- Körperschaft
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Körperschaften sind auf der Mitgliedschaft von Personen beruhende und in ihrer Existenz vom jeweiligen Mitgliederbestand unabhängige Verbände oder politische Parteien. Sie sind im Regelfall rechtsfähig, können aber auch Teil einer übergeordneten juristischen Person sein („unselbständige Körperschaft“).
Juristische Definition
Die Rechtsform Körperschaft ist eine juristische Person, deren „Körper“ aus einzelnen natürlichen oder juristischen Personen besteht. Körperschaften sind mitgliedschaftlich organisiert (sog. personelles Substrat), bestehen aber unabhängig vom Wechsel ihrer konkreten Mitglieder.
Man unterscheidet weiter
- Körperschaften des privaten Rechts (Grundform: eingetragener Verein mit zahlreichen Formen des wirtschaftlichen Vereins, z. B. Aktiengesellschaft, GmbH oder Genossenschaft)
- Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Länder, Gemeinden; Universitäten, Ärzte-, Apotheker-, Zahnärzte- und Psychotherapeutenkammern; bestimmte (korporierte) christliche Kirchen und sonstige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften)
Abgrenzung:
- Verband (Recht) – Interessengruppen natürlicher oder juristischer Person, der Überbegriff unter Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Körperschaften
- Gesellschaft: keine Mitglieder, aber Gesellschafter, von deren Zugehörigkeit der Fortbestand abhängt
- Anstalt: keine Mitglieder, aber Benutzer
- Stiftung: kein personaler Bezug
Rechtsgeschichte
Historische Körperschaften sind unter anderem die Zünfte und Korporationen.
Rechtliche Belange
- Körperschaftsteuer: Dieser Steuer unterliegen neben Körperschaften auch Personenvereinigungen und Vermögensmassen, also auch Stiftungen und Anstalten.
- Körperschaftsstatus: Ein Begriff aus dem Staatskirchenrecht. Er wird verwendet, um den besonderen Status der öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu charakterisieren. Er bezieht sich nicht auf die Körperschaftsqualität.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Gesellschaftsrecht
- Organisationsform
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