Bilanzrecht (Deutschland)

Bilanzrecht (Deutschland)

Das Bilanzrecht bezeichnet die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die Aufstellung und Inhalt eines Jahresabschlusses, insbesondere die Buchführung und die Aufstellung der Bilanz, regeln. Adressaten sind somit nur Bilanzierende, wovon Freiberufler wie Rechtsanwälte überwiegend ausgenommen sind.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsquellen

In Deutschland ist das Bilanzrecht im HGB (§§ 238 bis 342 eVorlage:§§/Wartung/juris-seite) enthalten. Über die sogenannte umgekehrte Maßgeblichkeit (vgl. Maßgeblichkeitsprinzip) strahlt auch das Steuerbilanzrecht - geregelt im EStG - in das Handelsbilanzrecht aus. Daneben sind viele nichtstaatliche Vorschriften beachtlich, etwa die Verlautbarungen des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees und die IAS/IFRS.

Geschichte

  • Zusammenfassung des Bilanzrechts im dritten Buch des HGB durch das BiRiLiG vom 19. Dezember 1985. Zuvor waren die wesentlichen Bestandteile des deutschen Bilanzrechts im Aktiengesetz und weiteren Einzelgesetzen geregelt.
  • Am 29. Mai 2009 trat das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) in Kraft. Dadurch sollen kleine, sowie mittelständische Unternehmen bei der Aufstellung ihrer Bilanz entlastet werden. Insbesondere sollen die Kosten für Rechnungslegung drastisch gesenkt werden.

Regelungsumfang

Die Vorschriften des HGB über das Bilanzrecht gelten nur für Kaufleute. Gewöhnliche Vereine, Freiberufler, Grundstücksgesellschaften oder Betriebe der öffentlichen Hand sind ihnen nicht unterworfen. Für sie gelten nur die steuerrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften (§§ 140 ff.Vorlage:§§/Wartung/juris-seite AO, §§ 4, 5Vorlage:§/Wartung/buzer EStG). Zur Aufstellung einer Bilanz sind sie in der Regel nicht verpflichtet.

Das dritte Buch des HGB teilt sich in sechs Abschnitte auf:

  1. Vorschriften für alle Kaufleute
  2. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personengesellschaften
  3. Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
  4. Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
  5. Privates Rechnungslegungsgremium, Rechnungslegungsbeirat
  6. Prüfstelle für Rechnungslegung

Der erste Abschnitt regelt die Buchführung und den Inhalt des Jahresabschlusses, wobei die Form des Jahresabschlusses zur freien Wahl des Kaufmanns steht. Nur bei Gesellschaften, hinter denen keine natürliche Person als haftender Gesellschafter steht, werden – vor allem zum Schutz der Gläubiger – strengere Formvorschriften angelegt (Abschnitt 2). Die Gliederung der einzelnen Bilanzpositionen wird für die Jahresabschlüsse dieser Unternehmen standardisiert, damit der Jahresabschluss sich einem außenstehenden Betrachter leichter erschließt. Je nach Größenklasse sind die einzelnen Gliederungspositionen mehr oder weniger aufzuschlüsseln.

Der Jahresabschluss mittelgroßer und großer Unternehmen ist einer Jahresabschlussprüfung zu unterwerfen, bei der die Einhaltung der Vorschriften des Bilanzrechts geprüft wird. Bei Konzernunternehmen sind die Einzelabschlüsse zu einem Konzernabschluss zu konsolidieren. Die Abschlüsse sind offenzulegen, so dass jeder Interessierte Einsicht nehmen kann. In einem separaten Gesetz, dem Publizitätsgesetz, ist die Publizitätspflicht von Unternehmen geregelt, die wegen ihrer außerordentlichen Größe trotz einer natürlichen Person als Haftungsobjekt ihren Jahresabschluss offenlegen müssen.

Weitere Vorschriften hat der Gesetzgeber für Unternehmen geschaffen, deren Stakeholder besonderen Schutzes bedürfen, namentlich für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen (Abschnitt 4).

Regelungsinhalt

Das deutsche Bilanzrecht orientiert sich auch hinsichtlich des vorgeschriebenen Inhalts der Bilanz am Gläubigerschutz als oberstem Prinzip. Das Vorsichtsprinzip aus § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB und seine Ausprägungen, namentlich das Realisationsprinzip, das Niederstwertprinzip, das Imparitätsprinzip und das Wertaufhellungsprinzip ziehen sich durch den ganzen ersten Abschnitt des dritten Buches des HGB. Demgegenüber sind andere Bilanzrechtsordnungen, etwa die des angelsächsischen Raumes, bemüht, in der Bilanz den geschätzten aktuellen Wert des Unternehmens möglichst genau wiederzugeben.

Entwicklung

Es wird beabsichtigt, die Rechnungslegungsvorschriften auf europäischer und internationaler Ebene zu vereinheitlichen, um der Globalisierung Rechnung zu tragen. Bereits jetzt dürfen international tätige Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 291 HGB) einen Konzernabschluss unter Anwendung europäischen Rechts, entgegen dem sonst für deutsche Unternehmen geltenden Bilanzrecht, aufstellen.

Schweiz

Die Bilanzierungsregeln für z. B. die schweizerische Aktiengesellschaft sind in den Artikeln 662 f. (allgemeine Grundsätze) 663 ff. (Gliederung) und 664 ff. (Bewertungen) des Obligationenrechts festgeschrieben. Ferner gelten – auch für andere Gesellschaftsformen – Spezialvorschriften des Steuerrechts von Bund und Kantonen.

Literatur

  • Falterbaum, Bolk, Reiß, Kirchner: Buchführung und Bilanz, Grüne Reihe, 21. Auflage, Achim 2010, ISBN 978-3-8168-1101-5
  • Großfeld, Luttermann: Bilanzrecht, 4. Auflage, Heidelberg 2005, ISBN 3-8114-2348-7
  • Horschitz u. a.: Bilanzsteuerrecht und Buchführung, 10. Auflage, Stuttgart 2004, ISBN 3-7910-2286-5
  • Kobbe-Kneuk: Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht. 9. Auflage. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 1993, ISBN 3-504-20067-7
  • Luttermann: Das Bilanzrecht der Aktiengesellschaft, in Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage, ISBN 3-4064-5305-8
  • Memento Verlag: "Bilanzrecht für die Praxis 2007/2008", Arbeitshandbuch, 2. Auflage, Freiburg 2006, ISBN 978-3-939099-04-8
  • Thiel / Lüdtke-Handjery: Bilanzrecht, 5. Auflage, Heidelberg 2005, ISBN 3-8114-7309-3
  • Wiedemann / Fleischer: Handelsrecht einschließlich Bilanzrecht, (Reihe PdW), 8. Auflage, München 2004, ISBN 978-3-406-52070-9
  • Lüdicke: Unternehmenssteuerrecht, Beck Juristischer Verlag München 2008, ISBN 978-3-406-57406-1
  • Kathrin Aigner: Das neue Bilanzrecht nach HGB, 1. Auflage, 2009, Verlag LexisNexis, ISBN 978-3-896-55465-9
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