- Zuverlässigkeit (Recht)
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Zuverlässigkeit ist ein Begriff aus dem deutschen Verwaltungsrecht.Die Zuverlässigkeit eines Antragstellers ist Voraussetzung für die Erteilung bestimmter Erlaubnisse durch eine Behörde. Wo eine unzuverlässige Ausübung einer Tätigkeit den Eintritt eines Schadens für die Gesellschaft regelmäßig befürchten lässt, sieht das Gesetz eine entsprechende Überprüfung durch die Behörde vor. Typische Beispiele dafür sind die Gewerbeordnung (Kneipenbetrieb), Straßenverkehrsrecht (Führerschein), Jagd- und Waffengesetze (Waffenschein, Jagdschein) und die Zulassung zu Berufsgruppen (Ärzte, Apotheker, Piloten).
Die Zuverlässigkeit ist eine Voraussetzung, die im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung, z. B. einer Anfechtungsklage gegen einen Untersagungsbescheid vor dem VG voll justiziabel ist. D. h. die Verwaltung hat keinen Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum bei der Anwendung (Auslegung und Subsumtion) dieses Begriffes auf Lebenssachverhalte. Die Gerichte können somit die Entscheidung der Behörde, ob (Un-)Zuverlässigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt beim Betroffenen vorliegt, voll überprüfen und ggf. den die (Un-)Zuverlässigkeit voraussetzenden Verwaltungsakt aufheben.
Die Zuverlässigkeit wird von der Behörde von Amts wegen geprüft. Sie entwickelt dazu auf der Basis von ihr bekannten Tatsachen eine Prognose, ob der Erlaubnisinhaber in Zukunft durch Ausübung der Erlaubnis eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt. Gründe, die eine Unzuverlässigkeit indizieren, sind teilweise im Gesetz selbst angeführt. Unzuverlässig nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG ist zum Beispiel, wer "dem Trunke ergeben ist" oder befürchten lässt, dem Alkoholmissbrauch, der Hehlerei oder dem verbotenen Glücksspiel Vorschub zu leisten.
Im Einzelfall problematisch und streitig wird diese Prognose meist dann, wenn die Prognose der Unzuverlässigkeit an fachfremde Verhaltensfehler geknüpft wird, so lässt sich von rüdem Fahrverhalten im Straßenverkehr nicht ohne weiteres auf eine mögliche Unzuverlässigkeit als Sprengberechtigter schließen. Unzuverlässigkeit wird man aber mindestens da bejahen können, wo die typischen Risiken der Erlaubnisausübung mehrfach aufgetreten sind. Je schwerer der Eingriff durch den Fortfall der Erlaubnis für den Inhaber ist, desto exakter und begründeter muss die Prognose der Behörde sein.
Bei Feststellung der Unzuverlässigkeit hat die Behörde regelmäßig die Erlaubnis zu widerrufen. Die erneute Erteilung der Erlaubnis kann beantragt werden, sofern nicht eventuelle Sperrfristen bestehen. Dabei sind Gründe für den vermutlichen Wegfall der Unzuverlässigkeit anzugeben.
Weblinks
Wikisource: Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 32 der Gewerbeordnung. Vom 15. Juli 1880. (Deutschland) – Quellen und VolltexteBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Gewerberecht (Deutschland)
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