Sozialgesetzbuch Zweites Buch

Sozialgesetzbuch Zweites Buch
Basisdaten
Titel: Zweites Buch Sozialgesetzbuch
- Grundsicherung für Arbeitssuchende -
Kurztitel: Sozialgesetzbuch Zweites Buch
Abkürzung: SGB II
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht
FNA: 860-2
Datum des Gesetzes: 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2955)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2005
Letzte Änderung durch: Art. 8 G vom 2. März 2009
(BGBl. I S. 416, 429)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
6. März 2009
(Art. 19 G vom 2. März 2009)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Bundesrepublik Deutschland.

Das SGB II ist in Kraft seit 1. Januar 2005 und bildet den wesentlichen Teil des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, das im allgemeinen Sprachgebrauch als "Hartz IV-Gesetz" bezeichnet wird. Es regelt die Förderung (einschließlich finanzieller Förderung) von erwerbsfähigen Personen ab 15 und unter 65 Jahren sowie deren Angehöriger, soweit diese ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.

Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass vor seinem Inkrafttreten Arbeitslose zeitlich unbegrenzt Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III erhielten, die sich an der Höhe des vorher bezogenen Arbeitslosengeldes orientierte; die Arbeitslosenhilfe wurde durch das Arbeitslosengeld II ersetzt. Arbeitslosengeld II wird prinzipiell ebenfalls zeitlich unbegrenzt gewährt; jedoch umfasst ein Bewilligungszeitraum regelmäßig 6 Monate (Arbeitslosenhilfe: bis zu 12 Monate).

Inhaltsverzeichnis

Arbeitslosengeld II

Hauptartikel: Arbeitslosengeld II

Auch das Arbeitslosengeld II ist eine steuerfinanzierte Sozialleistung, die sich jedoch nicht am früheren Erwerbseinkommen des Arbeitsuchenden orientiert, sondern nach dem Vorbild der Sozialhilfe in einheitlichen Regelsätzen, monatlich 351 € bundesweit (für eine alleinstehende Person) ausgezahlt wird, zu denen ein bedarfsorientierter Anteil für Wohnkosten hinzutritt.

Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung

Hauptartikel: Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung

Aus dem BSHG (frühere Sozialhilfe) wurde das Instrument der "gemeinnützigen zusätzlichen Arbeit" (GZA, § 19 BSHG) in das SGB II übernommen: die pejorativ sogenannten "1-Euro-Jobs". Dieser Begriff taucht im Gesetz nicht auf; der offizielle Sprachgebrauch lautet (öffentliche) "Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung" (§ 16 Abs. 3 SGB II). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen Arbeitslose, die keine Arbeit finden können, durch solche Arbeitsgelegenheiten wieder an das Arbeitsleben und den Arbeitsmarkt herangeführt werden.

Zuständigkeit

Das SGB II weist den Kommunen (die schon zuvor Träger der Sozialhilfe waren und auch weiterhin sind) eine neue Rolle bei der Betreuung von Arbeitslosen zu, die zuvor alleinige Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit war. In den meisten Gemeinden sind Arbeitsgemeinschaften von örtlicher Agentur für Arbeit und der Gemeinde gebildet. Einige Kommunen (69 kreisfreie Städte oder Landkreise bundesweit) haben diese Aufgabe in eigener Regie übernommen, wozu das SGB II die Möglichkeit eröffnet hat (Optionskommune). In den überwiegenden Teilen der Republik wurden Arbeitsgemeinschaften aus Bundesagentur und kommunalem Träger gebildet, die die Leistungen gemeinsam erbringen.

Seit dem Urteil[1] des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 ist die Verfassungswidrigkeit dieser Form der Trägerschaft festgestellt. In einigen wenigen Kreisen und kreisfreien Städten wird in getrennter Trägerschaft gehandelt. Dann ist die Bundesagentur für Arbeit für Regelleistungen und Mehrbedarfe (im Wesentlichen §§ 16, 19 - 21, 23 Abs. 1 SGB II), der kommunale Träger für Unterkunftskosten und einmalige Leistungen (im Wesentlichen §§ 22, 23 Abs. 3 SGB II) zuständig. Die vom Gesetzgeber gewollte Leistungsgewährung aus einer Hand ist damit nicht realisiert.

Kritik

Das SGB II war schon im Gesetzgebungsverfahren sehr umstritten und ist es nach seinem Inkrafttreten noch immer. Die Befürworter versprechen sich davon eine verbesserte Betreuung und Vermittlung von Langzeitarbeitslosen und eine Entlastung der öffentlichen Haushalte. Die Kritiker bezweifeln, dass die Vermittlung sich dadurch verbessern ließe, dass man die Arbeitslosen stärker fordert und befürchten, dass die abwertend "1-Euro-Jobs" genannten Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) dazu führen werden, dass öffentliche Träger normale Arbeitsverhältnisse in MAE umwandeln, um ihre Haushalte zu entlasten.

Ein alternativer Ansatz zum Grundsicherungskonzept des SGB II ist das so genannte Bedingungslose Grundeinkommen. Es soll ohne sozialadministrative Bedürftigkeitsprüfung gewährt werden und nicht die Bereitschaft des Empfängers voraussetzen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Verhältnis zu anderen Leistungen

Durch das Instrument der Bedarfsgemeinschaft werden die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, für die das SGB II in erster Linie gilt, mit bestimmten Haushaltsmitgliedern zusammengefasst. Dadurch wird jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungsbezieher, selbst, wenn es alleine ausreichend Einkommen hätte.

Leistungen nach SGB II sind bei BAB oder BAföG-Bezug grundsätzlich ausgeschlossen, es gibt jedoch Ausnahmen.

Gliederung

  • Kapitel 1: Fördern und Fordern
  • Kapitel 2: Anspruchsvoraussetzungen
  • Kapitel 3: Leistungen
    • Abschnitt 1: Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
    • Abschnitt 2: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
      • Unterabschnitt 1: Arbeitslosengeld II
      • Unterabschnitt 2: Sozialgeld
      • Unterabschnitt 3: Anreize und Sanktionen
      • Unterabschnitt 4: Verpflichtungen anderer
  • Kapitel 4: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
    • Abschnitt 1: Zuständigkeit und Verfahren
    • Abschnitt 2: Einheitliche Entscheidung
  • Kapitel 5: Finanzierung und Aufsicht
  • Kapitel 6: Datenschutz
  • Kapitel 7: Statistik und Forschung
  • Kapitel 8: Mitwirkungspflichten
  • Kapitel 9: Bußgeldvorschriften
  • Kapitel 10: Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
  • Kapitel 11: Übergangs- und Schlussvorschriften

Literatur

  • Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.), Leitfaden zum Arbeitslosengeld II. Der Rechtsratgeber zum SGB II. Fachhochschulverlag, 2005.
  • Agenturschluss (Hg) (2006): Schwarzbuch Hartz IV. Sozialer Angriff und Widerstand – Eine Zwischenbilanz. Assoziation A, Hamburg/Berlin. ISBN 3-935936-51-6
  • Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil I, Stuttgart 2007

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht - Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften mit Verfassung nicht vereinbar
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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