- Schulgesundheit
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Die Schulgesundheitspflege hat das Ziel, Krankheiten der Schüler vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege zu ihrer Heilung aufzuzeigen (vgl. § 54 Abs. 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG). Diese Zielsetzung ist in anderen deutschen Bundesländern ähnlich.
Aufgaben
Zu den Aufgaben der Schulgesundheitspflege zählen insbesondere:
- ärztliche Reihenuntersuchungen (insbesondere anlässlich der Einschulung und der Schulentlassung)
- zahnärztliche Untersuchungen
- ärztliche Sprechstunden für Eltern-, Schüler- und Lehrerschaft
- gesundheitsfürsorgerische Maßnahmen für Schüler (insbesondere Prävention)
- Beratung der Lehrer in Fragen der Gesundheitspflege
- Mitarbeit bei der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten
Aufgabenwahrnehmung
Wahrgenommen werden die Aufgaben der Schulgesundheitspflege im Regelfall durch die (unteren) Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter) und deren Fachabteilung, dem sogen. "Kinder- und Jugendgesundheitsdienst" (KJGD) . Diese sollen mit den Schulen und den Eltern (Erziehungsberechtigten) zusammen arbeiten.
In Nordrhein-Westfalen wird für jede Schule durch das Gesundheitsamt ein Schularzt bestellt (§ 54 Abs. 2 SchulG).
Befugnisse
Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben können - soweit erforderlich - auch Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz getroffen werden. So können beispielsweise Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer bedeutet, dauerhaft oder vorübergehend vom Unterricht ausgeschlossen werden (in NRW gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG). Eine solche Maßnahme kommt insbesondere bei Infektionskrankheiten in Betracht (z. B. Pandemie, Masern, Kopfläuse).
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