Beschäftigungspflicht

Beschäftigungspflicht

Der Rechtsbegriff Beschäftigungspflicht bezeichnet einerseits die privatrechtliche Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im Rahmen des durch den Arbeitsvertrag definierten Arbeitsverhältnisses auch tatsächlich zu beschäftigen. Sie ist das juristische Pendant zur Arbeitsleistungspflicht des Arbeitnehmers. Gebräuchlich ist der Begriff aber ebenso für die sich aus § 71 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ergebende Pflicht der Arbeitgeber, einen gesetzlich vorgeschriebenen Anteil schwerbehinderter Arbeitnehmer zu beschäftigen.

Privatrechtliche Beschäftigungspflicht

Die privatrechtliche (vertragliche) Beschäftigungspflicht wird aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers abgeleitet, das ihm den Anspruch darauf gibt, nicht nur bezahlt zu werden, sondern auch in einer dem Arbeitsvertrag entsprechenden angemessenen Form beschäftigt zu werden, da seine Arbeit neben schlichter Erwerbstägkeit auch Bestandteil der Entfaltung seiner Persönlichkeit ist. Aus diesem Grunde ist anerkannt, dass es dem Arbeitgeber verwehrt sein muss, mit der Arbeitskraft des Arbeitnehmers beliebig zu verfahren.

Eine vom Arbeitgeber einseitig ausgesprochene Suspendierung eines Arbeitnehmers ist daher angesichts der das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers schützenden Beschäftigungspflicht nur ausnahmsweise, nämlich im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes, als vorläufig milderes Mittel zur Vermeidung einer sofortigen außerordentlichen Kündigung zulässig.

Öffentlich-rechtliche Beschäftigungspflicht

Die öffentlich-rechtliche Beschäftigungspflicht bedeutet, dass Private ebenso wie staatliche Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze schwerbehindertere Menschen zu beschäftigen haben (§ 71 Abs. 1 SGB IX).

Hierbei kommt es auf die Zahl der bei dem Arbeitgeber insgesamt vorhandenen Arbeitsplätze an. Es ist also auch ein Arbeitgeber mit mehreren Betriebsteilen (z.B. Filialen), die jede für sich weniger, zusammen aber mehr als 20 Arbeitsplätze haben, an diese Pflicht gebunden.

Die Pflichtquote stellt den Mindestanteil fest. Der Arbeitgeber, der seiner Beschäftigungspflicht nachkommt, muss deshalb weiter prüfen, ob auch sonstige freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden könnten und dies gegebenenfalls tun (§ 81Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die Beschäftigungspflicht bezieht sich auf schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen (§ 75 Abs. 1 SGB IX), wobei auch Inhaber von Bergmannsversorgungsscheinen (§ 75 Abs. 4 SGB IX) auf die Pflichtzahl angerechnet werden.

Falls nicht die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Arbeitnehmer beschäftigt wird, ist nach § 77 Abs.1 SGB IX für jeden fehlenden Platz eine monatliche Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers besteht gegenüber dem Staat. Der einzelne Schwerbehinderte kann aus ihr keinen individuellen Anspruch auf Beschäftigung gegen einen bestimmten Arbeitgeber herleiten.

Die schuldhafte Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die von der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit mit der Verhängung einer Geldbuße gegen den Arbeitgeber geahndet werden kann (§ 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).

Siehe auch

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