- Schnellpaket
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Seit dem 1. Juli 1951 gibt es Schnellpakete oder Postschnellgüter als eine neue Versendungsart für Paketsendungen, zunächst versuchsweise, im Gebiet der BRD und im Verkehr mit Westberlin. Auf Verlangen des Absenders werden gewöhnliche Pakete, unversiegelte Wertpakete, Postgüter und unversiegelte Wertpostgüter nach Orten im Bundesgebiet sowie nach den Westsektoren von Groß-Berlin als Schnellpakete befördert, und zwar gewöhnliche Pakete und unversiegelte Wertpakete als "Schnellpakete", Postgüter und unversiegelte Wertpostgüter als "Postschnellgüter". Weitere Dienste wie Nachnahme, Rückschein (außer bei Postschnellgütern) sowie Eilzustellung sind zugelassen, sperrige Paket nur dann, wenn sie lebende Tiere, Bruteier, lebende Pflanzen oder Sträucher enthalten. Es besteht Freimachungszwang (1. Januar 1952 aufgehoben). Der Absender kann durch Angabe der -blau umrandeten- Fernsprechnummer in der Aufschrift bestimmen, dass der Empfänger vom Eingang am Bestimmungsort gebührenfrei fernmündlich verständigt wird. Die Einlieferung wird auf Wunsch gebührenfrei bescheinigt. Bei den Schnellpaketen beizugebende Paket- oder Postgutkarten (seit 1. Januar 1952 zugelassen bis 3 Schnellpakete auf eine Paketkarte und bis 10 Postschnellgüter auf eine Postgutkarte) haben -ebenso wie die Sendung selbst- den auffallend unterstrichenen Vermerk "Schnellpaket" oder "Postschnellgut" zu tragen. Für diese Sendungen wird neben der üblichen Gebühr ein Zuschlag je nach Entfernungszone von 40, 50, 60, 70, bzw. 80 Pfg. erhoben. Bis zum Ende der Deutschen Bundespost änderte sich diese Zuschlaggebühr.
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