- Steuergesetz
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Ein Steuergesetz ist eine allgemein verbindliche Rechtsnorm, die von einem dazu ermächtigten staatlichen Organ – dem Gesetzgeber – zur Regelung des Steuerrechts erlassen worden ist.[1] Die Gesamtheit aller Steuergesetze sind Ausfluss der Steuerhoheit und bilden auf Basis des X. Abschnitt des Grundgesetz die rechtliche Grundlage für die Erhebung der Steuern.
Die Steuergesetze werden unterschieden in formelles und materielles Recht. Während die Steuergesetze, die überwiegend formelles Recht enthalten (in Deutschland z. B. Abgabenordnung und Bewertungsgesetz) die Grundlagen und Definitionen zur Steuerfestsetzung und Steuererhebung regeln, haben die Gesetze die materiellen Recht beinhalten einzelne Steuerarten zum Inhalt. Diese Einzelsteuergesetze enthalten immer Regelungen zu den vier grundsätzlichen Fragen nach dem Steuersubjekt, dem Steuerobjekt, der steuerlichen Bemessungsgrundlage und dem Steuertarif.
Die Steuergesetzgebung ist häufigen und oftmals umfangreichen Änderungen unterworfen, denen oftmals die Eigenschaften einer Steuerreform oder sogar Steuervereinfachung zugeschrieben werden.
Inhaltsverzeichnis
Zwischenstaatliches und internationales Recht
Eine besondere Form von Bundesgesetzen entsteht bei der Ratifikation von zwischenstaatlichen Verträgen. Ein Beispiel dafür sind die Doppelbesteuerungsabkommen, die Regelungen enthalten, in welchem Umfang den beiden Vertragsstaaten die jeweilige Besteuerungshoheit zusteht.
Zu den Steuergesetzen rechnen auch die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, wie z. B. der Zollkodex zur europaweiten Vereinheitlichung der Zollvorschriften, die als Supranationales Recht unmittelbare Rechtswirkung in den Mitgliedstaaten entfalten.
Deutsche Steuergesetze
Das deutsche Steuerrecht ist in Bundesgesetzen, Landesgesetzen und Kommunalsatzungen geregelt. Davon zu unterscheiden ist die Ertragshoheit und damit die Frage, welcher Gebietskörperschaft das Steueraufkommen zusteht.
Als Rahmengesetz regelt die Abgabenordnung (AO), welche Behörden für die Erhebung der Steuern zuständig sind, wer eine Steuer schuldet oder für sie haftet, welche Rechte und Pflichten der Steuerpflichtige und die Finanzbehörden haben, wie man sich gegen Entscheidungen der Finanzbehörden zur Wehr setzen kann, wie und unter welchen Voraussetzungen Steuern eingetrieben werden können und wann Steuerstraftaten vorliegen. Die AO enthält damit die wichtigsten Vorschriften des Steuerverfahrensrechts.
Das materielle Steuerrecht für die verschiedenen Steuerarten wird in den Einzelsteuergesetzen (z. B. EStG, UStG, etc) hinsichtlich Steuerpflicht oder Steuervergünstigung, Bemessungsgrundlagen und Steuersatz geregelt.
Allerdings ist festzustellen, dass der Umfang vor allem der deutschen Steuergesetze schier unüberschaubar ist und die vielen Einzelvorschriften nur wenigen Bürgern verständlich sind.[2] Diese Aufsplitterung der Steuergesetzgebung in eine Vielzahl von Einzelsteuer- und Verfahrensgesetzen, unter der besonders die Steuergerechtigkeit leidet, wird häufig kritisiert.[3] Der Kölner Professor Joachim Lang hat im Auftrag des Bundesfinanzministeriums bereits 1993 den Entwurf eines Steuergesetzbuches vorgelegt, das analog zum BGB alle Steuergesetze vereint. Auch der Vorschlag für ein Einkommensteuergesetzbuch, den der ehemalige Verfassungsrichter Paul Kirchhof 2001 vorgelegt hat, geht in diese Richtung.
Bundesgesetze
Die deutschen Bundesgesetze umfassen zur Zeit (Stand: 1. Januar 2008) folgende Steuergesetze (Tabelle differenziert nach Recht):
Vermögensteuer wird nicht mehr erhoben und das Mineralölsteuergesetz wurde zum 31. Juli 2006 durch das neue Energiesteuergesetz abgelöst. Weitere nicht mehr erhobene Steuerarten nennt diese Liste.
Landesgesetze und Kommunalsatzungen
Neben den Bundesgesetzen wird den Gemeinden – über die Kommunalabgabengesetze der Länder – das Recht eingeräumt, mittels kommunaler Satzungen eigene Rechtsgrundlagen für Aufwandsteuern zu schaffen. In den meisten Kommunen existiert eine Hundesteuer- und eine Getränkesteuersatzung. Häufig verabschieden die Städte auch eine Vergnügungsteuersatzung und in vielen touristisch erschlossenen Orten existiert eine Zweitwohnungsteuersatzung.
Durchführungsverordnungen und Richtlinien
Zu den Steuergesetzen gehören auch die zusätzlichen Durchführungsverordnungen, die von der Exekutive erlassen werden. Dagegen sind die Richtlinien bzw. die Verwaltungsvorschriften (z. B. Einkommensteuer-Richtlinien) keine Steuergesetze, sondern sollen eine administrativ einheitliche Rechtsanwendung sicherstellen und entfalten daher nur für die Verwaltung eine verbindliche Wirkung.
Österreichische Steuergesetze
Das österreichische Steuerrecht kennt im Wesentlichen die folgenden Bundesgesetze:
Gesetz formell/materiell Steuerart Bundesabgabenordnung formell -- Einkommensteuergesetz materiell Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer Grunderwerbsteuergesetz materiell Grunderwerbsteuer Körperschaftsteuergesetz materiell Körperschaftsteuer Kraftfahrzeugsteuergesetz materiell Kraftfahrzeugsteuer Mineralölsteuergesetz materiell Mineralölsteuer Umsatzsteuergesetz materiell Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) Neben den aktuell gültigen Steuergesetzen existierten auch in Österreich Steuergesetze, die zwischenzeitlich aufgehoben wurden. So wurde die Anwendbarkeit des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 zum 31. Juli 2008 ausgesetzt.
Einzelnachweise
- ↑ Definition nach § 4 AO
- ↑ Stefan Bajohr: Grundriss staatliche Finanzpolitik - S. 154
- ↑ Emanuel Vahid Towfi: Komplexität und Normenklarheit oder Gesetze sind für Juristen gemacht; mwN
Literatur
- Stefan Bajohr: Grundriss staatliche Finanzpolitik. VS-Verlag - 2.Auflage 2007 - ISBN 978-3-531-15526-5
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