- Soziale Rehabilitation
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Die Soziale Rehabilitation ist ein älterer Begriff, der durch die die Schaffung des Sozialgesetzbuch IX durch Begriff Teilhabe in der Gemeinschaft ersetzt wurde. Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen haben neben den Leistungen zur medizinischen Rehablitation und den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe in der Gemeinschaft.
Im Sozialgesetzbuch IX, §55 (2) werden die Leistungen beschrieben. §56–§58 detaillieren die heilpädagogischen Leistungen, die Förderung der Verständigung und die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.
Der Begriff Eingliederungshilfe taucht noch im Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) mit den §§53–60 auf. In § 58 wird die Erstellung eines Gesamtplanes gefordert.
Ziele
- die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder
- die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sichern oder
- unabhängig von Pflege machen.
Die Ermöglichung der Teilhabe erfolgt in erster Linie durch den Erwerb sozialer Kompetenz und setzt die Selbstaktivierungspotenziale des behinderten Menschen frei. Die Sicherung der Teilnahme wird durch stellvertretende und Unterstützende Hilfen geleistet, um die Grundbedürfnisse des behinderten Menschen zu befriedigen.
Kategorien:- Gesundheitswesen (Deutschland)
- Soziale Arbeit
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