- Schuldnerverzug
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Im Schuldnerverzug befindet sich der Schuldner einer fälligen und durchsetzbaren Forderung, wenn er seine Leistungshandlung im Zeitpunkt des verzugsauslösenden Umstandes (in der Regel Mahnung oder Zeitablauf) nicht vorgenommen und diese Verzögerung zu vertreten hat. Im Falle einer Geldforderung spricht man (insbesondere außerhalb der Rechtswissenschaft) auch vom Zahlungsverzug.
Der Schuldnerverzug löst verschiedene Rechtsfolgen aus, vor allem die Schadensersatzpflicht des Schuldners.
Inhaltsverzeichnis
Definition
Eine gebräuchliche Definition der Rechtswissenschaft für den Schuldnerverzug lautet: „Schuldnerverzug ist die schuldhafte Nichtleistung trotz Mahnung und Fälligkeit“. Sie entspricht nicht exakt der Gesetzeslage, ist aber für ein erstes, grobes Grundverständnis des Begriffs hilfreich. Präziser, wenn auch weniger eingängig ist der Schuldnerverzug zu definieren als die pflichtwidrige Verzögerung einer noch möglichen Leistungshandlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Forderung aus einem durch den Schuldner zu vertretenden Grund.
Die Betriebswirtschaftslehre spricht bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungszieles zur Valutierung einer Rechnung von Zahlungsverzug.
Gesetzliche Regelungen in Deutschland
Im deutschen Recht ist der Schuldnerverzug im BGB geregelt; maßgeblich sind die §§ 286 ff., § 280 Abs. 1 und 2 BGB.
Voraussetzungen
Erfüllt der Schuldner eine fällige Schuldverpflichtung nicht und wird er deswegen vom Gläubiger gemahnt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich, § 286 Abs. 1 BGB.
Eine Mahnung ist bisweilen entbehrlich. Die wichtigsten Fälle sind hierbei, dass für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt bzw. bestimmbar ist oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, vergleiche § 286 Abs. 2 BGB. Darüber hinaus kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet – gegenüber einem Verbraucher muss hierauf in der Rechnung hingewiesen worden sein, vergleiche § 286 Abs. 3 BGB.
Weitere ungeschriebene Voraussetzung ist das Nichtbestehen von Einreden. So verhindert allein die Existenz der Einrede der Verjährung, dass der Schuldner in Verzug kommt. Der Schuldner muss die Einrede grundsätzlich nicht erheben. Sowohl bei der Einrede nach § 273 BGB als auch nach § 1000 BGB muss der Schuldner dies allerdings tun, um dem Gläubiger die Möglichkeit der Stellung von Sicherheitsleistungen nach § 273 Abs. 3 BGB zu geben. Im Falle der Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB muss der Gläubiger jedenfalls seine Leistung angeboten haben.
Rechtsfolgen
Die Folgen des Verzugs bestehen vor allem in der Regresspflicht des Schuldners sowie in einer verschärften Haftung.
Verzugsschaden
Der Schuldner ist zum Ersatz des Verzögerungsschadens verpflichtet, er schuldet also Schadensersatz, § 280 Abs. 2, § 286 BGB.
Zinsschaden
Bezüglich Geldforderungen bedeutet das insbesondere den Ersatz des Zinsschadens des Gläubigers. Hierfür gibt es in § 288 BGB mit Wirkung vom 1. Januar 2002 einen pauschalen Mindestsatz: Eine Geldschuld ist danach während des Verzugs mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 Abs. 1 BGB) zu verzinsen; sind keine Verbraucher beteiligt, handeln also sowohl Schuldner als auch Gläubiger entweder gewerblich oder im Rahmen ihrer (selbstständigen) beruflichen Tätigkeit, z. B. als Unternehmer, so beträgt der Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen. Der Gläubiger kann auch höhere Zinsen als Verzugsschaden geltend machen, die er wegen des Verzugs aufbringen muss. Für grundpfandrechtgesicherte Verbraucherdarlehen galt bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie die Ausnahmeregelung des § 497 BGB Absatz 1 Satz 2 BGB in der bis dahin gültigen Fassung[1]. Danach betrug der Verzugszinssatz in solchen Fällen lediglich 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Diese Ausnahme ist nach aktueller Rechtslage nunmehr in § 503 BGB normiert[2].
Sonstiger Schadensersatz
Über die Verzinsung der Forderung hinaus hat der Schuldner auch jeden weiteren durch den Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen.
Das sind typischerweise entgangene Erträge aus einer vom Gläubiger der Forderung geplanten Verwendung oder Verwertung des geschuldeten Gegenstandes (z. B. Nutzungsausfall) oder Kosten, welche dem Gläubiger dadurch entstehen, dass er durch ein vorübergehendes Deckungsgeschäft einen zeitabhängigen und vorübergehenden Ertragsausfall vermeidet (z. B. Mietzinsen für einen Mietwagen).
Des Weiteren fallen unter den Verzugsschaden auch Rechtsverfolgungskosten, die durch den Verzug der Leistung verursacht werden, wie etwa für Mahnungen und einen Rechtsanwalt. Die Kosten der ersten Mahnung gehören nur dazu, wenn der Schuldner bereits in Verzug ist, nicht jedoch, wenn er durch sie erst in Verzug gesetzt wird.
Für den Verzugsschaden gelten die üblichen Regeln über den Schadensersatz wie die Schadensminderungspflicht.
Haftungsverschärfung
Außerdem ist die Haftung des Schuldners, also seine Verantwortlichkeit dafür, dass die Leistung noch erbracht wird, während des Verzugs verschärft: zum Beispiel haftet er unter Umständen sogar bei zufälligem Untergang der zu liefernden Sache auf weitergehenden Schadensersatz, vergleiche § 287 BGB.
Beendigung
Der Schuldnerverzug wird beendet, wenn seine Voraussetzungen wegfallen. Vornehmlich ist dies der Fall, wenn der Schuldner seine Leistung nachträglich noch erbringt, deren Erbringung in einer zur Begründung des Annahmeverzugs geeigneten Weise anbietet oder wenn der Verzug durch Übergang zum Schadensersatz statt der Leistung oder Rücktritt entfällt.
Beweislast
Der Gläubiger muss alle Voraussetzungen des Verzugs mit Ausnahme des Verschuldens nachweisen. Der Schuldner muss – wenn er dies einwenden will – beweisen, dass seine Säumnis mit der Leistung unverschuldet war. Dies ergibt sich aus der gesetzlich geregelten Beweislastumkehr des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. des § 286 Abs. 4 BGB. Der Wortlaut des letzteren ist dabei der folgende: „Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.“ Da das Fehlen des Verschuldens vom Gesetz als Ausnahme formuliert ist, nimmt die Rechtsprechung seit langem an, der Schuldner müsse das Vorliegen dieser Ausnahme beweisen.
Gesetzliche Regelung in Österreich
Im österreichischen Recht ist der Schuldnerverzug im ABGB (§ 918) geregelt, Sondernormen finden sich im UGB. Eine Banküberweisung ist rechtzeitig und vermeidet Verzug, wenn der kontomäßig gedeckte Überweisungsauftrag innerhalb der Zahlungsfrist bei der Bank des Schuldners einlangt; bei Zahlungen im Geschäftsverkehr ist aber nach der Zahlungsverzugsrichtlinie eine per Banküberweisung abgewickelte Zahlung nur dann rechtzeitig, wenn der Betrag innerhalb der Zahlungsfrist auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird.[3]
Unter Verzug versteht man im österreichischen Recht das Unterbleiben oder nicht vertragsgemäße Angebot der Leistung. Die Leistung wird im Fall des Verzugs nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die im Vertrag bedungene Weise erbracht. Das ABGB unterscheidet zwischen objektivem und subjektivem Verzug – je nachdem, ob am Verzug den Schuldner ein Verschulden trifft (subjektiver Verzug) oder nicht (objektiver Verzug).
Schon beim objektiven Verzug hat der Gläubiger ein Wahlrecht: Er kann am Vertrag festhalten und auf Erfüllung bestehen oder eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Der Gläubiger soll dem Schuldner so noch eine Möglichkeit zur Erfüllung geben. Wichtig ist dabei die Einheit von Rücktrittserklärung und Nachfristsetzung, siehe dazu § 918 Abs. 1 ABGB. Beispiel: „Ich erachte mich an den Vertrag nicht mehr gebunden, wenn Sie Ihre Leistung nicht bis zum [Datum]/nicht binnen [Zeitraum] erbringen.“ Diese Nachfrist muss weiters angemessen sein.
Wurde der Verzug vom Schuldner verschuldet, spricht man vom subjektivem Verzug. Der Gläubiger hat das gleiche Wahlrecht wie beim objektiven Verzug, den Schuldner können aber zusätzlich Schadensersatzpflichten treffen: Bei rechtmäßigem Vertragsrücktritt kann der Gläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen, beim Festhalten am Vertrag den sog. Verspätungsschaden. Er kann Ersatz für all jene Kosten und Schäden verlangen, die ihm durch die verspätete Lieferung oder Leistung entstanden sind. Dieser Schadensersatzanspruch setzt freilich – wie überhaupt jeder Schadensersatzanspruch im Bereich der Verschuldenshaftung nach ABGB – einen konkreten Schaden voraus. Gerade daran wird es im privaten Bereich oft fehlen, ist doch der „Schaden“, der einem beispielsweise durch Ärger über eine verspätete Leistung entsteht, kein ersatzfähiger Schaden im Rechtssinn.
Bei Geldschulden können aber in jedem Fall – unabhängig von einem konkreten Schaden – die gesetzlichen oder davon abweichenden vereinbarten Verzugszinsen gefordert werden. Die Verzugszinsen betragen seit 1. August 2002 zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (davor betrugen sie 5 % pro Jahr). Da der Basiszinssatz in Österreich anders gerechnet wird als in Deutschland, resultieren daraus (geringfügig) andere Verzusgzinssätze.[4] Dabei ist der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gültige Basiszinssatz für das nächste Halbjahr maßgebend. Diese Zinshöhe gilt, wenn nichts abweichendes vereinbart ist und auch wenn kein Verschulden am Verzug vorliegt.[5]
Wenn innerhalb eines Fixgeschäfts ein Fälligkeitszeitpunkt gesetzt und dieser durch den Gläubiger versäumt wurde, ist weiterhin zu beachten, dass die Verbindlichkeiten zur Leistung seitens des Schuldners hinfällig sind (§ 919 ABGB). Es sei denn, der Gläubiger verlangt innerhalb dieser Frist die Erfüllung.
Gesetzliche Regelung in der Schweiz
Gesetzeslage
Das schweizerische Recht regelt den Schuldnerverzug in den Art. 102-109 OR.[6] Analog der Situation im deutschen Recht gerät der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug, sofern kein Verfalltagsgeschäft vorliegt.
Der Verzugszinssatz – sofern nichts anderes vereinbart wurde – beträgt 5 % p.a. („fünf vom Hundert“ in der Formulierung des Gesetzes). Das Schweizer Recht kennt für Verzugszinsen das Zinseszins-Verbot, was historisch betrachtet ein Überbleibsel des christlichen Zinsverbotes ist (Zinseszinsverbot).
Befindet sich der Schuldner verschuldeterweise im Verzug, wird er gegebenenfalls schadenersatzpflichtig. Der Gläubiger muss den ihm entstandenen Schaden jedoch vorab aus den Verzugszinsen decken.
Erfüllt der Schuldner die gegen ihn gerichtete Forderung trotz Mahnung nicht, kann die Betreibung auf Pfändung (bei natürlichen Personen) oder Konkurs (vorwiegend bei Juristischen Personen) gegen ihn eingeleitet werden. Dies führt zu einer Zwangsvollstreckung der Forderung. Massgeblich hierfür ist das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, geregelt im gleichnamigen Bundesgesetz.[7] Rein technisch ist eine Mahnung für die Betreibung sogar entbehrlich, da die Betreibungsämter von Gesetzes wegen das Bestehen einer Forderung nicht prüfen dürfen. Umgekehrt führt aber spätestens die Betreibung zum Schuldnerverzug, wenn vorgängig keine Mahnung erfolgt ist.[8]
Gewohnheitsrecht
Im täglichen Geschäftsverkehr ist es üblich, dass ein Schuldner drei Mal gemahnt wird, bevor die Zwangsvollstreckung gegen ihn eingeleitet wird, obwohl es hierfür nach Gesetz keinen Bedarf gibt.
Einzelnachweise
- ↑ § 497 Abs. 1 S.2 BGB in der Fassung vom 1. August 2002 bis zum 11. Juni 2010
- ↑ [1]
- ↑ Wann gilt eine Geldüberweisung als rechtzeitig bei www.profbrugger.at
- ↑ Verzugszinsentabelle Österreich bei www.profbrugger.at
- ↑ Verzugszinsen bei www.dbj.at
- ↑ Das Obligationenrecht auf der Homepage des Bundes. Besucht am 2. März 2011.
- ↑ Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Besucht am 6. März 2011.
- ↑ Ziffer 10 in den FAQ Betreibungsämter des Kantons Thurgau. Besucht am 6. März 2011.
Siehe auch
Weblinks
- Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Amtsblatt Nr. L 200 vom 8. August 2000 S. 35-38)
- Verzugszinsrechner
- Basiszinssatztabelle der Bundesbank
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