer, Christoph: Mediation. Vermittlung in Konflikten. Stiftung Gewaltfreies Leben/Werkstatt für Gewaltfreie Aktion, Königsfeld 2002, 9. Aufl.

Weblinks

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