Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen werden in der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung festgelegt und sind nach § 31 RechVersV insbesondere:

  • Stornorückstellung
  • Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft

Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen müssen zusätzlich noch die folgenden Posten ausweisen:

  • Rückstellungen für Mitgliedsbeiträge an Solidarhilfe e.V. und Verkehrsopferhilfe e.V.
  • Rückstellung für unverbrauchte Beiträge aus Versicherungen
  • vorsorglich gebildete Rückstellung für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung bei mehrjährigem Beobachtungszeitraum

Sie sind in der Bilanz auf der passiven Seite als Bestandskonto zu erfassen.

Es werden sonstige Rückstellungen gebildet, wenn ungewisse Verbindlichkeiten oder unterlassene Aufwendungen zur Instandhaltung anfallen.

Beispiel: Ein Maler streicht das Büro im Dezember und verspricht, die Rechnung noch in diesem Jahre einzureichen. Er wird jedoch krank und kann die Rechnung erst im neuen Jahr nachreichen. Um einen Vermögenswert für den Jahresabschluss zu erlangen, bildet man sonstige Rückstellungen.

Man unterscheidet hier, ob für die Rückstellung eine Passivierungspflicht oder ein Passivierungswahlrecht besteht.

Ein Wahlrecht hat der Kaufmann beispielsweise bei:

  • Instandhaltungsaufwendungen, die nach Ablauf von 3 Monaten nachgeholt werden
  • anderen Aufwendungen (Voraussetzungen sind zu beachten)

Verpflichtet ist er bei:

  • ungewissen Verbindlichkeiten
  • unterlassene Aufwendungen für die Instandhaltung, die in den ersten 3 Monaten des neuen Jahres nachgeholt werden
  • drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften
  • Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden

Gesetzesgrundlage ist § 249 HGB.

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