Schwerlasttransport

Schwerlasttransport

Großraum- und Schwertransporte sind Frachtguttransporte, die nicht maß- und/oder gewichtsgerecht sind.

Straßenverkehr (Deutschland)

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Schwertransport eines Transformators
Schwertransport eines Transformators
Schwertransport einer Kolonne auf dem Rhein
Schwertransport mit Überbreite

Großraum- und Schwertransporte weichen von den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ab. Es werden vier Arten unterschieden:

  1. Großraum = große Abmessungen und kleines Gewicht (zum Beispiel ein Blechsilo, Tank)
  2. Schwertransporte = geringe Abmessungen aber sehr hohes Gewicht (zum Beispiel Betonträger, Kranballast)
  3. Großraum- und Schwertransporte = eine Kombination aus 1. + 2. (zum Beispiel Großtransformatoren, Turbinen, Gasphasenreaktoren)
  4. Langtransporte = Güter mit Längen über 20 Meter (zum Beispiel Holz-Dachbinder, Flügel von Windkraftanlagen sowie Mastschüsse)

Diese Transporte verursachen eine übermäßige Straßenbenutzung und bedürfen deshalb einer Genehmigung nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Voraussetzung für eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO ist jedoch eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Die Vorschriften sind in den einzelnen deutschen Bundesländern unterschiedlich.

Je nach Abmessung des Lastkraftwagens und seiner Ladung sind Begleitfahrzeuge (BF3) und/oder Begleitung durch die Polizei vorgeschrieben.

Derartige Transporte werden nur zu bestimmten Zeiten genehmigt. Während der Ferien ist die Benutzung bestimmter Bundesautobahnen grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Zeiten werden Sperrzeiten genannt und sind nach dem Auflagenkatalog „RGST“ geregelt. Generell gilt:

Schwertransporte dürfen nur von Montag 9 bis Freitag 15 Uhr durchgeführt werden. Bei einer Breite bis 3,20 Metern wird meist die verkehrsarme Fahrzeit genehmigt, was bedeutet, dass die Transporte nicht in der Zeit von 6–8:30 und von 15:30–19 Uhr durchgeführt werden dürfen. Nahezu alle Transporte, die über diese Breiten hinausgehen, werden während der Nacht zwischen 22 und 6 Uhr durchgeführt.

Da Sondertransporte nur mit einer gültigen Genehmigung stattfinden dürfen, muss vor dem geplanten Transport eine Genehmigung beim zuständigen Ordnungsamt eingeholt werden. Hierzu wird ein Genehmigungsantrag mit dem Absender, Empfänger, Ladungsabmessungen, Gewichten (eventuelle Leerfahrtabmessungen), Kennzeichen, Achslasten, Achsabstände, Anzahl der Räder je Achse, Spurweite sowie der Fahrtwegbeschreibung an das Amt übermittelt. Das Amt gibt diesen Genehmigungsantrag in die Anhörung (er wird an die zuständigen Bundesländer übermittelt, diese verteilen den Antrag weiter) und wartet auf die Zustimmung. Wenn die Zustimmung von allen Betroffenen vorliegt, dies kann bis zu drei Wochen dauern, erstellt das Amt eine Genehmigung, in welcher Auflagen der angehörten Stellen zusammengefasst sind. Diese Genehmigung ist maximal gültig bis zum Ende des Folgemonats.

In Deutschland ist es üblich, dass Schwertransportunternehmen eine Dauergenehmigung besitzen, welche sie für ein Jahr beim zuständigen Ordnungsamt beantragen. Diese Genehmigung ist kennzeichenbezogen (das Kennzeichen der Sattelzugmaschinen ist fest, die der Auflieger stehen in einer Anlage zur Dauergenehmigung). Die Länge darf bis zu 23,60 m, die Breite bis zu 3 m, die Höhe 4 m und das Gewicht 41,8 Tonnen betragen. Hierzu ist es notwendig, eine Genehmigung nach § 70 StvZO zu erlangen. In NRW ist diese kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung beim Regierungspräsidium Arnsberg bzw. Düsseldorf zu beantragen, und wird auch durch diese ausgestellt. Zum Erlangen dieser Ausnahmegenehmigung muss ein Gutachten des Aufliegers mit einer speziellen Sattelzugmaschine (baugleicher Art) vom TÜV erstellt werden.

Sobald eine der o.g. Abmessungen überschritten wird, so muss die Einzelgenehmigung eingeholt werden.

Zum Transport werden teilweise spezielle Konstruktionen wie Tragschnabelbrücken (Ladegut steif genug für das Eigengewicht) oder Kesselbrücken (extrem absenkbar) benutzt.

Mit Beginn des Jahres 2008 wurde VEMAGS (Abkürzung für„ Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte“) eingeführt. Hierbei handelt es sich um ein internetbasierendes Verfahren, bei dem der Antragsteller einen Genehmigungsantrag nach §§ 29, 46 StVO über eine Website an seine zuständige Behörde richtet. Diese Behörde wiederum verteilt die Genehmigungsanfrage auf der gleichen Plattform an die anzuhörenden Stellen. Der große Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, daß es quasi keinerlei Medienverluste durch unleserliche Faxe mehr gibt. Weitere Vorteile sind, daß das Programm Plausibilitätsprüfungen zum Antrag durchführt und das gesamte Verfahren online nachvollziehbarer wird.

Literatur

  • Lothar Husemann: Schwertransporte, Motorbuch Verlag 1999, ISBN 3-613-01987-6
  • Michael Schauer: Das Schwertransporte-Buch, Podszun 2001, ISBN 3-861-33263-9
  • Erich Hoepke: Schwertransporte auf dem Weg durch die Jahrhunderte. Faszination Baumaschinen, Motorbuch Verlag 2003, ISBN 3-613-02363-6
  • Lutz Schulz/Wolfgang Draaf: "Großraum-/Schwertransport - Leitfaden für die Praxis", Verlag Günter Hendrisch 2007, ISBN 978-3-938255-31-5
  • Thomas Andres/Klaus Peter Leg: "Großraum- und Schwertransporte" , Verlag deutsche Polizeiliteratur 2006 -2. aktualisierte Auflage 2009-, ISBN 978-3-8011-0581-5

Weblinks


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