- Solidaritätszuschlaggesetz
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Der Solidaritätszuschlag (ugs. "Soli") ist ein Zuschlag zur Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer. Das Aufkommen steht allein dem Bund zu. Daher bedarf das Solidaritätszuschlaggesetz auch nicht der Zustimmung des Bundesrates (Art. 105 III GG). Darüber hinaus besteht ein Solidarpakt zwischen Ländern und Bund.
Der Solidaritätszuschlag beträgt derzeit 5,5 % der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer.
Inhaltsverzeichnis
Entwicklung
Die Einführung des Solidaritätszuschlags 1991 wurde nicht nur mit den Kosten der Wiedervereinigung begründet. Als Gründe wurden auch zusätzliche Kosten für den Golfkrieg (Operation Desert Storm) und seine Folgen sowie für eine Unterstützung der mittel-, ost- und südosteuropäischen Länder genannt.
Er wurde zunächst vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 erhoben. Der Zuschlag betrug 7,5 % der Einkommen-/Körperschaftsteuer, berechnet wurden aber 3,75 %, da der Solidaritätszuschlag in jedem Jahr nur 6 Monate zu erheben war. 1993 und 1994 wurde der Solidaritätszuschlag ausgesetzt und 1995 wieder eingeführt. Er wird sowohl in West- als auch in Ostdeutschland erhoben. Von 1995 bis 1997 betrug der Zuschlag 7,5 %, seit 1998 5,5 %. Seit Jahren wird eine politische Diskussion geführt, ob der Solidaritätszuschlag abgeschafft werden soll.
Bemessung und Erhebung des Solidaritätszuschlages wird durch das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) geregelt. Der Solidaritätszuschlag ist eine direkte Steuer und steht dem Bund zu (Bundessteuer). Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist die Einkommensteuer, die unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen festzusetzen wäre.
Kritik
Die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags wird schon seit vielen Jahren kontrovers diskutiert und beschäftigte die Gerichte. Der Bund der Steuerzahler hat 2006 das Bundesverfassungsgericht angerufen (Aktenzeichen 2 BvR - 1708/06). Mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. November 2006 wurden die Landesfinanzbehörden aufgefordert, Steuerfestsetzungen hinsichtlich des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 nur noch vorläufig vorzunehmen, bis das Bundesverfassungsgericht endgültig entschieden hat.[1] Mit Beschluss vom 11. Februar 2008 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Daher wird seit dem 14. Mai 2008 der Solidaritätszuschlag im Steuerbescheid nicht mehr vorläufig festgesetzt.[2]
Die Einnahmen sind nicht zweckgebunden und werden für alle anfallenden Ausgaben verwendet; Helmut Seitz äußerte daher auf Tagesschau.de, der Etikettenschwindel sei zu beenden, und spätestens mit Auslaufen des Solidarpaktes II müsse eine Alternative gefunden werden; gemeinsam mit der Arbeitsgruppe Gesprächskreis Ost im Auftrag der Bundesregierung meinte er, der Unterschied sei ab 2020 nicht mehr an den neuen Bundesländern festzumachen, sondern an den strukturschwachen Gebieten Gesamtdeutschlands.[3]
Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) schlug 2008 die kurzfristige Streichung des Solidaritätszuschlags vor, um die Konjunktur anzukurbeln und die Binnennachfrage zu stärken.[4]
Weblinks
Einzelnachweise
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