Schutzgebiete in Wasserwirtschaft und Gewässerschutz

Schutzgebiete in Wasserwirtschaft und Gewässerschutz

Wasserschutzgebiete (WSG) sind Gebiete, in denen zum Schutz von Gewässern (Grundwasser, oberirdische Gewässer, Küstengewässer) vor schädlichen Einflüssen besondere Ge- und Verbote gelten.

Wasserschutzgebiet (Zeichen 354) Wasserschutzzone III - Weitere Schutzzone
Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) Wasserschutzzone II - Engere Schutzzone

Inhaltsverzeichnis

Abgrenzung

Wasserschutzgebiete sind von den Naturschutzgebieten und den anderen Schutzgebieten nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu unterscheiden. Gebiete können zugleich etwa Wasser- und Naturschutzgebiet sein. So fällt beispielsweise ein Teil des Naturschutzgebietes Eldena zugleich in die Schutzzone III des Trinkwasserschutzgebietes Groß Schönwalde.

Festsetzung von Wasserschutzgebieten

Wasserschutzgebiete können unter anderem festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen oder das Grundwasser anzureichern oder das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer zu verhüten (§ 19 Abs. 1 WHG).

Praktisch bedeutsam ist hierbei bislang vor allem die Festsetzung von Wasserschutzgebieten zur öffentlichen Wasserversorgung, also der nicht nur vorübergehenden Versorgung der Allgemeinheit mit Trink- und Brauchwasser.

In der Festsetzung ist regelmäßig der Begünstigte – z. B. der Träger der Wasserversorgung – anzugeben.

Rechtsgrundlage

Die Festsetzung von Schutzgebieten erfolgt durch Rechtsverordnung der zuständigen Wasserbehörden (in Mecklenburg-Vorpommern beispielsweise gem. § 19 Abs. 1 Landeswassergesetz durch den Umweltminister als oberste Wasserbehörde[1]; in Schleswig-Holstein gem. § 4 Abs. 1 Landeswassergesetz durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberste Wasserbehörde). Rechtsgrundlage dafür ist § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes sowie das Wassergesetz des jeweiligen Landes.

In der DDR wurden Wasserschutzgebiete auf Grundlage von § 29 des Wasserschutzgesetzes der DDR vom 2. Juli 1982 in Verbindung mit der Dritten Durchführungsverordnung vom 2. Juli 1982 festgesetzt.

Schutzzonen

Wasserschutzzone I - Fassungsbereich
Bornsjön Wasserschutzgebiet im Süden von Stockholm, Schweden

Zum Schutz können verschiedene Wasserschutzzonen festgesetzt werden. Bei Trinkwasserschutzgebieten ist eine Einteilung in drei Zonen unterschiedlichen Schutzgrades üblich:

Wasserschutzzone I - Fassungsbereich. Sie schützt die eigentliche Fassungsanlage (Brunnen) im Nahbereich. Jegliche anderweitige Nutzung und das Betreten für Unbefugte sind verboten.

Wasserschutzzone II - Engeres Schutzgebiet. Vom Rand der engeren Schutzzone soll die Fließzeit zu den Brunnen mindestens 50 Tage betragen, um Trinkwasser vor bakteriellen Verunreinigungen zu schützen. Bei sehr günstigen Untergrundverhältnissen (z. B. gespannter Grundwasserspiegel) soll die Grenze mindestens 100 m Abstand von der Wasserfassung haben. Die Verletzung der Deckschicht ist verboten, deshalb gelten Nutzungsbeschränkungen u.a. für:

  • Bebauung
  • Landwirtschaft, v.a. bzgl. Düngung
  • Umgang mit Wasserschadstoffen
  • Bodennutzung mit Verletzung der oberen Bodenschichten
  • Straßenbau

Wasserschutzzone III - Weiteres Schutzgebiet. Sie umfasst das gesamte Einzugsgebiet der geschützten Wasserfassung. Hier gelten Verbote bzw. Nutzungseinschränkungen wie beispielsweise:

Die Wasserschutzzone III kann noch in A und B gegliedert werden.

Bei Trinkwasserschutzgebieten orientieren sich der Umfang und die für die jeweiligen Zonen festgesetzten Ge- und Verbote an den von der DVGW gemeinsam mit der LAWA erarbeiteten technischen Regelwerken (Arbeitsblatt W 101-103), die vom jeweiligen Landesverordnungsgeber für verbindlich erklärt wurden oder zumindest als antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen werden können.

Bestandsschutz

Für bestehende Nutzungen innerhalb eines Wasserschutzgebietes gilt Bestandsschutz. Das betrifft z. B. das Verbot der Errichtung und Erweiterung von Straßen und Gebäuden in der Zone II, welches nicht bedeutet, dass bestehende Straßen und Gebäude in dieser Zone abgebrochen werden müssen. Allerdings können derartige bestehende Nutzungen die Wirksamkeit des Wasserschutzgebietes herabsetzen.

Rechtsschutz

Gegen die Rechtsverordnung, durch die ein Wasserschutzgebiet festgesetzt wird, kann in fast allen Bundesländern direkt vorgegangen werden (Normenkontrolle). Ansonsten muss zunächst ein auf die Rechtsverordnung gestützter Verwaltungsakt abgewartet werden (etwa ein Bußgeldbescheid oder die Versagung einer Genehmigung), gegen den dann mittels Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vorgegangen werden kann. In deren Rahmen kann dann auch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes inzident geprüft werden.

Da § 19 WHG keinen drittschützenden Charakter hat kann die Festsetzung eines Gebietes als Wasserschutzgebiet nicht erzwungen werden. Anderes gilt nur, wenn ein Bundesland den bundesrechtlichen Rahmen des § 19 WHG durch Landesrecht drittschützend ausgestaltet. Fehlender Drittschutzcharakter bedeutet ferner, dass ein Nutznießer eines Wasserschutzgebietes (beispielsweise ein Wasserversorgungsunternehmen) auch nicht gegen die Erteilung von Ausnahmen von den im Wasserschutzgebiet geltenden Ge- und Verboten vorgehen kann, die einem Dritten gewährt werden.

Verkehrszeichen (Deutschland)

Das nebenstehende blaue Verkehrszeichen (Zeichen 354) ermahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, zu besonderer Vorsicht. Das Zeichen 269 hingegen verbietet die Durchfahrt solcher Fahrzeuge.

Quellen

  1. Beispiel für Mecklenburg-Vorpommern: WSGVO Dorf Mecklenburg

Weblinks


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