- Schwerbehindertenabgabe
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Die Ausgleichsabgabe, auch als Schwerbehindertenabgabe bezeichnet, ist eine Abgabe in Deutschland, die zu entrichten ist, wenn ein Betrieb nicht die im SGB IX gesetzlich vorgeschriebene Zahl von Schwerbehinderten beschäftigt.
Gemäß Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Teil 2 Kapitel 2 Beschäftigungspflicht ist die Abgabe sowohl von privaten als auch von Arbeitgebern der öffentlichen Hand ab einer Betriebsgröße von 20 Mitarbeitern zu entrichten wenn nicht mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzt sind.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt gemäß § 77 SGB IX je Monat und unbesetztem Pflichtplatz:
* 105 Euro bei einer Beschäftigungsquote ab 3% bis unter 5% * 180 Euro bei einer Beschäftigungsquote ab 2% bis unter 3% * 260 Euro bei einer Beschäftigungsquote unter 2%
Ausnahmen bzw. besondere Regelungen existieren für kleinere Betriebe mit weniger als 60 Beschäftigten: Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, andernfalls zahlen sie je Monat weiterhin 105 Euro. Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen; sie zahlen 105 Euro, wenn sie nur 1 Pflichtplatz besetzen, und 180 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Die Ausgleichsabgabe soll einen gerechten Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus, z.B. durch den gesetzlichen Zusatzurlaub und die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes, erhöhte Kosten entstehen. Darüber hinaus soll die Ausgleichsabgabe Arbeitgeber anhalten, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen.
Aus der Ausgleichsabgabe, die an das Integrationsamt entrichtet wird, werden hauptsächlich Hilfen für schwerbehinderte Menschen am Arbeitsplatz und Arbeitgeber, denen durch die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen höhere Kosten entstehen, finanziert.
Die Ausgleichsabgabe ist jährlich zu berechnen und zu entrichten. Dies ist in den Unternehmen meist Aufgabe der Abteilung für Personalverwaltung. Die Anzeige zur Ausgleichsabgabe sowie das Namensverzeichnis der schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Beschäftigten sind jährlich vor dem 01.04. unaufgefordert bei der Agentur für Arbeit einzureichen und gleichzeitig dem Betriebsrat/Personalrat, der Schwerbehindertenvertretung sowie dem Beauftragten des Arbeitgebers in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen zu übermitteln (§ 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
Anrechnung der Ausgleichsabgabe
Arbeitgeber, die an Werkstätten für behinderte Menschen Aufträge erteilen, können gemäß § 140 SGB IX bis zu 50 Prozent der Arbeitskosten des Rechnungsbetrags auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen (wenn sie zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen verpflichtet sind).
Aufträge der öffentlichen Hand, die von Werkstätten ausgeführt werden können, sind diesen bevorzugt anzubieten (§ 141).
In der Praxis wird diese Möglichkeit besonders von kleineren und mittleren Arbeitgebern oft nicht genutzt. Häufigste Ursachen:
- Die Möglichkeit zur Anrechnung der Ausgleichsabgabe ist gar nicht bekannt.
- Zwischen der Abteilung für Personalverwaltung, die die Ausgleichsabgabe jährlich berechnet und zahlt und der Einkaufsabteilung findet zu diesem Thema keine oder zu wenig Kommunikation statt.
Siehe auch
Weblinks
- Gesetzestext: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Wann und wo sind die Unterlagen einzureichen?
- REHADAT-Elan - Software zur Erstellung der Anzeige nach §80 Abs. 2 SGB IX
- Internetrechner zur Berechnung der Ausgleichsabgabe von REHADAT-Elan
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