- BRRG
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Das Beamtenrechtsrahmengesetz war ein deutsches Rahmengesetz nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz, das Bestimmungen zum Beamtenrecht enthielt, die der Bund und die Länder bei Erlass ihrer jeweiligen Beamtengesetze zwingend zu beachten hatten.
Basisdaten Titel: Rahmengesetz zur Vereinheitlichung
des BeamtenrechtsKurztitel: Beamtenrahmenrechtsgesetz Abkürzung: BRRG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht FNA: 2030-1 Ursprüngliche Fassung vom: 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) Inkrafttreten am: Letzte Neufassung vom: 31. März 1999
(BGBl. I S. 654)Letzte Änderung durch: Art. 15 Abs. 14 G vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160, 262)Inkrafttreten der
letzten Änderung:12. Februar 2009
(Art. 17 G vom 5. Februar 2009)Außerkrafttreten: 31. März 2009 Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Die nach Kapitel 1 des Gesetzes zu beachtenden Rahmenvorschriften beziehen sich auf das Beamtenverhältnis, die rechtliche Stellung des Beamten, und Besondere Beamtengruppen. In Kapitel 2 sind Vorschriften aufgeführt, die einheitlich und unmittelbar gelten (d.h. nicht in Landesrecht überführt werden müssen). Unter anderem ist die Dienstherrenfähigkeit - § 121 BRRG - , der Verwaltungsrechtsweg - § 126 BRRG - in Beamtenangelegenheiten und die Rechtsstellung von Beamten bei der Umbildung von Körperschaften ausgeführt.
Im Bund und in den Ländern sind jeweils eigene Beamtengesetze erlassen worden.
§ 126 enthält eine aufdrängende Sonderzuweisung zur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges.
Mit der beschlossenen Föderalismusreform entfällt die Rahmengesetzgebung nach Artikel 75 des Grundgesetzes. Während der Bund für seine Bundesbeamten die Gesetzeszuständigkeit hat, erhalten die Länder die Gesetzeskompetenz für ihre Landesbeamten. Das Beamtenrechtsrahmengesetz wurde mit Wirkung vom 1. April 2009 durch das Beamtenstatusgesetz ersetzt.[1] Am 19. Juni 2008 ist das Beamtenstatusgesetz verkündet worden. Danach bleiben auch für die Zeit nach dem 1. April 2009 das Kapitel II (§§ 121-133f BRRG) sowie § 135 BRRG wirksam.
Quelle
Weblinks
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