Sondervorschlag

Sondervorschlag

Ein Nebenangebot (synonym gebrauchte Begriffe: Sondervorschlag, Änderungsvorschlag) ist insbesondere relevant bei der Vergabe von Leistungen in förmlichen Vergabeverfahren.

Inhaltsverzeichnis

Definition

Ein Nebenangebot liegt vor, wenn ein Bieter mit seinem Angebot inhaltlich von den vom Auftraggeber in dessen Verdingungsunterlagen vorgegebenen Leistungen abweicht, soweit es sich nicht nur um eine Abweichung von den technischen Spezifikationen im Sinne des § 21 Nr. 2 VOB/A handelt. Die inhaltliche Abweichung kann sich dabei auf die Leistung selbst, die Rahmenbedingungen des Vertrags oder die Abrechnung beziehen. Unerheblich sind dabei Grad, Umfang und Bedeutung der inhaltlichen Abweichung. Nicht ausreichend ist eine inhaltliche Änderung, die lediglich ohne hinzu tretende Bedingung hierfür die Höhe des Preises für die Bauleistung betrifft (Definition nach Schalk, Dissertation "Nebenangebote im Bauwesen", Universität Augsburg 2007).

Regelungen

Ausdrückliche Regelungen für die Handhabung in Vergabeverfahren gibt es in Deutschland in der VOB Teil A (Vergabe von Bauleistungen) und VOL Teil A (Vergabe von Leistungen). Dort sind durch den Bieter einzuhaltende Formalia ebenso geregelt (insb. §§ 10, 17, 21 VOB bzw. VOL Teil A) wie Vorgaben an den Auftraggeber zur Wertung von Nebenangeboten (§ 25 VOB bzw. VOL Teil A). Auch europarechtliche Regelwerke enthalten Vorgaben zu Nebenangeboten. Praxisrelevanz entfaltet insbesondere die Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG, in der "Varianten" genannt sind. Aus dieser Vorschrift ergibt sich insbesondere die Verpflichtung von Auftraggebern, den Bietern bereits in den Verdingungsunterlagen Mindestanforderungen vorzugeben hat. Diese Thematik wurde insbesondere durch die sog. "Traunfellner-Entscheidung" des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Oktober 2003 bekannt.

Wirtschaftliche Bedeutung

Nebenangebote haben erhebliche Bedeutung in der Wirtschaft, hier insbesondere im Bauwesen. Für den Auftraggeber ergibt sich dadurch die Chance, dass vor allem spezialisierte Firmen als Bieter abweichende Verfahren, Baustoffe oder Vertragsbedingungen offerieren, die eine kostengünstigere, wirtschaftlichere, technisch weiter entwickelte oder schneller zu realisierende Möglichkeit zur Realisierung eines Bauvorhabens ermöglichen. Für Bieter kann ein Nebenangebot im Gegenzug entscheidende Vorteile im Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot in einem Vergabeverfahren begründen.

Rechtsprechung

In der Rechtsprechung beschäftigen sich Entscheidungen von Vergabekammern und -senaten insbesondere mit vergaberechtlichen Fragen. Vertragsrechtlich ist im Ergebnis vereinfachend zusammengefasst festzuhalten, dass ein Bieter nur für die Beeinträchtigungen haftet, die er durch sein Nebenangebot begründet hat und die nicht ohnehin auch bei Ausführung des Amtsentwurfs aufgetreten wären.

Literatur

Die Standardwerke insbesondere zum Baurecht (Ingenstau/Korbion, Motzke/Pietzker/Prieß, Kapellmann/Messerschmidt, jeweils zu VOB/A bzw. VOB/B) befassen sich trotz der erheblichen Praxisrelevanz regelmäßig nur am Rande mit der Problematik von Nebenangeboten. Insbesondere die vertragsrechtliche Bedeutung ist bislang kaum behandelt. Eine umfassende Darstellung gibt es von Dr. jur. Günther Schalk in dessen Dissertation "Nebenangebote im Bauwesen" (Universität Augsburg, November 2007, online veröffentlicht auf dem OPUS-Server). Von ihm erschien ferner die Monografie "Handbuch Nebenangebote" (Werner-Verlag 2009), die sich mit vergabe- und vertragsrechtlichen sowie baubetrieblichen und technischen Aspekten des Nebenangebots auseinandersetzt.


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