Schutzgebietsgesetz

Schutzgebietsgesetz
Basisdaten
Titel: Schutzgebietsgesetz
Früherer Titel: Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse
der deutschen Schutzgebiete
Abkürzung: SchGG
Art: Reichsgesetz Deutsches Reich
Geltungsbereich: Schutzgebiete
Rechtsmaterie: Kolonialrecht, Privatrecht, Strafrecht
Fundstellennachweis: 4124-1 aF
Ursprüngliche Fassung vom: 17. April 1886
(RGBl. S. 75)
Inkrafttreten am: 1. Mai 1886
Neubekanntmachung vom: 10. September 1900
(RGBl. S. 812)
Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndG vom 25. Juli 1900
(RGBl. S. 809)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 1901
(§ 1 VO vom 9. November 1900,
RGBl. S. 1005)
Außerkrafttreten: 1. Januar 1977
(§ 4 G vom 20. August 1975,
BGBl. I S. 2253, 2254)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Schutzgebietsgesetz (SchGG) vom 17. April 1886 war ein Gesetz über die Rechtsverhältnisse in den deutschen Kolonien (Kolonialrecht). Es regelte die allgemeine Straf- und Zivilgerichtsbarkeit, im Besonderen das Arbeitsrecht, das Vermögensrecht, Fragen der Staatsangehörigkeit, der „Mischehe“, Verwaltungsfragen, Strafvorschriften, die Anwendbarkeit deutschen Rechts sowie Bergbau- und Schürfrechte.

Das Schutzgebietsgesetz übertrug dem deutschen Kaiser – im Namen des Deutschen Reiches – die Ausübung der „Schutzgewalt” über die Kolonien.[1] Der Begriff „Schutzgewalt“ umfasste die vollständige Souveränität sowie die Ausübungsmacht der Legislative, Exekutive und Judikative und kann in diesem Zusammenhang als Ermächtigungsgesetz betrachtet werden.[2] Die Gewaltenteilung und die Rechte des deutschen Reichstages wurden mit Bezug auf die Kolonien aufgehoben. Der Reichstag hatte nur bei Kolonialgesetzen mitzubestimmen, welche direkte Auswirkungen auf das Deutsche Reich hatten.[3] Das bedeutete, dass der Reichstag keine gesetzliche Grundlage zu Mitsprache z. B. bei der kolonialen Haushaltsführung hatte. Diese wurde getrennt vom Reichsetat durch das am 19. Februar 1885 im Auswärtigen Amt eingerichteten Referats für „Kolonialangelegenheiten und Entsendung von Kriegsschiffen zum Schutz deutscher Interessen” (später Reichskolonialamt) und unterstützt von einem Kolonialrat geregelt.[4] Da sich die Kolonien aber finanziell nicht selber trugen und die Einnahmen, etwa durch Zölle und Steuern, die Ausgaben nicht deckten, waren immer wieder Darlehen von Seiten des Reiches erforderlich. Deren Genehmigung wurde ausführlich im Reichstag diskutiert, so etwa der Nachtragshaushalt vom 13. Dezember 1906.[5] Die Anwendung des Schutzgebietsgesetzes konnte über die Konsulargerichtsbarkeit auf eine mit dem kaiserlichen „Schutzbrief“ versehene Kolonialgesellschaft oder auf Beamte der Kolonialverwaltung vor Ort übertragen werden.

Durch das Schutzgebietsgesetz wurde die einheimische Bevölkerung der deutschen Souveränität unterworfen. Die rechtliche Stellung der Einheimischen war aber widersprüchlich geregelt. So waren sie durch eine kaiserliche Verordnung aus dem Jahr 1900 lediglich als „Eingeborene” bezeichnet, die nicht das deutsche Staatsbürgerrecht erhielten und auch nicht als Reichsangehörige galten.[6] Durch das Schutzgebietsgesetz unterstand die Bevölkerung in den Kolonien zwar der kaiserlichen Gewalt, die deutschen Gesetze hatten für sie jedoch keine Gültigkeit. Eine Möglichkeit gegen Verordnungen oder Gerichtsurteile Einspruch zu erheben, gab es somit nicht. Für Deutsche und andere Europäer, die in den Kolonien lebten, war noch stets das deutsche Recht bindend. Somit galten in den deutschen Kolonien zwei unterschiedliche Rechtsordnungen, was die Rassentrennungspolitik der Kolonialmacht befestigte. Eine mögliche Verbindung der beiden Rechtssysteme war nicht vorgesehen.[7]

Da das Schutzgebietsgesetz nach dem Verlust der Kolonien durch den Versailler Vertrag weiterhin eine Rechtsgrundlage der Kolonialgesellschaften blieb, wurde es später unter dem Titel Gesetz betreffend die Rechtsverhältnisse der Kolonialgesellschaften in das bereinigte bundesdeutsche Recht aufgenommen. Seine endgültige Außerkraftsetzung erfolgte erst zum 1. Januar 1977 mit dem Gesetz über die Auflösung, Abwicklung und Löschung von Kolonialgesellschaften vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2253)[8].

Einzelnachweise

  1. § 1 Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Reiches aus.
  2. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte. Struktur und Krisen des Kaiserreichs. Bd IV. Kohlhammer, S. 628 ff
  3. Speitkamp, 2005, S. 42
  4. Hampe, S. 174
  5. Speitkamp, 2005, S. 42
  6. Speitkamp, 2005, S. 44
  7. Speitkamp, 2005, S. 45
  8. Gesetz über die Auflösung, Abwicklung und Löschung von Kolonialgesellschaften (KolGesAbwG)Vorlage:§§/Wartung/buzer vom 20. August 1975, aufgehoben durch Art. 150 G vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 885)

Literatur

  • Ignacio Czeguhn: Das Verordnungsrecht in den deutschen Kolonien. In: Der Staat. Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches öffentliches Recht. Bd. 47, 2008, ISSN 0038-884X,S. 606–633.
  • Marc Grohmann: Exotische Verfassung. Die Kompetenzen des Reichstags für die deutschen Kolonien in Gesetzgebung und Staatsrechtswissenschaft des Kaiserreichs (1884–1914). Mohr Siebeck, Tübingen 2001, ISBN 3-16-147532-1. Google-Buch
  • Karl Hampe: Das Auswärtige Amt in der Ära Bismarck. Bouvier Verlag, Bonn 1995, ISBN 3-416-02558-X.
  • Martin Schröder: Prügelstrafe und Züchtigungsrecht in den deutschen Schutzgebieten Schwarzafrikas. LIT Verlag, Münster 1997, ISBN 3-8258-7574-1.
  • Winfried Speitkamp: Deutsche Kolonialgeschichte. Reclam, Stuttgart 2005, ISBN 3-15-017047-8.
  • Rüdiger Voigt, Peter Sack (Hrsg.): Kolonialisierung des Rechts. Zur kolonialen Rechts- und Verwaltungsordnung. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2001, ISBN 978-3-7890-7347-2. Rezension

Weblinks


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