- Schuldnerverzeichnis
-
In das Schuldnerverzeichnis („Schwarze Liste“) nach § 915 ZPO werden durch das Amtsgericht Schuldner eingetragen, die eine Versicherung an Eides statt gemäß § 807 ZPO oder nach § 284 Abgabenordnung über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben haben, oder gegen die zur Erzwingung der Abgabe dieser Versicherung die Haft angeordnet worden ist. Die deutschen Amtsgerichte verzeichneten im ersten Halbjahr 1999 über 630.000 Offenbarungsverfahren. Dabei ist das Schuldnerverzeichnis nicht mit dem privatwirtschaftlichen Dienst Schuldnerverzeichnis.de der Deutsche Inkassostelle GmbH (DIS) zu verwechseln.
Das Schuldnerverzeichnis ist öffentlich. Aus ihm kann nach § 915b ZPO jedermann Auskunft erteilt werden, der darlegt, dass er die Auskunft für einen der in § 915 Abs. 3 ZPO geregelten erlaubten Zwecke benötigt. Danach ist die Auskunft möglich:
- für Zwecke der Zwangsvollstreckung,
- um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen,
- um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen,
- um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen,
- zur Verfolgung von Straftaten.
Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis gilt als gelöscht (und wird bei der Auskunft nicht mehr mitgeteilt), wenn seit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder der Anordnung der Haft drei Jahre verstrichen sind (§ 915 b Abs. 2 ZPO). Sie wird nach § 915a Abs. 2 ZPO vorzeitig gelöscht, wenn die Befriedigung des Gläubigers, der die eidesstattliche Versicherung erzwungen hat, nachgewiesen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist (zum Beispiel bei Aufhebung des Vollstreckungstitels).
Wer nach Abgabe der Offenbarungsversicherung bzw. Eintragung in die Schuldnerkartei erneut Kredit- und Ratenzahlungsverträge abschließt, muss mit Strafanzeigen wegen Betrugs rechnen, wenn er die Bezahlung schuldig bleibt. Denn der Schulder hat durch den Vertragsabschluss dem Gläubiger Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit vorgetäuscht, obwohl er bereits vorher durch die Abgabe der eidesstattliche Versicherung bestätigt hat, dass er über kein Vermögen mehr verfügt.
Weblinks
- § 915 ZPO Schuldnerverzeichnis
- Verbraucherschützer warnen vor „Schuldnerverzeichnis“
- Deutsche Inkassostelle GmbH und ihr Schuldnerverzeichnis – Pranger 2.0
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Wikimedia Foundation.