- Handelsgesetzbuch
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Basisdaten Titel: Handelsgesetzbuch Abkürzung: HGB Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Handelsrecht Fundstellennachweis: 4100-1 Datum des Gesetzes: 10. Mai 1897
(RGBl. S. 219)Inkrafttreten am: 1. Januar 1900 Letzte Änderung durch: Art. 8 G vom 1. März 2011
(BGBl. I S. 288, 307)Inkrafttreten der
letzten Änderung:überw. 30. April 2011
(Art. 15 Abs. 1, 2
G vom 1. März 2011)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Bürgerliche Gesetzbuch gilt für Kaufleute neben dem HGB nur subsidiär. Das HGB setzt vor allem auf den Rechtsschein, um die vorzunehmenden Geschäfte zu erleichtern.
Daneben enthält das HGB die Regelungen für die OHG, die KG und die stille Gesellschaft.
Für Kapitalgesellschaften enthält das HGB Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften.
Mit wenigen Strafvorschriften zählt das HGB auch zum Nebenstrafrecht.
Vorläufer des heutigen HGB war das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861. Das HGB wurde am 10. Mai 1897 erlassen, und trat gemeinsam mit dem BGB am 1. Januar 1900 in Kraft. Aktuell wird das Handelsrecht stark durch Rechtsetzungen der Europäischen Union beeinflusst. Das deutsche Handelsgesetzbuch galt ab 1938 großteils auch in Österreich. Mit 1. Jänner 2007 wurde das österreichische Handelsgesetzbuch (HGB) mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG), öBGBl I Nr 2005/120 in großem Umfang novelliert und dabei in Unternehmensgesetzbuch (UGB) umbenannt.
Inhaltsverzeichnis
Inhalt
Als spezielleres Handelsrecht enthält das HGB auch das Seehandelsrecht, das in mancher Hinsicht durch Völkerrecht beeinflusst wird. Das HGB ist wie folgt gegliedert (Inhaltsverzeichnis):
- Buch: Handelsstand
- Kaufleute
- Handelsregister, Unternehmensregister
- Handelsfirma
- Handelsbücher (weggefallen)
- Prokura und Handlungsvollmacht
- Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
- Handelsvertreter
- Handelsmakler
- Bußgeldvorschriften
- Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Buch: Handelsbücher
- Vorschriften für alle Kaufleute
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Privates Rechnungslegungsgremium, Rechnungslegungsbeirat
- Prüfstelle für Rechnungslegung
- Buch: Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- Handelskauf
- Kommissionsgeschäft
- Frachtgeschäft
- Speditionsgeschäft
- Lagergeschäft
- Buch: Seehandel
- Allgemeine Vorschriften
- Reeder und Reederei
- Kapitän
- Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern
- Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck
- Bodmerei (weggefallen)
- Haverei
- Bergung
- Schiffsgläubiger
- Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt (weggefallen)
- Verjährung
Änderungen des Handelsgesetzbuches
Das Handelsgesetzbuch wurde in der Vergangenheit durch zahlreiche Artikelgesetze geändert. Größere Änderungen erfolgten in letzter Zeit u.a. durch folgende Gesetze:
Jahr Abkürzung Name des Gesetzes Inhalt 2009 BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Deregulierung und Kostensenkung, Verbesserung der Aussagekraft des Jahresabschlusses 2004 BilReG Bilanzrechtsreformgesetz Bilanzierung nach internationalen Rechnungslegungsstandards und Qualitätssicherung der Abschlussprüfung 2002 TransPuG Transparenz- und Publizitätsgesetz Reform des Aktien- und Bilanzrechts 1998 KonTraG Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich Corporate Governance, Risikofrüherkennungssystem 1998 HRefG Handelsrechtsformgesetz Gesellschaftsrecht, Firmenrecht Zuständige Gerichte
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten ist regelmäßig die Kammer für Handelssachen am Landgericht in erster Instanz zuständig, wenn eine der Parteien dies beantragt beziehungsweise die Klage an die Kammer für Handelssachen gerichtet ist.
Angelegenheiten des Handelsregisters sind solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hierfür sind die Amtsgerichte zuständig, die auch das Handelsregister führen. Neben den staatlichen Gerichten spielen in der Praxis auch Schiedsgerichte eine Rolle, national wie international.
Weblinks
Wikisource: Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch (1869) – Quellen und VolltexteBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Rechtsquelle (Deutschland)
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