- Sexueller Missbrauch von Kindern (Schweiz)
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Der strafbare Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern ist im Artikel 187 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs definiert.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzestext[1]
1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
- es zu einer solchen Handlung verleitet oder
- es in eine sexuelle Handlung einbezieht,
- wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3. Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
objektiver Straftatbestand
- Es muss eine Handlung sexueller Art stattgefunden haben
- Eine Person, die an der sexuellen Handlung beteiligt war, ist jünger als 16 Jahre
Strafe
Die Strafe für die sexuelle Handlung mit Kindern ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Sofern Ziffer 4 (irrige Vorstellung) zur Anwendung kommt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe.
Ausnahmen
Nicht strafbar:
- Altersunterschied zwischen den Sexualpartnern weniger als 3 Jahre
Von der Bestrafung kann abgesehen werden:
- Täter < 20 Jahre alt UND es liegen besondere Umstände (z.B. aufrichtige Liebe beiderseits) vor
- Wenn die Sexualpartner verheiratet sind
Erläuterungen
Das Gesetz verbietet somit jegliche Art der sexuellen Handlung, egal ob Beischlaf oder andere Praktiken, mit Kindern unter 16 Jahren. Dabei spielt es keine Rolle bei der Überlegung der Strafbarkeit, ob die sexuelle Handlung vom Opfer erwünscht oder herbeigeführt wurde, sondern nur, dass eine solche stattgefunden hat.
Allerdings wirkt es stark strafverschärfend, wenn das Kind mit den Handlungen nicht einverstanden war: Dann können zusätzlich Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder andere Straftatbestände vorliegen.
Mit den Ausnahmen, die im Gesetz definiert sind, wird eine Kriminalisierung der sexuellen Handlungen zwischen jugendlichen Verliebten oder zwischen sehr jung Verheirateten verhindert und der heutigen Realität Rechnung getragen.
Wenn der Täter glaubte, dass das Opfer mindestens 16 Jahre alt war, so kommt Ziffer 4 zum Zuge. Hätte der Täter bei "pflichtgemässer Vorsicht" seinen Irrtum bemerken können, dann ist die Höchststrafe Freiheitsstrafe bis 3 Jahre und nicht bis 5 Jahre.
Einzelnachweise
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