Soldatenversorgungsgesetz
- Soldatenversorgungsgesetz
-
Basisdaten |
Titel: |
Gesetz über die Versorgung
für die ehemaligen Soldaten
der Bundeswehr und
ihre Hinterbliebenen |
Kurztitel: |
Soldatenversorgungsgesetz |
Abkürzung: |
SVG |
Art: |
Bundesgesetz |
Geltungsbereich: |
Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: |
Wehrrecht, Versorgungsrecht |
Fundstellennachweis: |
53-4 |
Ursprüngliche Fassung vom: |
26. Juli 1957
(BGBl. I S. 785) |
Inkrafttreten am: |
1. April 1956 |
Neubekanntmachung vom: |
16. September 2009
(BGBl. I S. 3054) |
Letzte Änderung durch: |
Art. 6 Abs. 4 G vom 20. Juni 2011
(BGBl. I S. 1114, 1122) |
Inkrafttreten der
letzten Änderung: |
1. Juli 2011
(Art. 7 G vom 22. Juni 2011) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) regelt die Versorgung der Soldaten der deutschen Bundeswehr.
Auch wenn das Gesetz noch nicht geschlechtergerecht formuliert ist, gilt es grundsätzlich gleichermaßen für Soldatinnen und Soldaten. Ausnahmen bestehen nur dort, wo die Vorschriften ausdrücklich auf Soldatinnen oder auf Soldaten Bezug nehmen, die der Wehrpflicht unterliegen.
Das SVG regelt nach dem ersten Teil, der einleitende Vorschriften enthält, im zweiten Teil des Gesetzes die Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit sowie Berufsförderung der Grundwehrdienstleistenden. Die Dienstzeitversorgung eines Zeitsoldaten umfasst unter anderem die Ansprüche auf Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe. Des Weiteren werden im zweiten Teil des Gesetzes die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten und die Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten geregelt. Im dritten Teil findet sich die Beschädigtenversorgung und im vierten Teil die Fürsorgeleistungen an ehemalige Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit. Im fünften und sechsten Teil sind Organisations-, Verfahrens- und Rechtswegfragen sowie Schluss- und Übergangsvorschriften enthalten.
Weblinks
|
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