- Schiedsverfahren
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Als Schiedsverfahren bezeichnet man die außergerichtliche Schlichtung eines Rechtsstreits in einem geordneten Verfahren. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen dem vielerorts möglichen und mitunter vorgeschriebenen Verfahren vor den mit ehrenamtlichen Schiedspersonen oder öffentlichen anerkannten Mediatoren besetzten staatlichen Schiedsstellen oder Gütestellen und dem rein privatrechtlichen Schiedsverfahren vor einem privaten Schiedsgericht auf vertraglich vereinbarten Wunsch der Parteien. Eine Zwischenstellung nimmt das Verfahren bei öffentlichen Schlichtungsstellen ein, die von Verbänden oder Vereinen für Streitfälle unter Mitgliedern oder bestimmte branchentypische Streitigkeiten eingerichtet werden.
Inhaltsverzeichnis
Verfahren bei einer Schiedsstelle
Siehe Hauptartikel: Gütestelle
Privatrechtliches Schiedsverfahren
Das im Englischen arbitration genannte Schiedsverfahren ist ein Verfahren vor einem nicht-staatlichen Schiedsgericht (privates Zivilgericht). Voraussetzung ist eine Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien. Dadurch wird der Rechtsweg zu den staatlichen Zivilgerichten ausgeschlossen. Der bürgerliche Rechtsstreit zwischen dem Schiedskläger und dem Schiedsbeklagten wird durch einen Schiedsspruch eines oder mehrerer Schiedsrichter beendet. Der Schiedsspruch tritt an die Stelle eines Urteils eines staatlichen Gerichts. Er ist für die Parteien bindend und kann für vollstreckbar erklärt werden.
Schiedsverfahren, deren Verfahrensort in Deutschland liegt, werden durch das zehnte Buch der Zivilprozessordnung (§§ 1025 ff. ZPO) geregelt, soweit die Parteien für ihr Schiedsverfahren keine davon abweichenden Regelungen treffen. Wird auf eine Verfahrensordnung einer Institution für Schiedsgerichtsbarkeit Bezug genommen, so gilt diese als vereinbart. In der Schiedsvereinbarung kann dann auf die Regelung von Einzelheiten des Schiedsgerichtsverfahrens verzichtet werden. Zwingende Verfahrensgarantien sind das Recht auf rechtliches Gehör und die Gleichbehandlung der Parteien (§ 1042 ZPO).
Im Unterschied zu einem staatlichen Gerichtsverfahren gibt es beim Schiedsverfahren normalerweise nur eine Instanz. Jedoch kann auf Antrag bei Vorliegen grober Verfahrensverstöße ein Oberlandesgericht den Schiedsspruch aufheben. Das Oberlandesgericht prüft grundsätzlich nicht die inhaltliche Richtigkeit des Schiedsspruchs (keine Revision au fond - Ausnahme: Verstöße gegen den ordre public). Ein institutionalisiertes Schiedsverfahren kann vorsehen, dass ein „Oberschiedsgericht“ den Schiedsspruch auf grobe Verfahrensverstöße hin überprüft und gegebenenfalls aufhebt. Den Parteien entstehen dadurch keine zusätzlichen Gerichtskosten, wobei ihnen auch ein Aufhebungsantrag vor dem Oberlandesgericht freisteht.
Im Gegensatz zum Schiedsverfahren nach Recht (engl. arbitration) ist das Verfahren nach Billigkeit (engl. adjudication) ein ursprünglich für Baustreitigkeiten entwickeltes Schiedsgutachterverfahren. In diesem können die im Schiedsverfahren sonst zwingenden Verfahrensgarantien frei vereinbart werden, so dass schnellere und summarische Entscheidungen möglich werden, wie die erste Adjudikations-Ordnung für Baustreitigkeiten (AO-Bau) zeigt.[1]
Schiedsverfahren mit eigenen Verfahrensordnungen werden von mehreren Institutionen in Deutschland angeboten, wie z.B. von Handelskammern, der DIS, der TENOS AG u.a, wobei Letztere auch ein Oberschiedsgericht als private Berufungsinstanz vorsieht.
Weblinks
Einzelnachweise
Literatur
- Diana Bechte: Einführung in das Schiedsverfahrensrecht, ZJS 2011, 307
- Stefan Kröll: Die Entwicklung des Schiedsrechts 2009-2010 (im Anschluss an den entsprechenden Beitrag in der NJW 2009, 1183), NJW 18/2011, 1265
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